Streitigkeit beim Krankengeld, wer kann helfen?

Ich hab bei meiner Krankenkasse vor einigen Jahren eine Zusatzversicherung für Krankengeld abgeschlossen, die ich nun leider das erste Mal in Anspruch nehmen muss. Da ich über die KSK sozialversichert bin war die mir eingeräumte Pramie für die Versicherung sehr niedrig, nur etwa 5€. Durch meinen jetzigen Krankenfall ist meine Krankenversicherung jedoch aufgefallen, das meine Prämie bereits seit 8/2011 nach einer „internen Umstellung“ auf fast 32€ erhöht wurde.
Sie bieten mir nun an entweder den Betrag ab 8/2011 nachzuzahlen (etwa 550€) und den Versicherungsschutz weiter zu behalten, oder nachträglich zu kündigen und meine bis heute gezahlten Beiträge erstattet zu bekommen.
MEINE FRGAE: Ist so eine lang zurück liegende Nachforderung überhaupt statthaft? Ich habe über eine Umstellung nie eine Information erhalten.
Wer kann mir weiterhelfen bei so etwas???

Hallo
sollte der Versicherer es versäumt haben Sie über die Anpassung zu informieren und Ihnen auch keine geänderte Police gesandt haben, dann darf er nicht rückwirkend fordern, er hat wohl das Recht ab dem nächsten Monat, nach dem es aufgefallen ist, eine höheren beitrag zu fordern. Dann haben Sie die Wahl es anzunehmen oder zu kündigen. Meine Empfehlung wenden Sie sich an einen Versicherungsberater oder einen Anwalt für Versicherungsrecht.

Es gilt zuerst zu prüfen was im Vertrag selbst steht. Gibt es dort einen Absatz im Bezug auf Beitragsanpassungen? Wenn ja, wie sieht der aus?

Ob die Information über die Anpassung erfolgt ist, oder nicht im am Ende schwierig zu erfassen.

Wenn der Fehler jedoch seitens der Kasse gemacht wurde, z.B in dem die Prämie bei automatischer Abuchung eben nicht erhöht wurde, schaut das ganze anders aus. Dann könnte in der Tat soetwas wie eine Verjährungfrist greifen. Was sagt also der Vertrag selbst im Bezug zu Beitagsanpassungen?

Hallo,
das ist nicht mein Kenntnisgebiet.
mfg
PB

Hallo
da kann ich leider nicht weiterhelfen
mfg
Erich

Hallo,
Für selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem KSVG pflichtversichert sind, besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeldzahlung ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ein Selbständiger kann für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung heranziehen. Dieser Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Leistungsanspruch auf Krankengeld (ab der 7. Woche) ist für viele Selbständige jedoch häufig wirtschaftlich kaum zu überbrücken. Daher hat der Gesetzgeber neben diesem Grundanspruch eine Möglichkeit für Selbständige eröffnet, um bei Arbeitsunfähigkeit einen früheren Beginn der Krankengeldzahlung zu erreichen.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten hierzu im Rahmen von Wahltarifen die Möglichkeit der Ausgestaltung von Leistungsansprüchen bei Zahlung von zusätzlichen Beiträgen an. Diese zusätzlichen Beiträge sind jedoch direkt an die Krankenkasse und nicht an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Hierzu erteilt Ihnen die gewählte gesetzliche Krankenkasse gerne Auskunft.

Meiner Meinung nach kann man Sie nicht dafür haftbar machen, wenn die Krankenkasse den Beitrag für diese Zusatzversicherung erhöht, Ihnen aber den neuen Beitrag nicht in Rechnung stellt - warum auch immer. Ich würde mal mit dieser Krankenkasse sprechen. Ohne weitere Diskussion würde ich die Beitragsnachzahlung nicht über mich ergehen lassen - Schuldfrage?
MfG
Frankie

Hallo,
da würde ich an Ihrer Stelle zur Verbraucherzentrale gehen, diese gibt es in jeder Stadt, Sie haben Anwälte die einen weiter helfen.
Ich kann leider nicht weter helfen, denn bei Versicherungs Fragen bin ich leider nicht die richtige.
Ich weiß nur aus eigener Erfahrung…die GEZ hatte vergessen 1 Jahr bei uns abzu buchen, wollte das Geld nachträglich haben. das war nicht rechtens laut meinen Anwalt, und so bekamen Sie nachträglich kein Geld, das das Verschulden einbanfrei bei der GEZ lag, ich habe nicht gesagt hören Sie auf abzubuchen.
Aber bei Ihnen weiß ich es leider nicht
Viel Glück…

Hallo,

was für eine „interne Umstellung“ soll das gewesen sein? Das wäre als erstes zu klären. Einen Beitragssprung inder Krankentagegeldversicherung von 5 auf 32 Euro monatlich gibt es nicht mal eben so.

Gruß fair123

Hallo,

Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort.

grundsätzlich ist eine Nachforderung zulässig, wobei im Einzelfall die konkreten Umstände und Schriftwechsel insbesondere für eine mögliche Verjährung zu berücksichtigen sind.

Die folgende Vorgehensweise ist üblich: Der Versicherer verlangt die Prämie ab dem Termin zu dem er das Versäumnis festgestellt hat.

Auf keinen Fall sollten Sie den Vertrag rückwirkend kündigen und die Prämien zurückfordern. Je nachdem welche Erkrankung vorliegt, erhalten Sie nirgendwo mehr Versicherungsschutz !

Sollte Ihr Versicherer auf die komplette Rückzahlung bestehen, so haben Sie sicherlich die Möglichkeit die Forderung in Höhe von 550 € in Raten zu zahlen.

Gruß

Signaljonny

Ich gehe davon aus, dass dies bereits geregelt ist. Falls hier noch Fragen sind, bitte nochmal anfragen.