Versicherungsleistungen bei Schaden: USt-Erstattun

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe, ich bekomme hier hinreichend Hilfe, insb. Gesetze und Rechtssprechungen, auf die ich mich berufen kann.

Bisweilen konnte ich keine eindeutige Informationen findet, die meine Vermutung bestaetigt.

Folgendes:
Wenn man einen Kfz-Unfall mit Schaden erlitten hat, bei dem nur noch der wirtschaftliche Totalschaden festgestellt werden kann, Integritaetsklausel kann durch die bereits bekannten Gegebenheiten nicht mehr angewendet werden, frage ich mich, wie ist mit der Erstattung der USt aussieht.
Im konkreter Fall: Das Gutachten liegt in Haenden, insb. weist das Gutachten den Netto- und Brutto-wiederbeschaffungswert auf, wobei dieser differenzbesteuert worden ist. Der Ersatzwagen, den man sich angeschafft hat, wurde regelbesteuert (denke, dass hier eine steuerlicher Vorteil fuer den Haendler vorliegt, sonst haette er das Auto auch differenzbesteuern koennen - oder?!).

Bisweilen hat die Versicherung den Netto-Wiederbeschaffungswert ausbezahlt, mit dem gesetzlichen Hinweise, dass, wenn eine Ersatzbeschaffung konkret erfolgt ist, eine Erstattung der Steuer besteht.
Und hier besteht das Problem: Einerseits soll der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden als vor dem Unfall, andererseits soll er aber auch die Schadensminderungsobliegenheit unter anderem beachten.
Die Versicherung meint, dass leidglich die Differenz von Brutto- und Nettowiederbschaffungswert, also die Differnenzbesteuerung, welche ca. 2 % darstellt, auszubezahlen hab, wobei ich der Meinung bin, bedingt durch die Tatsache, dass ein Ersatzfahrzeug bei einem Haendler gekauft worden ist, welches regelbesteuert worden ist, dass die 19 % der Ersatzbeschaffung beglichen werden muss, sofern den Netto-Kaufpreis eben den znetto-Wiederbschaffungswert nicht uebersteigt…

Vielleicht alles ein wenig verwirrend, dennoch hoffe, ich, dass mir jemand anhand Gesetze etc. dies untermauern kann.

Vielen Dank & viele Gruesse

Michael

Hallo Michael,

aus Deinem Text entnehme ich, dass Du als Gewerbetreibender tätig bist und die Mwst absetzen kannst.

Sollte dies zutreffen, bekommst Du bei einem Schaden nur den Netto-Betrag für ein Ersatzfahrzeug bezogen auf den Zeit/Restwert erstattet.

Wenn Du jedoch Privatmann bist, bzw. keine Möglichkeit besteht die Mwst. abzusetzen, bekommst Du den Brutto-Betrag entsprechend des Zeitwertes/Restwert erstattet, wenn Du im Gegenzug ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler kaufst.

Was Du in Deinem Text mit Differenzbesteuerung bzw. Regelbesteuerung ausdrücken willst, kann ich nicht nachvollziehen.

Gruß Merger

Hallo Merger,

vielen Dank fuer Deiner Rueckmeldung.

Habe mich in der Tat zu umstaendlich bzw. unkonkret ausgedrueckt. Im Folgenden noch einmal zu Deinen Aussagen Antworten und die Schilderung des konkretes Falls:

aus Deinem Text entnehme ich, dass Du als Gewerbetreibender
tätig bist und die Mwst absetzen kannst.

Nein, in der Rechtsstellung, in der ich aufgetreten bin, sehe ich mich eindeutig als Privatperson.

Sollte dies zutreffen, bekommst Du bei einem Schaden nur den
Netto-Betrag für ein Ersatzfahrzeug bezogen auf den
Zeit/Restwert erstattet.

Verstaendlich,

Wenn Du jedoch Privatmann bist, bzw. keine Möglichkeit besteht
die Mwst. abzusetzen, bekommst Du den Brutto-Betrag
entsprechend des Zeitwertes/Restwert erstattet, wenn Du im
Gegenzug ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler kaufst.

Richtig, dies regelt ja unter anderem der § 249 II S. 2 BGB. Nun habe ich aber durch Recherchen die Informationen bekommen, fuer mich scheint dies auch plausibel, da der Versicherungnehmer weder schlechter noch besser gestellt wird, dass man den Betrag zurueckerstatt bekommt, der sich nicht in der Schadensminderungsobliegenheit befindet. Konkrekt bedeutet dies: Der Netto-Kaufpreis darf wertmaessig nicht groesser sein als der Netto-Wiederbeschaffungswert. Wenn dies zutrifft, muesste man doch die USt erstattet bekommen, welche man bei der Neuanschaffung geleistet hat, da der Versicherungnehmer nicht schlecht gestellt werden soll (insb. eben keine Doppelbesteuerung), aber auch nicht besser, daher nur bis zum Netto-Wiederbeschaffungswert.

Ich weiss nun aber nicht, wo dies geregelt sein soll. Ich gehe stark davon aus, dass diese eine Angelegenheit ist, die gesetzlich nicht konkret ausgelegt ist (im oeffentliche Recht spricht ja dann von einem Bestimmtheitsgebot). Nur moechte ich gerne wissen, ob ich mit der Plausiblitaet richtig liege bzw. wer Erfahrung darueber hat.

Vielen Dank noch einmal & viele Gruesse

PS:
Regelbesteueung: 19 % USt
Differenzbesteuerung: ca. 2 % wobei
dies in verschiedenen Konstellationen vorkommen kann

Hallo,

im Grunde genommen ist die Schadenregulierung ganz einfach:

Liegt ein Totalschaden vor und kein Ersatzfahrzeug angeschafft, so wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert erstattet(netto).

Wird ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so wird (bei Privatpersonen) auch die angefallene Umsatzsteuer erstattet. Die Höchstgrenze bildet dabei der Bruttowert gem. Gutachten. Hat der Sachverständige das Fahrzeug als differenzbesteuert bewertet, so gilt dies. Hat der Sachverständige eine Regelbesteuerung angegeben, dann sind es 19%. Hat er gar keine Umsatzsteuer angegeben (z.B. weil es eine alte Möhre war), dann gibt es nur den Nettobetrag.

Wie das Ersatzfahrzeug besteuert wird, ist hierbei völlig unerheblich. Will man eine Schlechterstellung vermeiden, so steht es schließlich jedem Käufer frei ein differenzbesteuertes oder Umsatzsteuerfreies Fahrzeug zu kaufen.

Gruß Knipser

Hallo Knipser,

im Grunde genommen ist die Schadenregulierung ganz einfach:

-:wink:
Grundsaetzlich, oder?! Immerhin sind de Gesetzt nicht eindeutig, wozu in den meisten Faellen zu einer Rechtssprechung kommen man.

Liegt ein Totalschaden vor und kein Ersatzfahrzeug
angeschafft, so wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeuges abzüglich Restwert erstattet(netto).

Einverstanden.

Wird ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so wird (bei
Privatpersonen) auch die angefallene Umsatzsteuer erstattet.
Die Höchstgrenze bildet dabei der Bruttowert gem. Gutachten.
Hat der Sachverständige das Fahrzeug als differenzbesteuert
bewertet, so gilt dies. Hat der Sachverständige eine
Regelbesteuerung angegeben, dann sind es 19%. Hat er gar keine
Umsatzsteuer angegeben (z.B. weil es eine alte Möhre war),
dann gibt es nur den Nettobetrag.

Nur bedingt, denn der Versicherungsnehmer soll weder schlechter noch besser gestellt werden, d.h., dass er die USt, welche er beim Ersatzfahrzeug von der Versicherung doch zurueckzuerhalten welche, diese wiederum dies durch steuer- bzw. handelsrechtlichen Systematiken beim Fianzamt gelten machen kann

Wie das Ersatzfahrzeug besteuert wird, ist hierbei völlig
unerheblich. Will man eine Schlechterstellung vermeiden, so
steht es schließlich jedem Käufer frei ein
differenzbesteuertes oder Umsatzsteuerfreies Fahrzeug zu
kaufen.

Das stimmmt, sehe ich auch so. Welche Vorteil hat der Haendler, wenn er einer Regelbesteuerung ansetzt, davon abhaengig gemacht, dass er, in der Rechstellung eines Unternehmers (Haendler), ggf. vertreten durch seine Angestellte, das Auto neu beim Hersteller eingekauft hat, diese als Dienstfahrzeug benutzt hat, und es nun wieder verkauft, eben mit dieser Regelbesteuerung?
Interssant waere fuer mich auch, was mit der damaligen USt geschehen ist, die auf den Neupreis des Autos gesetzt war. Dieser, also genauer dieser USt, konnte er dem Kunden ja nicht uebertragen. Wo ist dabei der durchlaufende Posten seites der USt hingekommen.

Noch einmal vielen Dank!

Viele Gruesse

Hey!

Grundsaetzlich, oder?! Immerhin sind de Gesetzt nicht
eindeutig, wozu in den meisten Faellen zu einer
Rechtssprechung kommen man.

Nunja, in Deutschland kann man nunmal gegen alles und jeden Klagen. Aber das ist ein anderes Thema.

Nur bedingt, denn der Versicherungsnehmer soll weder
schlechter noch besser gestellt werden, d.h., dass er die USt,
welche er beim Ersatzfahrzeug von der Versicherung doch
zurueckzuerhalten welche, diese wiederum dies durch steuer-
bzw. handelsrechtlichen Systematiken beim Fianzamt gelten
machen kann

Hm, ich habe den Satz jetzt bestimmt 10 mal gelesen, leider ist er für mich nicht verständlich. Ich vermute einfach mal, dass Du bemängelst, dass die Versicherung die Umsatzsteuer zurück erhält? 1. Stimmt das nicht und 2. selbst wenn, was hat das mit dem Schaden zu tun?

Das stimmmt, sehe ich auch so. Welche Vorteil hat der
Haendler, wenn er einer Regelbesteuerung ansetzt, davon
abhaengig gemacht, dass er, in der Rechstellung eines
Unternehmers (Haendler), ggf. vertreten durch seine
Angestellte, das Auto neu beim Hersteller eingekauft hat,
diese als Dienstfahrzeug benutzt hat, und es nun wieder
verkauft, eben mit dieser Regelbesteuerung?

Wieso Vorteil? Hier bleibt ihm doch gar nichts anderes übrig als die Regelbesteuerung vorzunehmen! Und auch hier versteh ich nicht, was das mit dem Geschädigten zu tun hat??

Interssant waere fuer mich auch, was mit der damaligen USt
geschehen ist, die auf den Neupreis des Autos gesetzt war.

Die hat der Händler beim Kauf bezahlt und anschließend vom Finanzamt erstattet bekommen.

Dieser, also genauer dieser USt, konnte er dem Kunden ja nicht
uebertragen.

?-) Was willst Du mir damit sagen???

Wo ist dabei der durchlaufende Posten seites der
USt hingekommen.

Beim Verkauf wird die doch wieder draufgeschlagen!

Gruß Knipser

Guten Morgen,

manchmal wundere ich mich selbst, was fuer ein Kauderwelsch ich geschrieben habe… :wink:

Nur bedingt kann ich hier zustimmen, denn der Versicherungsnehmer soll weder schlechter noch besser gestellt werden. Oder liege ich hier falsch? Gibt dies nicht nicht das Gesetz wieder?
So soll diese Person kein Vorteil aber auch kein Nachteil erlangen, wobei dies in der Praxis, wie ueberall sonst auch, nicht immer ganz einfach ist. Dafuer gibt es dann am Ende u.U. die Rechtssprechung…

Wenn der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug anschafft, so z.B. einen Gebrauchwagen, welcher durch den Haendler regelbesteuert wird, muesste es doch der Fall sein, dass dieser Versicherungsnehmer bis zum Netto-Wiederbeschaffungsbetrag die USt von der Versicherung zurueckerstatt bekommt, unabhaengig davon, wie der Wiederbeschaffungswert besteuert worden ist.
Wenn dieser Wert (Netto-Kaufpreis) jedoch den Netto-Wiederbeschaffungswert uebersteigt, ist dies nicht der Fall, da dann ein Vorteil erlangt werden kann. Daher soll der Versicherungsnehmer auch nach der Schadensminderungsobliegenheit handeln.

Hm, ich habe den Satz jetzt bestimmt 10 mal gelesen, leider
ist er für mich nicht verständlich. Ich vermute einfach mal,
dass Du bemängelst, dass die Versicherung die Umsatzsteuer
zurück erhält? 1. Stimmt das nicht und 2. selbst wenn, was hat
das mit dem Schaden zu tun?

So, hoffe, dass dies nun verstaendlich ist.

Wieso Vorteil? Hier bleibt ihm doch gar nichts anderes übrig
als die Regelbesteuerung vorzunehmen! Und auch hier versteh
ich nicht, was das mit dem Geschädigten zu tun hat??

Warum?! Er koennte doch, vielleicht muesste er es auch, den Betrag differenzbesteuern, da eine USt damals beim Naukauf ja bereits schon vorhanden gewesen ist, oder nicht?!

Interssant waere fuer mich auch, was mit der damaligen USt
geschehen ist, die auf den Neupreis des Autos gesetzt war.

Wo ist dabei der durchlaufende Posten seites der
USt hingekommen.

Beim Verkauf wird die doch wieder draufgeschlagen!

Das Fahrzeug wurde als Dienstwagen beim Hersteller neu eingekauft. Nun wurde es verkauft. Dann kann es doch nicht sein, dass die USt auf den aktuellen Kaufbetrag draufgeschlagen wird, die damals angesetzt worden ist.

Viele Gruesse

Nabend!

Nur bedingt kann ich hier zustimmen, denn der
Versicherungsnehmer soll weder schlechter noch besser gestellt
werden. Oder liege ich hier falsch? Gibt dies nicht nicht das
Gesetz wieder?

So langsam fange ich - glaube ich - an zu verstehen wo hier Dein „Missverständnis“ liegt. Es ist natürlich richtig, dass der VN nicht schlechter oder besser gestellt werden soll. Daher soll der Zustand wiederhergestellt werden der unmittelbar vor den Schadenereignis bestand. Insofern scheint Einigkeit zu herrschen.

So soll diese Person kein Vorteil aber auch kein Nachteil
erlangen, wobei dies in der Praxis, wie ueberall sonst auch,
nicht immer ganz einfach ist. Dafuer gibt es dann am Ende u.U.
die Rechtssprechung…

Auch hier stimme ich soweit erstmal zu.

Wenn der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug anschafft, so
z.B. einen Gebrauchwagen, welcher durch den Haendler
regelbesteuert wird, muesste es doch der Fall sein, dass
dieser Versicherungsnehmer bis zum
Netto-Wiederbeschaffungsbetrag die USt von der Versicherung
zurueckerstatt bekommt, unabhaengig davon, wie der
Wiederbeschaffungswert besteuert worden ist.

Und hier liegt der Denkfehler. Das beschädigte Fahrzeug hatte ein gewisses Alter, weshalb der Sachverständige es als Differenzbesteuert bewertet hat. Wäre der Wagen erst 1 Jahr alt gewesen, hätte der SV das Fahrzeug sehr wahrscheinlich mit Regelbesteuerung bewertet. Hat er aber nicht! Somit gibt es nicht mehr als im Gutachten angegeben. Die SV gehen nämlich davon aus, dass ein gleichwertiges Fahrzeug problemlos differenzbesteuert von einem Händler bezogen werden kann. Oder anders ausgedrückt: Wer ein regelbesteuertes Fahrzeug kauft zahlt in den Augen der SV immer zuviel!

Wieso Vorteil? Hier bleibt ihm doch gar nichts anderes übrig
als die Regelbesteuerung vorzunehmen! Und auch hier versteh
ich nicht, was das mit dem Geschädigten zu tun hat??

Warum?! Er koennte doch, vielleicht muesste er es auch, den
Betrag differenzbesteuern, da eine USt damals beim Naukauf ja
bereits schon vorhanden gewesen ist, oder nicht?!

Regelbesteuerung findet immer bei neuen Waren statt. Ein neues Fahrzeug, welches an einen Käufer verkauft wird (egal ob zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht) wird mit 19% vom Nettoverkaufspreis besteuert. Ein Wahlrecht gibt es hierbei nicht.

Einen Gebrauchtwagen, welchen der Händler von einem Unternehmen kauft, bleibt regelbesteuert. Kauft der Händler diesen dagegen von einer Privatperson, so darf er ihn Differenzbesteuern (wodurch das Fahrzeug für den Endverbraucher billiger wird).

Das Fahrzeug wurde als Dienstwagen beim Hersteller neu
eingekauft. Nun wurde es verkauft. Dann kann es doch nicht
sein, dass die USt auf den aktuellen Kaufbetrag
draufgeschlagen wird, die damals angesetzt worden ist.

Wie oben geschildert: Regelbesteuerung 19% vom Nettokaufpreis. Differenzbesteuerung 19% von der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis. Das hat zur Folge, dass ein regelbesteuertes Fahrzeug für Privatpersonen immer deutlich teurer ist, als ein differenzbesteuertes. Und das muss der Schädiger bzw. seine Versicherung nunmal nicht akzeptieren.

Ich hoffe das war einigermaßen verständlich.

Gruß Knipser

Hallo,

So langsam fange ich - glaube ich - an zu verstehen wo hier Dein „Missverständnis“ liegt. Es ist natürlich richtig, dass der VN nicht schlechter oder besser gestellt werden soll. Daher soll der Zustand wiederhergestellt werden der unmittelbar vor den Schadenereignis bestand. Insofern scheint Einigkeit zu herrschen.

Richtig! :wink: Es gibt ja eine sog. Schadensminderungspflicht.

Und hier liegt der Denkfehler. Das beschädigte Fahrzeug hatte ein gewisses Alter, weshalb der Sachverständige es als Differenzbesteuert bewertet hat. Wäre der Wagen erst 1 Jahr alt gewesen, hätte der SV das Fahrzeug sehr wahrscheinlich mit Regelbesteuerung bewertet. Hat er aber nicht! Somit gibt es nicht mehr als im Gutachten angegeben. Die SV gehen nämlich davon aus, dass ein gleichwertiges Fahrzeug problemlos differenzbesteuert von einem Händler bezogen werden kann. Oder anders ausgedrückt: Wer ein regelbesteuertes Fahrzeug kauft
zahlt in den Augen der SV immer zuviel!

Ok. verstaendlich. An welche Kriterien misst es sich nun, wann etwas regelbesteuert, wann etwas differenzbesteuert wird? Der § 25a UStG ist da nicht ganz eindeutig.

Regelbesteuerung findet immer bei neuen Waren statt. Ein neues Fahrzeug, welches an einen Käufer verkauft wird (egal ob zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht) wird mit 19% vom Nettoverkaufspreis besteuert. Ein Wahlrecht gibt es hierbei nicht. Einen Gebrauchtwagen, welchen der Händler von einem

Unternehmen kauft, bleibt regelbesteuert. Kauft der Händler diesen dagegen von einer Privatperson, so darf er ihn differenzbesteuern (wodurch das Fahrzeug für den Endverbraucher billiger wird).
Er kann doch aber dann nur seinen Gewinn bzw. Umsatz besteuern, und nicht etwa den gesamten Verkaufspreis noch einmal, sonst waeren ja im Verkaufsprozess insgesamt zweimal besteuert worden.

Wie oben geschildert: Regelbesteuerung 19% vom Nettokaufpreis. Differenzbesteuerung 19% von der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis. Das hat zur Folge, dass ein regelbesteuertes Fahrzeug für Privatpersonen immer deutlich teurer ist, als ein
differenzbesteuertes. Und das muss der Schädiger bzw. seine Versicherung nunmal nicht akzeptieren.

Ja, das ist mir verstaendlich, dass bei der Regelbesteuerung der Betrag fuer den Letztverbraucher hoeher liegen wird. Es kann doch aber eben nicht sein, dass, wenn bereits etwas regelbesteuert wird, ein weiteres Mal bei Verkauf die Regelbesteuerung zum Trage kommt. Wenn der jeweilige Gewinn, die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis noch einmal besteuert werden wuerde, waere fuer mich dies sinnvoll und verstaendlich…

Viele Gruesse
Michael

PS: Und ist es nicht so, dass man von einer Versicherung den Anteil der USt zurueckerstattet bekommen kann, sofern der Netto-Einkaufspreis den Netto-Wiederbeschaffungspreis nicht uebersteigt? Naemlich dann macht es wohl einen unterschied, ob die Ersatzanschaffung differenz- oder regelbesteuert ist.

Hallo Michael!

Und hier liegt der Denkfehler. Das beschädigte Fahrzeug hatte
ein gewisses Alter, weshalb der Sachverständige es als
Differenzbesteuert bewertet hat. Wäre der Wagen erst 1 Jahr
alt gewesen, hätte der SV das Fahrzeug sehr wahrscheinlich mit
Regelbesteuerung bewertet. Hat er aber nicht! Somit gibt es
nicht mehr als im Gutachten angegeben. Die SV gehen nämlich
davon aus, dass ein gleichwertiges Fahrzeug problemlos
differenzbesteuert von einem Händler bezogen werden kann. Oder
anders ausgedrückt: Wer ein regelbesteuertes Fahrzeug kauft
zahlt in den Augen der SV immer zuviel!

Ok. verstaendlich. An welche Kriterien misst es sich nun, wann
etwas regelbesteuert, wann etwas differenzbesteuert wird? Der
§ 25a UStG ist da nicht ganz eindeutig.

Wie bereits geschildert muss ein Fahrzeug grundsätzlich mit 19% besteuert werden. Nur wenn der Händler das Fahrzeug von einer Privatperson gekauft hat (welche natürlich keine Umsatzsteuer ausweisen kann) kann der Verkäufer die Differenzbesteuerung anwenden. Muss er aber nicht.

Regelbesteuerung findet immer bei neuen Waren statt. Ein neues ::Fahrzeug, welches an einen Käufer verkauft wird (egal ob zum ::Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht) wird mit 19% vom ::Nettoverkaufspreis besteuert. Ein Wahlrecht gibt es hierbei nicht. ::Einen Gebrauchtwagen, welchen der Händler von einem
Unternehmen kauft, bleibt regelbesteuert. Kauft der Händler
diesen dagegen von einer Privatperson, so darf er ihn
differenzbesteuern (wodurch das Fahrzeug für den
Endverbraucher billiger wird).

Er kann doch aber dann nur seinen Gewinn bzw. Umsatz
besteuern, und nicht etwa den gesamten Verkaufspreis noch
einmal, sonst waeren ja im Verkaufsprozess insgesamt zweimal
besteuert worden.

Jain. Bei einem Unternehmen, welches ein Fahrzeug kauft, fällt zwar die Umsatzsteuer an, dieses bekommt die Steuer aber vom Finanzamt zurück. Hierzu ein Beispiel:

Händler A verkauft einen PKW an Firma X zum Nettopreis von 10.000 €. Auf der Rechnung steht somit ein Kaufpreis von 10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 11.900 €.

Die Umsatzsteuer in Höhe von 1.190 € gehört dem Staat - also muss der Händler diese an das Finanzamt abführen.

Firma X reicht nun die Rechnung seinerseits beim zuständigen Finanzamt ein und erhält die 1.900 € Umsatzsteuer zurück. Kaufpreis somit unverändert 10.000 €

Nach 1 Jahr verkauft Firma X das Fahrzeug an einen Händler B für nun 8.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 9.520 €

Der Händler B bekommt die 1.520 € Umsatzsteuer nun wieder erstattet, während das Unternehmen X diese an das Finanzamt abführt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind also noch gar keine Steuern angefallen.

Verkauft der Händler B das Fahrzeug nun für 9.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 10.710 € an eine Privatperson, so muss diese den vollen Kaufpreis zahlen und hat keine Möglichkeit der Steuererstattung durch das Finanzamt. Fazit: Erst jetzt freut sich der Fiskus.

Nach weiteren 2 Jahren verkauft diese Privatperson das Fahrzeug für 6.000 € an Händler C. Da die Privatperson keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bekommt der Händler auch nix vom Finanzamt erstattet. Verkauft er nun das Fahrzeug an eine weitere Person / Unternehmen für 7.000 € netto, so hat er einen Gewinn von 1.000 €. Nun hat er die Wahl, ob er die 1.000 € mit 19% versteuert (Differenzbesteuerung) oder lieber die Regelbesteuerung anwendet. Wofür wird er sich wohl entscheiden?

Da der Verkaufspreis nun aber auf den Einkaufspreis schließen lassen würde (was ein Händler natürlich nicht will) gibt es im deutschen Steuerrecht gewisse Pauschalen die angewendet werden können.

Viel interessanter ist aber die Frage wann ein Sachverständiger welche Besteuerungsart anwendet. Hierfür gibt es keine festen Regeln. Aber das zu erläutern würde hier zu weit führen.

Wie oben geschildert: Regelbesteuerung 19% vom Nettokaufpreis.
Differenzbesteuerung 19% von der Differenz zwischen Ein- und
Verkaufspreis. Das hat zur Folge, dass ein regelbesteuertes
Fahrzeug für Privatpersonen immer deutlich teurer ist, als ein
differenzbesteuertes. Und das muss der Schädiger bzw. seine
Versicherung nunmal nicht akzeptieren.

Ja, das ist mir verstaendlich, dass bei der Regelbesteuerung
der Betrag fuer den Letztverbraucher hoeher liegen wird. Es
kann doch aber eben nicht sein, dass, wenn bereits etwas
regelbesteuert wird, ein weiteres Mal bei Verkauf die
Regelbesteuerung zum Trage kommt. Wenn der jeweilige Gewinn,
die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis noch einmal
besteuert werden wuerde, waere fuer mich dies sinnvoll und
verstaendlich…

Eine doppelte Besteuerung liegt ja nicht gar nicht vor (siehe oben)

Viele Gruesse
Knipser

PS: Und ist es nicht so, dass man von einer Versicherung den
Anteil der USt zurueckerstattet bekommen kann, sofern der
Netto-Einkaufspreis den Netto-Wiederbeschaffungspreis nicht
uebersteigt? Naemlich dann macht es wohl einen unterschied, ob
die Ersatzanschaffung differenz- oder regelbesteuert ist.

Hier hilft die Vorstellung, dass man einen Schaden in 2 Bereiche aufteilen muss: Den tatsächlichen Schaden (also ohne Steuern) und die damit in Verbindung stehenden Kosten (hierunter fällt die Steuer). Die Kosten werden immer nur erstattet, wenn sie angefallen sind. Von daher wird auch die Umsatzsteuer nur im tatsächlich angefallenem Umfang erstattet. Die Grenze für die erstattungsfähigen Kosten ist dabei immer der im Gutachten genannte Wert.