Versicherungsnehmer darf nicht kündigen!

Hallo Experten, eine Bekannte meiner Mutter hatte vor ein paar Jahren
für ihren damals minderjährigen Sohn eine Zahnzusatzvers. abgeschlossen. Inzwischen hat sich der inzwischen volljährige Sohn mit seiner Mutter völlig verkracht und ist in das Ausland gezogen.
Jetzt wollte die Mutter den Vertrag zur nächsten Fälligkeit kündigen. Die Versicherung schrieb, dass eine Künd. erst nach Unterschrift durch den Sohn möglich ist, die gibt der Sohn nicht, übernimmt auch die Zahnvers. nicht. Muss die Bekannte jetzt ihr Leben lang die Zahnvers. zahlen?
Danke im voraus
Gruß Anja

Hallo,

grundsätzlich hat der Versicherer hier recht. Der VN darf diese Versicherung nur mit Zustimmung der versicherten Person kündigen.

Da der VN auch für die Beitragszahlung verantwortlich ist, könnte man über diese Schiene zu einer Kündigung durch den VR nach §39 VVG kommen, indem man die Zahlung der Prämie einfach einstellt.

Hallo,

grundsätzlich hat der Versicherer hier recht. Der VN darf
diese Versicherung nur mit Zustimmung der versicherten Person
kündigen.

Wenn der aber nicht erreichbar ist bzw. nicht mehr erreichbar sein will oder sich weigert, auch nicht übernimmt?

Da der VN auch für die Beitragszahlung verantwortlich ist,
könnte man über diese Schiene zu einer Kündigung durch den VR
nach §39 VVG kommen, indem man die Zahlung der Prämie einfach
einstellt.

Kann man das irgendwo nachlesen?

Gruß Anja

Da der VN auch für die Beitragszahlung verantwortlich ist,
könnte man über diese Schiene zu einer Kündigung durch den VR
nach §39 VVG kommen, indem man die Zahlung der Prämie einfach
einstellt.

Kann man das irgendwo nachlesen?

Gruß Anja

Ja, im §39 des Versicherungsvertragsgesetztes.

http://dejure.org/gesetze/VVG/39.html

Frank Wilke

P.S.: Ich würde das Gespräch mit dem Versicherer nochmals suchen, den Sachverhalt schildern und somit eine Beendigung des Vertrags herbeiführen. Sie soll anbieten, die restliche Jahresprämie zu zahlen, darauf hat der VR sowieso ein Anrecht.

Hallo Anja,
Hintergrund ist NICHT, das der Versicherungsnehmer den Vertrag
für den Sohn nur mit dessen Einverständnis kündigen darf, sondern,
dass der Sohn nachweislich Kenntnis von der Kündigung haben muss,
damit er den Vertrag ggf. auf eigene Kosten weiterführen kann.
Dies verlangt der Gesetzgeber (zu Recht). Man stelle sich vor,
für den (ehemaligen) Partner wird die Krankenversicherung gekündigt,
dieser hat keine Kenntnis davon und wird irgendwann schwer krank…

Mein Brötchengeber akzeptiert hier, wenn der betroffenen Person
das Kündigungsschreiben in Kopie nachweislich per Einschreiben gegen
Rückschein zugestellt wurde. Rückfrage bei dem Versicher hierzu ist
lohnend.
Von der unten geschilderten Möglichkeit der Nichtzahlung der Beiträge
würde ich persönlich Abstand nehmen.
Gruß

Hallo Anja,
Hintergrund ist NICHT, das der Versicherungsnehmer den Vertrag
für den Sohn nur mit dessen Einverständnis kündigen darf,
sondern,
dass der Sohn nachweislich Kenntnis von der Kündigung haben
muss,

Hi Joerg, das Problem ist, dass sich Mutter und Sohn hoffnungslos zerstritten haben. Der Sohn weiß, dass d. Mutter gekündigt hat, bestätigt aber nichts und will auch nicht Versich.nehmer werden.

Mein Brötchengeber akzeptiert hier, wenn der betroffenen
Person
das Kündigungsschreiben in Kopie nachweislich per Einschreiben
gegen
Rückschein zugestellt wurde. Rückfrage bei dem Versicher
hierzu ist
lohnend.

Den Tipp gebe ich mal weiter.

Wo steht eigentlich, dass der Versicher.nehmer ohne Einwilligung der versicherten Person nicht kündigen kann?

Danke und Gruß
Anja

Wo steht eigentlich, dass der Versicher.nehmer ohne
Einwilligung der versicherten Person nicht kündigen kann?

Danke und Gruß
Anja

Hallo Anja,
wie schon einmal geschrieben: der Versicherungsnehmer muss lediglich
nachweisen, dass die betroffene volljährige Person KENNTNIS von der
Kündigung hat. Eine EINWILLIGUNG ist nicht erforderlich.
Gruß Joerg

1 Like

Mein Brötchengeber akzeptiert hier, wenn der betroffenen
Person
das Kündigungsschreiben in Kopie nachweislich per Einschreiben
gegen
Rückschein zugestellt wurde. Rückfrage bei dem Versicher
hierzu ist
lohnend.

Den Tipp gebe ich mal weiter.

Wo steht eigentlich, dass der Versicher.nehmer ohne
Einwilligung der versicherten Person nicht kündigen kann?

Danke und Gruß
Anja

Das steht hier: http://bundesrecht.juris.de/vvg/__178n.html

Ich würde in dem Fall dann auch empfehlen, mit dem Versicherer zu sprechen, wie dieses Problem am einfachsten gelöst werden kann, ist wahrscheinlich dann der elegantere Weg, als der, den ich zuvor beschrieben habe.

Nochmals Danke!
Gruß Anja

Hallo Anja,

noch ein late entry:

Du schreibst der Sohn ist ins Ausland verzogen. Ist es eigentlich möglich ein Einschreiben / Rückschein ins Ausland zu schicken? Ich glaube kaum.

In vielen Versicherungsbedingungen steht, daß der Vertrag (ggf. teilweise) endet, bzw. nur auf Antrag fortgeführt werden kann, wenn der Versicherte ins Ausland zieht. Auch leisten viele Krankenversicherer nicht oder nur eingeschränkt im Ausland. Das wären ggf. auch noch Ansätze.

Wenn der Versicherer zu „bürokratisch“ wird, solltest Du Dich an den Ombudsmann der PKV wenden

http://www.pkv-ombudsmann.de

Gruß Gero

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Hallo Anja,

noch ein late entry:

Du schreibst der Sohn ist ins Ausland verzogen. Ist es
eigentlich möglich ein Einschreiben / Rückschein ins Ausland
zu schicken? Ich glaube kaum.

Einschreiben/Rückschein ist möglich. Dafür gibt es einen extra Rückschein fürs Ausland. In der Postfiliale/ -agentur nachfragen.
Formblatt-Nr. 915-005-000

Gruß
Winni

Hallo zusammen,
die Versicherung hatte i.d. Zwischenzeit ein Einschr. mit Rücksch. an den Sohn geschickt und hat damit die vers.Pers. informiert. Sie hat die Vers. z. 30.4.07 aufgehoben.

Danke nochmals für Eure Hilfe!
Gruß Anja

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