Hallo Eva,
die eigene Rente - egal ob höher, gleich hoch oder niedriger als die Witwenrente - wird auf die Witwenrente angerechnet.
Dabei gibt es einen Freibetrag, der anrechnungsfrei ist. Übersteigt die eigene Rente diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % angerechnet, d.h. die Witwenrente wird um 40% des übersteigenden Betrages gekürzt.
So viel zur Regelung … ich denke, an einem Beispiel wird’s verständlicher:
Die eigene Rente beträgt 1.000 Euro monatlich, die Witwenrente 1.200 Euro monatlich.
Der Freibetrag beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes - dieser beträgt bei Wohnsitz in den alten Bundesländern 27,20 Euro. Es ergibt sich somit ein Freibetrag in Höhe von 718,08 Euro.
Die eigene Rente übersteigt mit 1.000 Euro diesen Freibetrag, und zwar um 281,92 Euro. Nun wird nicht dieser Betrag voll angerechnet, sondern nur zu 40 % => 281,92 Euro x 40% = 112,77 Euro.
Die Witwenrente wird daher um 112,77 Euro gekürzt und beträgt
1.200 Euro - 112,77 Euro = 1.087,23 Euro.
Die Witwe erhält also weiterhin 1.000 Euro eigene Rente und 1.087,23 Euro als Witwenrente.
Ich hoffe, das war so weit verständlich.
Übrigens: Die Einkommensanrechnungsvorschriften beziehen sich nicht nur auf eigene Renten, sondern auch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. und ggf. sogar auf eine Lebensversicherung. All diese Einkommensarten können also zu einer Minderung der Witwenrente führen. War zwar nicht die Frage, aber dies als Ergänzung.
Servus,
Robert