Richtig
müsste doch sein, dass bei allen Rechenkunststücken zum
Schluss doch wieder der maximal an die KV abzuführende Betrag
stehen dürfte (siehe SGB V §231 Abs.2). Aber über die
Durchführung dieses Erstattungsverfahrens gibt es selbst auf
Nachfrage keine offiziellen Hinweise.
Der § 231 SGB V bezieht sich auf den § 230 SGB V und schon dessen Überschrift schließt die Anwendung aus: _Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter _
Wir haben hier aber keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sonst würden ja auch keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden. Und da steht auch nicht „dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung“, was eine Erweiterung auf versicherungsfreie Beschäftigungen bedeuten könnte.
Möchte da die GKV diese Beträge über einen geschickten
„Durchlauf“ selbst erhalten?
Nein, sie macht nur das, wozu der Gesetzgeber sie verpflichtet hat.
Auch bestehende Satzungen unterliegen höher stehenden
geltenden Gesetzesvorgaben.
Wäre ja auch schlimm wenns nicht so wäre und jeder seine Satzung am geltenden Recht vorbei machen könnte?!
Man vergisst aber dabei - bewusst oder unbewusst - dass man
die private „Einzahlung“ dann nachträglich reduzieren müsste.
Ich zitiere hier mal aus dem Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht (Hrsg. Gustav Figge; Verlag Dr. Otto Schmidt Köln):
_5.7.4.2.1 Beitrag für freiwillig versicherte Rentner
Für freiwillig versicherte Beschäftigte (einschließlich freiwillig versicherter Beamter) mit Rentenbezug ist nach § 240 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Zahlbetrag der deutschen oder einer ausländischen Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur BBG-KV zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der BBG-KV liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des RV-Trägers nach § 106 SGB VI als zusätzlicher KV-Beitrag an die KK zu zahlen. Diese besondere Form der Beitragsbemessung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie zu einer Gleichstellung mit pflichtversicherten ArbN führt, die gleichzeitig Rente beziehen (BSG v. 25.4.1991 – 12 RK 6/90, USK 9152, wg. Hinterbliebenenrentern BSG v. 19.12.1991 – 12 RK 11/90, Die Beiträge 1992, 77)._
Bei freiwillig Versicherten, die Arbeitsentgelt aus einer kv-freien Beschäftigung und gleichzeitig Rente erhalten, sind entsprechend § 240 Abs. 3 SGB V (§ 2 Abs. 3 BVGrdS) zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte in der nach § 238a SGB V vorgesehenen Reihenfolge für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen. Die Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V geht der des § 238a SGB V, nach der das Arbeitsentgelt eigentlich als sonstige Einnahme an nachrangiger Stelle heranzuziehen wäre, vor (bestätigt durch BSG v. 28.9.2011 – B 12 KR 23/09 R). Das gilt nicht für ein Arbeitsentgelt, das in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird, weil dieses Arbeitsentgelt bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen ist.
Für weitergehende Ausführungen lohnt sich eine Lektüre der Gesetzesbegründungen.
Und mal btw: Wenn einem eine Rechtslage nicht gefällt, stehen einem Tür und Tor offen den Rechtsweg zu beschreiten. Hier hindert auch einem niemand daran. Nur ich habe für meinen Teil schon aufgegeben die Masse der Vorschriften v.a. im Sozialversicherungsrecht nach Sinn und Unsinn zu hinterfragen; sonst würde ich nie mit meiner Arbeit fertig werden.
Greetz
S_E