Hallo Westemoreland,
vielen Dank für den regen Meinungsaustausch zu dieser Frage.
hinsichtlich des Betriebswege stimme ich dir zu, da dies nur hilfsweise durch „analog“ angeführt wurde, wenn man beide Arbeitsverhältnisse als Gesamtheit betrachtet.
hinsichtlich der anderen Argumente;
Der innere Zusammenhang zwischen weg und Tätigkeit muss so eng und gewichtig sein, dass es gerechtfertigt ist, den Weg der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Das ist der Fall, wenn der zurückgelegte Weg
wesentlich dazu diente, a) die versicherte Tätigkeit aufzunehmen
Genau mit diesem Argument, könnte die BG von Arbeitgeber B nämlich auch den Weg von A nach B als versicherten Weg ablehnen. Er hatte seinen ursprünglichen Weg ja für Beschäftigung A unterbrochen. Die Folge wäre, dass der Weg überhaupt nicht versichert wäre.
b)nach Beendigung der Betriebstätigkeit -in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt… stehen. …Motiv für den Aufenthalt am dritten… privaten Interesses (neuerliche Tätigkeit) stehen …der ersten versicherten Tätigkeit weniger nahe als …Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft , als die neuerliche wenig erholsame Aufnahme einer weiteren Tätigkeit.
Hier wird also der Weg zwischen A und B gewichtet nach dem Hauptzusammenhang des Weges zwischen beiden Beschäftigungen. Wenn der AN bei A nur 1 Std. arbeitet und bei B dann 6 Std., würde sich an der Betrachtung etwas ändern, da die Erholungsphase dann nicht erforderlich ist?
Die angeführten Rechtsquellen und andere sind mir aus der Vergangenheit bekannt. Diese Kommentare berücksichten aber zu wenig die Veränderungen der tatsächlichen Arbeitswelt. Heute gibt es nicht nur Hauptbeschäftigung und daneben die Nebenbeschäftigung. Die Arbeitswelt ist heute vielfach geprägt vom Fehlen einer Hauptbeschäftigung. Es bestehen oft mehrere geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander, sogar mit versicherten und unversicherten selbständigen Tätigkeiten.
Deshalb wäre auch hier eine differenziertere Betrachtung angebracht.
Gruß Woko