Witwenrente - eigene Rente

Hallo,

wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Ehemann verstirbt und die Witwe erhält anschl.Witwenrente. Diese Witwenrente wäre jedoch höher als ihre eigene durch Berufstätigkeit verdiente Rente.

Erhält die Witwe dann nur noch die Witwenrente oder verbleibt ihr noch
ein Betrag/Anteil aus ihrer eigenen Rente?

Gruß, Eva

Hallo Eva,

die eigene Rente - egal ob höher, gleich hoch oder niedriger als die Witwenrente - wird auf die Witwenrente angerechnet.

Dabei gibt es einen Freibetrag, der anrechnungsfrei ist. Übersteigt die eigene Rente diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % angerechnet, d.h. die Witwenrente wird um 40% des übersteigenden Betrages gekürzt.

So viel zur Regelung … ich denke, an einem Beispiel wird’s verständlicher:

Die eigene Rente beträgt 1.000 Euro monatlich, die Witwenrente 1.200 Euro monatlich.

Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes - dieser beträgt bei Wohnsitz in den alten Bundesländern 27,20 Euro. Es ergibt sich somit ein Freibetrag in Höhe von 718,08 Euro.

Die eigene Rente übersteigt mit 1.000 Euro diesen Freibetrag, und zwar um 281,92 Euro. Nun wird nicht dieser Betrag voll angerechnet, sondern nur zu 40 % => 281,92 Euro x 40% = 112,77 Euro.

Die Witwenrente wird daher um 112,77 Euro gekürzt und beträgt

1.200 Euro - 112,77 Euro = 1.087,23 Euro.

Die Witwe erhält also weiterhin 1.000 Euro eigene Rente und 1.087,23 Euro als Witwenrente.

Ich hoffe, das war so weit verständlich. :smile:

Übrigens: Die Einkommensanrechnungsvorschriften beziehen sich nicht nur auf eigene Renten, sondern auch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. und ggf. sogar auf eine Lebensversicherung. All diese Einkommensarten können also zu einer Minderung der Witwenrente führen. War zwar nicht die Frage, aber dies als Ergänzung. :smile:

Servus,
Robert

Hallo,

Übrigens: Die Einkommensanrechnungsvorschriften beziehen sich
nicht nur auf eigene Renten, sondern auch auf Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. und ggf.
sogar auf eine Lebensversicherung. All diese Einkommensarten
können also zu einer Minderung der Witwenrente führen.

Richtig: Es kann zu einer Minderung kommen, es gibt allerdings auch noch Ausnahmen:

"Es kann aber auch sein, dass Vermögenseinkommen, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater Versorgung, Betriebsrenten und Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, aus allgemeinen Unfallversicherungen und sonstige private Versorgungsrenten dagegen nicht angerechnet werden, wenn

  • der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
    -der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist,
  • bei Waisenrenten, wenn die Waise vor 2002 geboren ist."

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/
Broschüre Hinterbliebenenrente:Hilfe in schweren Zeiten

Gruß
Zemionow

Hallo Robert,

vielen Dank für Deine Ausführungen und Dein noch verständlicheres Beispiel!

Gruß, Eva

Hallo,
gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Ehepartner -Person A-
Angestellte im Öffentlichen Dienst war und der
andere Ehepartner -Person B- Beamter des Bundes war.
Also angenommen Person A (Angestellte) bezieht eigene
Rente und Person A derzeit auch Pension. Wenn Person A
alleine übrig bliebe würde Dein Beispiel dann auch genau
SO für diesen Fall gerechnet werden, bzw. wenn es umgekehrt
ist und Person B übrig bleiben würden gilt auch hier
das Beispiel - oder ist das alles völlig anders dann
im Öffentlichen Dienst???

Wäre für eine Antwort sehr dankbar.

Grüße
Marie

Hallo,

Hallo,

gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Ehepartner -Person A-
Angestellte im Öffentlichen Dienst war und der
andere Ehepartner -Person B- Beamter des Bundes war.
Also angenommen Person A (Angestellte) bezieht eigene
Rente und Person B

ich nehme an, so müsste es besser passen, oder?

und Person B übrig bleiben würden gilt auch hier
das Beispiel

Dass A Angestellte im Öffentlichen Dienst ist, ist zunächst mal völlig uninteressant. Wichtig ist: Es wurden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und deswegen erhält A eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. B erhält beim Ableben von A eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Und auf diese Witwerrente ist dann die Beamtenpension anzurechnen. Alles andere wäre ja auch unfair. :wink:

Also: Auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Einkünfte aus eigenen Ansprüchen grundsätzlich angerechnet.

Wenn Person A alleine übrig bliebe würde Dein Beispiel dann auch :genau SO für diesen Fall gerechnet werden,

Wie es nun anders herum aussieht - B stirbt und A erhält eine Hinterbliebenenpension und bezieht eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - aussieht, kann ich leider nicht beurteilen, da ich mich im Beamten- bzw. Pensionsrecht nicht auskenne. Und spekulieren möchte ich nicht.

Wäre für eine Antwort sehr dankbar.

Ich hoffe, ein Teil der Antwort war ein wenig hilfreich.

Grüße
Marie

Servus,
Robert

Hallo,
danke für die Hilfe.
Es wäre interessant auch die andere Variante zu
wissen.
Vielleicht weiß hier irgendjemand was genaues und
antwortet noch.

DANKE

Grüße
Marie