Versicherungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe im april/mai des jahres einen versicherungsschaden gemeldet…(privathaftpflicht) und zwar ist meine tochter (sieben Jahre ) mit dem rad an ein auto geschrammt…

ich habe den fall über meinen versicherungsvermittler abwickeln wollen… da bis juli nichts von der versicherung kam (obwohl fotos vom schaden sowie kostenvoranschlag )seid anfang mai vorlagen , habe ich den schaden erstmal privat reguliert… habe jetzt vor einer woche erst nach zig telefonaten endlich den fragebogen zum schadenshergang bekommen… und heute habe ich bescheid bekommen das der schaden nicht reguliert wird, da ich hätte nicht die reperatur vornehmen lassen durfen und die rechnung zahlen dürfen…

ich könnte den geschädigten doch nicht von mai bis september warten lassen… und mein versicherungsvermittler tut so als gehe ihm die sache nichts an…der schaden belief sich auf ca. 1000,00 … das geld habe ich ausgelegt… benötige es jedoch dringenst wieder… kann ich da einspruch einlegen… die versicherung hat es ja eigentlich verschlampt… die hätten doch schon auf den kostenvoranschlag reagiern müssen oder ???

danke für schnelle antwort…

gruss

Moin Silvia,

Sie haben Recht, die Versicherungsgesellschaft hätte sofort reagieren müssen. Es liegt ein leistungspflichtiger Haftungsschaden vor. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht nur die Unfallunterlagen zugesandt haben, sondern auch eine schriftliche Schadensmeldung abgegeben hatten.

Es besteht jetzt noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Gesellschaft Einspruch zu erheben und um nochmalige Überprüfung zu bitten.

Sollte sich da nichts tun, würde ich den Fall der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheiner Str. 108
53117 Bonn
vortragen. Da rührt sich dann mit Sicherheit etwas. Ggf. besteht ein Anspruch gegen den Vermittler, sollte der die Angelegenheit fahrlässig verzögert haben.

Gruß
Reimar Marben

hallo…

habe allerdings nur beim vermittler telefonisch den schaden gemeldet… er wollte alles weitere veranlassen… ich musste ihm das im nachhinein allerdings noch zweimal mehr erklären weil er angeblich die akte gerade nicht zur hand hatte…

dankeschön für die schnelle antwort

gruss

Hallo,
leider kenne ich mich hauptsächlich mit dem öffentlichen Sozialversicherungsrecht aus.
Was ich aber weiß, dass es für diese Fälle einen Vertrauensmann gibt, der sich um Ihre Sorgen kümmert:
http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html
Ansonsten hilft aber auch mal ein Anruf bei der Versicherung. Allerdings muss man der auch zugestehen, dass der Schaden so einigermaßen genau geprüft wird.
Hier zeigt sich auch der Vorteil eines „hauseigenen“ Vermittlers. Die haben normaler einen gewissen Ausgaberahmen, um kleinere Ansprüche relativ schnell regeln zu können.
Viele Grüße
Rainer

Moin Silvia,

das ist m.E. ausreichend. der Vermittler wird dafür bezahlt, solche Dinge umgehend zu bearbeiten. Nur ein Hinweis: wegen der Beweispflicht sollten Sie künftig die Schriftform wahren. Mündlich ist das immer so eine Sache, wenn die Gegenseite alles in Abrede stellt. Wichtige Dinge sind da sicherheitshalber per Einschreiben zu senden, wobei dir Zustellung Ohne Rückschein ausreichend ist.

Schön, wenn ich Ihnen helfen konnte und ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Angelegenheit. Ab nächste Woche bin ich zwar für einige Zeit nicht zu Hause, lese aber unterwegs immer meine Mails. Sollten noch Fragen aufteuchen, schreiben Sie mich ruhig an. Die Antwort wird dann allerdings nicht so prompt erfolgen, wie jetzt.

Gruß
Reimar Marben

liebe Silvia,
das würde ich mir nicht bieten lassen - fordern Sie das Geld von dem Vermittler ein - wenn er als Ausschließlichkeitsvertreter tätig ist, muss die Gesellschaft für ihn einstehen.

MfG
Dr.Schamberger

Das ist ja wieder ein Fall, in dem einiges schief läuft:

  1. Haftung:

Eingeschränkte Deliktsfähigkeit der Kinder und damit die eingeschränkte Haftung beginnt mit dem vollendeten 7. Lebensjahr.

Einschränkungen gelten im Straßenverkehr:

Beschädigung eines im Verkehrsraum ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs mit dem Fahrrad

Nach der Ansicht der Richter ist der Gesetzeswortlaut teleologisch dahin auszulegen, dass die Situation von Kindern im motorisierten Verkehr verbessert werden sollte. Daher liege ein „Unfall mit einem Kraftfahrzeug“ nur dann vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert habe.

Strittig ist die Haftung, wurde das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt, z. B. verbotenerweise auf dem Bürgersteig.

  1. Anerkenntnisverbot

Dies werden Sie in den Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB) in II $ 5 Abs. 5 (alte Fassung)finden. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder zu befriedigen.

In den neuen verbraucherfreundlichen Bedingungen ist diese Regelung nicht mehr enthalten.

Letztlich bleibt es jedoch (verständlicherweise) bei dem Nachteil, dass der Versicherer sich dem Anerkenntnis nicht unterwerfen muss, also nur nach Sach- und Rechtslage zu zahlen hat.

Das Risiko des Einwands sowohl zum Grund (besteht Haftung, wenn ja zu welcher Quote) und zur Höhe (kann der Geschädigte den vollen Betrag zu Recht beanspruchen), tragen jetzt Sie.

Dies gilt auch für Nachteile, die möglicherweise prozessual durch das Anerkenntnis bestehen.

Sorry, nicht erfreulich.