Vertrag ohne Leistungsbezug bezahlen?

Hallo,

ein guter Bekannter hat ein Problem welches vielleicht hier gelöst werden kann.
Er hat sein Gewerbe abgemeldet aber noch einen laufenden Vertrag für ein Softwarepaket eines Immobilienunternehmens. Dieses wurde von ihm deinstalliert und die Software wurde wohl auch bereits an das Unternehmen zurückgesandt. Die Firma leistet also keinen Dienst mehr für ihn.
Muss er trotzdem weiterhin den Vertrag bezahlen oder gibt es möglicherweise eine gesetzliche Regelung, um aus diesen Vertrag herauszukommen. Das Unternehmen zeigt sich leider überhaupt nicht kulant.
Für eure Hilfe vielen Dank.

Das Unternehmen hat Recht! Auch wenn er die Software nicht mehr nutzt, muss er zahlen. Es ist ja schliesslich nicht die Sache des Unternehmens ob er die Software einsetzt oder nicht…

Hallo,
hat die „Bekannte“ bei der Immobilienfirma das Programm deinstalliert? Wer hat welche Software an welches Unternehmen zurückgesandt?
So richtig blicke ich da nicht durch.
Trotzdem:
Wenn ein Vertrag zwischen einer Firma und einem Abnehmer besteht, ist dieser nicht automatisch durch das Abmelden der Firma beim Gewerbeamt vom Tisch. Vertrag ist Vertrag. Ich sich die Immobilienfirma das so einfach gefallen lassen, dass das Programm „gelöcht“ wurde? Ich glaube, das man dort eine Kopie hatte und das Programm wieder aufgespielt wurde. Sonst hätte es sofort Ärger gegeben.
Darüber hinaus kann ich nur klare Antworten geben, wenn mir die Vertragsvereinbarungen bekannt sind. Der Teufel steht -wie immer- im Detail.

MfG
PB

Hallo,

Er hat […] aber noch einen laufenden
Vertrag […]
Dieses wurde von ihm deinstalliert und die Software wurde wohl
auch bereits an das Unternehmen zurückgesandt.

Grundsätzlich kann in der Deinstallation in Verbindung mit der Rückgabe der Software eine konkludente Kündigung des „Dienstvertrages“ gesehen werden.

Hier wären nun die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien näher zu beleuchten.

1.) Der Vertrag sieht keine Kündigungsfrist vor:
–> Durch Deinstallation und Rückgabe wurde der Vertrag beendet.

2.) Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor:
–> Der Vertrag endet erst nach Ablauf dieser Frist.

3.) Der Vertrag ist generell schon befristet geschlossen:
–> Der Vertrag endet erst mit dem Ablauf der vereinbaren Zeit.

Im Fall Nr. 3 bringt dem Kunden dann auch der vorzeitige Rückversand keine Vorteile. Dass er die Software nicht mehr benötigt, ist sein eigenes Vertragsrisiko.

Also, Ihr Freund sollte sich die Klauseln seines Vertrages nochmal genauer anschauen, und wenn er feststellt, dass er eine Kündigungsfrist hatte, dann würde ich an seiner Stelle nochmals schriftlich kündigen (Beweiszwecke). Ggf. ist sogar vertraglich schon Schriftform vorgesehen!

Sieht der Vertrag kein einfaches Kündigungsrecht vor, käme allenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht, vgl. §§ 626; 314 BGB.
Hierbei sind jedoch stets die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ein einseitiges Interesse, z.B. des Kunden, genügt hierbei nicht.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Luxuria

Das lässt sich mit den Informationen nicht so leicht beantworten. HIer ist die individuelle Ausgestaltung maßgebend. Als Einzelkaufmann haftert er grundsätzlich persönlich für die eingegangenen Verpflichtungen. Die Auflösung des Gewerbes spielt hier keine Rolle.
Soviel lässt sich bei derzeitigen Kenntnisstand sagen.

Gruß Pif

Hallo, dass hängt weitgehend von der Unternehmensform ab, die Ihr Bekannter gewählt hat. Im Regelfall- auch bei Abmeldung- gehen die Forderungen auf ihn als Privatperson über. Ein Ansatz könnte sein, dass wenn die Firma nicht auf Rücksendung der Software reagiert hat, dieses als stillschweigende Kündigung zu werten. Ansonsten würde ich eine Einmalzahlung gegen Auflösung des Vertrags anbieten.

Guten Morgen,
es kommt darauf an, wer der Vertragsnehmer ist. Wenn der Vertrag unter dem Privatmann abgeschlossen wurde, muss der Vertrag weiter erfüllt werden, auch wenn die Software zurück geschickt wurde.
Sollte allerdings der Vertrag auf die Firma direkt laufen, so besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung.
Viele Grüße, TT

Hallo,

nein, der Vertrag muss erfüllt werden, wenn der Vertragspartner darauf besteht und sich nicht kulant zeigt. Für eine vorzeitige Geschäftsaufgabe kann ja die andere Firma nichts.

Gruß,

twilight666

Hallo,
da hier nicht geschrieben wird, um welches Unternehmensform es sich bei diesem Gewerbe handelt, kann ich nichts genaues dazu schreiben. Bei einem Einzelunternehmen besteht der Verrtrag selbstverständlich weiter.
Ole