wohngebäudeversicherung erlischt bei Renovierung

Angenommen, nach der Übergabe des neu erworbenen Hauses wird die Renovierung abends, nach der Arbeit, vom neuen Besitzer durchgeführt, der auch meist im Haus schläft. Seine Frau wohnt noch in der bisherigen Wohnung. Der Versicherer teilte mit, die Versicherung (des Vorbesitzers) sei erloschen weil während der Renovierung niemand im Haus wohnen kann und die Versicherung einen ständigen Aufenthalt (wohnen) erfordert. Irgendwie sträubt sich der gesunde Menschenverstand. Natürlich ist der Neubesitzer nicht immer im Haus, aber die meiste Zeit nach der Arbeit und am Wochenende.

Neu in diesem Forum, hoffe, jemand kann eine klare und eindeutige Antwort geben. Bekannt ist, dass der gesunde Menschenverstand bei Recht und Versicherungen einen oft in die Irre laufen lässt:wink:

noch in der bisherigen Wohnung. Der Versicherer teilte mit,
die Versicherung (des Vorbesitzers) sei erloschen weil während
der Renovierung niemand im Haus wohnen kann und die
Versicherung einen ständigen Aufenthalt (wohnen) erfordert.

Wenn ein Haus unbewohnt ist, ist das tatsächlich eine Gefahrenerhöhung, die z.B. bei uns zu einem Prämien-Zuschlag von 100 % führt. Aber versichern würden wir das Haus. Wenn die Bestandsversicherung kneift, kann das daran liegen dass es zahlreiche Schäden gegeben hat (fragen). In der Fachpresse war zu lesen, dass ein großer Wohngebäudeversicherer dieses Geschäftsfeld aufgibt und seine Verträge kündigt, könnte sein dass das Dein Versicherer ist.

Geh zu einer anderen Versicherung und versicher dich dort.

Hallo,

Auch in einem Forum sollte man sich verhalten wie im realen Leben.
Also bitte in Zukunft ein Hallo und ein Gruß nicht vergessen.
Denn sonst könnte es sein, dass niemand antwortet.

Könnte es sein, dass der Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen seiner Wohngebäudeversicherung nicht beachtet hat ?

§ 23 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt
vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wären.

1. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenna) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,c)
an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein
Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar
machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen
oder verändert wird.
2. Sobald der Versicherungsnehmer erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
des Versicherungsnehmers ein, muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
3. Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene Gefahrerhöhung
berechtigt ihn, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der
Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung unverschuldet
nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach
ihrem Zugang wirksam.
Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene
Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der
Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestand.
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer
von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.

Gruß Merger

Wenn ein Haus unbewohnt ist, ist das tatsächlich eine
Gefahrenerhöhung, die z.B. bei uns zu einem Prämien-Zuschlag
von 100 % führt.

Hallo Nordlicht,

diese Aussage verwundert mich, da es etliche Gerichtsurteile gibt die besagen, dass das reine „unbewohntsein“ keine Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung darstellt. Wie wird dieser Prämienzuschlag begründet?

Gruß Knipser

Hallo,

Hallo!

Könnte es sein, dass der Versicherungsnehmer die allgemeinen
Bedingungen seiner Wohngebäudeversicherung nicht beachtet hat
?

Die unser Merger natürlich wieder kennt…

1. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
ist,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht
genutzt wird,c)

Eine Gefahrerhöhung KANN vorliegen wenn… das heist nicht, dass ein unbewohntes Gebäude immer eine Gefahrerhöhung darstellt. Dies zeigt die ständige Rechtsprechung des BGH.

Hinzu kommt, dass das Gebäude im vorliegenden Fall noch nicht einmal unbewohnt ist.

an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein
Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar
machen,

Scheint erstmal auch nicht der Fall zu sein, da der Fragesteller hier übernachtet.

  1. Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene
    Gefahrerhöhung
    berechtigt ihn, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Da hier sehr fraglich ist, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt besteht infolgedessen auch kein Kündigungsrecht des VR.

Gruß Merger

Gruß Knipser

Angenommen, nach der Übergabe des neu erworbenen Hauses wird
die Renovierung abends, nach der Arbeit, vom neuen Besitzer
durchgeführt, der auch meist im Haus schläft. Seine Frau wohnt
noch in der bisherigen Wohnung. Der Versicherer teilte mit,
die Versicherung (des Vorbesitzers) sei erloschen weil während
der Renovierung niemand im Haus wohnen kann und die
Versicherung einen ständigen Aufenthalt (wohnen) erfordert.

Frage: welche Versicherung? Die Wohngebäudeversicherung oder die Hausrat!
Die Gebäudeversicherung geht auf den neuen Besitzer über, wenn er sie nicht kündigt. Hausrat ist seine eigene, der muss er mitteilen, das er umzieht! Übergangsfrist hängt von der Versicherung ab.

Irgendwie sträubt sich der gesunde Menschenverstand. Natürlich
ist der Neubesitzer nicht immer im Haus, aber die meiste Zeit
nach der Arbeit und am Wochenende.

Über welche Versicherung reden wir Gebäude Versicherung oder Hausrat!
Das muss zuerst geklärt werden.

Neu in diesem Forum, hoffe, jemand kann eine klare und
eindeutige Antwort geben. Bekannt ist, dass der gesunde
Menschenverstand bei Recht und Versicherungen einen oft in die
Irre laufen lässt:wink:

Hallo,

Hallo!

Könnte es sein, dass der Versicherungsnehmer die allgemeinen
Bedingungen seiner Wohngebäudeversicherung nicht beachtet hat
?

Die unser Merger natürlich wieder kennt…

Was willst Du mit Deinen unsinnigen aus der Luft gegriffenen Sätzen erreichen. Wenn Du richtig lesen würdest, hättest Du erkannt, dass dies eine Frage war mit Hinweisen auf die allgem. Bedingungen.
Die sollte jeder Versicherungsvermittler kennen.

Wenn Du sie nicht kennst tust Du mir leid.

1. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
ist,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht
genutzt wird,c)

Eine Gefahrerhöhung KANN vorliegen wenn… das heist nicht,
dass ein unbewohntes Gebäude immer eine Gefahrerhöhung
darstellt.

Dies habe ich auch nicht behauptet - Du solltest Texte richtig lesen, dann richtig deuten und natürlich auch verstehen.

Nicht bewohnte Gebäude würde ich für eine abschätzbare Dauer mit einem Zuschlag versichern.

Hinzu kommt, dass das Gebäude im vorliegenden Fall noch nicht
einmal unbewohnt ist.

Richtig lesen, richtig deuten und verstehen.

Das Haus war bewohnt, wurde verkauft und der neue Besitzer hat mit der Renovierung begonnen. Und daher besteht auch die Möglichkeit,
dass er dies der übernommenen Gebäudeversicherung nicht mitgeteilt hat.

Alle weiteren Mutmaßungen kannst Du dir sparen.
Warte lieber einmal auf eine Antwort des Fragestellers.

Gruß Merger

Frage: welche Versicherung? Die Wohngebäudeversicherung oder
die Hausrat!

Hast Du auch die Überschrift gelesen ???

Hallo,

über welchen Zeitraum reden wir ? Renovierungen sind auch bei bewohnten Häusern möglich.

Warum meldet sich der neue Besitzer nicht offiziell in der neuen Wohnung an ?

Gruss

Barmer

Hallo Knipser

Wenn ein Haus unbewohnt ist, ist das tatsächlich eine
Gefahrenerhöhung, die z.B. bei uns zu einem Prämien-Zuschlag
von 100 % führt.

Hallo Nordlicht,

diese Aussage verwundert mich, da es etliche Gerichtsurteile
gibt die besagen, dass das reine „unbewohntsein“ keine
Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung darstellt.

wie schlau doch dieser Knipser ist.
Mich wundert nur, dass er nie Hinweise auf die jeweiligen Gesetze bzw. Gerichturteilen hinweist.

Gruß Merger

Wie wird
dieser Prämienzuschlag begründet?

Die Prämie errechnet sich (grob vereinfacht) aus Wahrscheinlichkeit_eines_Schadens mal zu_erwartender_Schaden + Profit.

Egal ob die Wohnung bewohnt ist oder nicht, die Wahrscheinlichkeit bleibt gleich.
Wenn Hauptsicherung, Hauptwasserhahn, Hauptgashahn abgedreht sind würde ich sogar sagen, dass die Wahrscheinlichkeit sinkt.
Andererseits sind unbewohnte Objekte anfälliger für Vandalismus.
Nehmen wir einfach mal an, dass sich das aufhebt.
ABER
Wenn ein Schaden auftritt zB ein Rohrbruch/undichtes Dach, dann dauert es VIEL länger bis der Schaden bemerkt wird und dadurch werden wesentlich höhere Schäden entstehen weil (in diesem Beispiel) das Wasser viel länger arbeiten/einwirken kann. So ist bei einem bewohnten Haus nur ein Zimmer beschädigt. Bei einem unbewohnten Haus eine ganze Etage oder gar das ganze Gebäude.

MFG

1 Like

Hallo

Grundsätzlich hat die Versicherung das größte problem damit das die Immobilie aus deren Sicht unbewohnt ist. Die Gefahrenerhöhung will sie in dem Fall nicht tragen also beendet sie das Vertragsverhältnis.

Du schreibst das die Immobile doch bewohnt ist, weil der neue Besitzer nachts dort schläft, sehe ich das richtig? Ist die Immobilie teilweise bewohnbar?

Wenn dem so ist dürfte die Neueindeckung des Risikos problemlos möglich sein.

Um welche Art von Renovierung handelt es sich? Wenn nur gestrichen wird und Verschönerungsmaßnahmen durchgeführt werden ist Versicherungsschutz problemlos zu erhalten.

Handelt es sich um eine Kernsanierung Elektro, Wasser, Abwasser usw. sieht die Sache schon wieder anders aus. Hier kann ein Versicherer die Gefahren die er eindeckt während der Umbau / Renovierungsarbeiten auf die Gefahr Feuer beschränken.

Wie gesagt, ein absolutes KO ist die unbewohnte Immobilie, alles andere ist durchaus möglich.

Greetz zahao

Moin

Wenn ein Haus unbewohnt ist, ist das tatsächlich eine
Gefahrenerhöhung, die z.B. bei uns zu einem Prämien-Zuschlag
von 100 % führt.

Hallo Nordlicht,

diese Aussage verwundert mich, da es etliche Gerichtsurteile
gibt die besagen, dass das reine „unbewohntsein“ keine
Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung darstellt. Wie wird
dieser Prämienzuschlag begründet?

Nordlichts Antwort deckt sich absolut mit den Gepflogenheiten die ich von den Versicherern kenne. 100 % Zuschlag bei einem bestehenden Vertrag sind die Regel, Neueindeckungen unbewohnter Immobilien nahezu unmöglich. Warum das so ist dürfte wohl logisch sein.

Irgenwelche Gerichtsurteile können lediglich individueller Natur sein, die Praxis sieht anders aus.

Greetz Zahao

wie schlau doch dieser Knipser ist.
Mich wundert nur, dass er nie Hinweise auf die jeweiligen
Gesetze bzw. Gerichturteilen hinweist.

Tja, ein Studium hinterlässt eben Spuren. Und wenn man dann noch regelmäßig Fachzeitschriften wie z.B. VersR oder NJW liest (und versteht), der weiss sowas. Wer entsprechende Urteile sucht, kann hier entsprechende Informationen finden. Auch JURIS ist durchaus eine Hilfe!

Fakt ist, dass der Leerstand eines Gebäudes ansich noch keine Gefahrerhöhung darstellt, sofern nicht noch andere Merkmale wie z.B. Verwahrlosung hinzukommen. Siehe hierzu auch: BGH VersR 2009, 1531 (1534), VersR 2001, 53 = r+s 2001, 31; VersR 1997, 570 = r+s 1997, 119; Prölss/Klimke aaO (Fn. 5) § 43 Rn 76.

Gruß Knipser

Was willst Du mit Deinen unsinnigen aus der Luft gegriffenen
Sätzen erreichen. Wenn Du richtig lesen würdest, hättest Du
erkannt, dass dies eine Frage war mit Hinweisen auf die
allgem. Bedingungen.
Die sollte jeder Versicherungsvermittler kennen.

Es gibt auf dem Markt unzählige Versicherungsbedingungen. Darunter sind sogar welche die das Kündigungsrecht des Versicherer bei Gefahrerhöhung abbedingen. Einfach vorauszusetzen, dass der von Dir genannte Text Vertragsgrundlage ist, ist unseriös - mehr nicht.

Wenn Du sie nicht kennst tust Du mir leid.

Wie gesagt, meine Glaskugel ist kaputt.

Dies habe ich auch nicht behauptet - Du solltest Texte richtig
lesen, dann richtig deuten und natürlich auch verstehen.

Dann lies Dir den Text mal in Ruhe durch. Vielleicht meinst Du etwas anderes als Du schreibst?

Nicht bewohnte Gebäude würde ich für eine abschätzbare Dauer
mit einem Zuschlag versichern.

Kannst Du gerne machen - verdienst ja wahrscheinlich dann auch besser an dem Vertrag. Als Makler kann ich da nur den Kopf schüttlen. Meine Kunden zahlen für einen Leerstand jedenfalls nicht mehr.

Hinzu kommt, dass das Gebäude im vorliegenden Fall noch nicht
einmal unbewohnt ist.

Richtig lesen, richtig deuten und verstehen.

Da kann man echt nur noch den Kopf schütteln…

Das Haus war bewohnt, wurde verkauft und der neue Besitzer hat
mit der Renovierung begonnen. Und daher besteht auch die
Möglichkeit,
dass er dies der übernommenen Gebäudeversicherung nicht
mitgeteilt hat.

Achso, und eine Renovierung stellt also auch eine Gefaherhöhung dar?

Alle weiteren Mutmaßungen kannst Du dir sparen.

Mutmaßungen sind Dein Fachbereich.

Gruß Merger

Gruß Knipser

diese Aussage verwundert mich, da es etliche Gerichtsurteile
gibt die besagen, dass das reine „unbewohntsein“ keine
Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung darstellt. Wie wird
dieser Prämienzuschlag begründet?

Nordlichts Antwort deckt sich absolut mit den Gepflogenheiten
die ich von den Versicherern kenne.

Das will ich nicht abstreiten. Mir stellt sich nur dir Frage, wie dies begründet wird. Wenn die Tarifbedingungen dies so hergeben ok, aber das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

100 % Zuschlag bei einem
bestehenden Vertrag sind die Regel, Neueindeckungen
unbewohnter Immobilien nahezu unmöglich. Warum das so ist
dürfte wohl logisch sein.

Das ist für mich eben nicht logisch. Angenommen ein Haus steht 1 Jahr leer. Wöchentlich kommt jemand vorbei, sieht nach dem Rechten, lüftet, kümmert sich um den Garten und Strom, Wasser und Gas sind abgestellt. Wieso ist hier die Gefahr eines Schadens höher als bei einem Haus, in dem der Besitzer vielleicht nur am Wochenende wohnt und nichts abgeschaltet ist?

Wenn man Leerstand jedoch mit verwahrlost gleichsetzt, so stimme ich Dir zu. Das ist in der Tat eine Gefahrerhöhung.

Irgenwelche Gerichtsurteile können lediglich individueller
Natur sein, die Praxis sieht anders aus.

Das ist in Deutschland natürlich richtig. Aber warum sieht die Praxis anders aus? Vielleicht weil Versicherer die Zusatzeinnahme nur zu gern begrüßen obwohl sie wissen, dass keine Steigerung der Schadenwahrscheinlichkeit vorliegt?

Greetz Zahao

Gruß Knipser

Was willst Du mit Deinen unsinnigen aus der Luft gegriffenen
Sätzen erreichen. Wenn Du richtig lesen würdest, hättest Du
erkannt, dass dies eine Frage war mit Hinweisen auf die
allgem. Bedingungen.
Die sollte jeder Versicherungsvermittler kennen.

Es gibt auf dem Markt unzählige Versicherungsbedingungen.
Darunter sind sogar welche die das Kündigungsrecht des
Versicherer bei Gefahrerhöhung abbedingen. Einfach
vorauszusetzen, dass der von Dir genannte Text
Vertragsgrundlage ist, ist unseriös - mehr nicht.

Den Beweis bleibst Du natürlich wieder schuldig!
Bin ich ja gewohnt.

Wenn Du sie nicht kennst tust Du mir leid.

Wie gesagt, meine Glaskugel ist kaputt.

Dies habe ich auch nicht behauptet - Du solltest Texte richtig
lesen, dann richtig deuten und natürlich auch verstehen.

Dann lies Dir den Text mal in Ruhe durch. Vielleicht meinst Du
etwas anderes als Du schreibst?

Nicht bewohnte Gebäude würde ich für eine abschätzbare Dauer
mit einem Zuschlag versichern.

Kannst Du gerne machen - verdienst ja wahrscheinlich dann auch
besser an dem Vertrag. Als Makler kann ich da nur den Kopf
schüttlen. Meine Kunden zahlen für einen Leerstand jedenfalls
nicht mehr.

Deine Kunden müssen auch Gefahrenerhöhungen dem Versicherer, oder ihrem Betreuer (Makler) mitteilen.
Und wenn doch der Versicherer den Vertrag kündigt, übernimmst Du wohl mit deinem Privatvermögen die Haftung.

Da muss ich aber wirklich den Kopf schütteln.

Hinzu kommt, dass das Gebäude im vorliegenden Fall noch nicht
einmal unbewohnt ist.

Richtig lesen, richtig deuten und verstehen.

Da kann man echt nur noch den Kopf schütteln…

Das Haus war bewohnt, wurde verkauft und der neue Besitzer hat
mit der Renovierung begonnen. Und daher besteht auch die
Möglichkeit,
dass er dies der übernommenen Gebäudeversicherung nicht
mitgeteilt hat.

Achso, und eine Renovierung stellt also auch eine
Gefaherhöhung dar?

Du scheinst aber doch ein Hellseher zu sein, bzw. aus der Glaskugel lesen zu können. Na dann informiere uns einmal über das Ausmaß der Renovierung.
Ich könnte mir z.B. Dach neu eindecken auch vorstellen.

Alle weiteren Mutmaßungen kannst Du dir sparen.

Mutmaßungen sind Dein Fachbereich.

Bist Du noch in der Lernphase ?

Gruß Merger

aha… und jeder der deine Texte liest, muss sich also vorstellen können von welchen Urteilen Du schreibst.

nö… ich kann weder aus dem Kaffesatz lesen hellsehen.

Gruß Merger

Good evening

Das will ich nicht abstreiten. Mir stellt sich nur dir Frage,
wie dies begründet wird. Wenn die Tarifbedingungen dies so
hergeben ok, aber das kann ich mir eigentlich nicht
vorstellen.

Wenn ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag unter bestimmten Vorraussetzungen eingeht und im Nachhinein gelten Andere, finde ich die Ablehnung oder Höherstufung des Risikos normal. Geschieht dies trotz Gefahrenerhöhung nicht und es kommt zum Schaden zahlt die Versichertengemeinschaft die Zeche.

100 % Zuschlag bei einem
bestehenden Vertrag sind die Regel, Neueindeckungen
unbewohnter Immobilien nahezu unmöglich. Warum das so ist
dürfte wohl logisch sein.

Das ist für mich eben nicht logisch. Angenommen ein Haus steht
1 Jahr leer. Wöchentlich kommt jemand vorbei, sieht nach dem
Rechten, lüftet, kümmert sich um den Garten und Strom, Wasser
und Gas sind abgestellt. Wieso ist hier die Gefahr eines
Schadens höher als bei einem Haus, in dem der Besitzer
vielleicht nur am Wochenende wohnt und nichts abgeschaltet
ist?

Weil auftretende Schäden entscheidend später entdeckt werden. im Bereich Leitungwasser zum Beispiel. Es ist schon ein kleiner Unterschied ob 50 oder 2000 Liter Wasser in Boden und Wänden stecken.

Im Bereich Sturm merkt der der im Haus ist wohl sofort ob sein Dach beschädigt ist oder nicht. Wenn 24 Stunden nach dem Schadenfall immer noch Regen durchs defekte Dach eintritt ?? Was ist dann.

Das ist in Deutschland natürlich richtig. Aber warum sieht die
Praxis anders aus? Vielleicht weil Versicherer die
Zusatzeinnahme nur zu gern begrüßen obwohl sie wissen, dass
keine Steigerung der Schadenwahrscheinlichkeit vorliegt?

Es ist schon auch so keine erhöhte Schadenwahrscheinlichkeit nötig, die ganze Sparte Wohngebäude arbeitet seit Jahren defizitär. Da ist kein Platz für zusätzliche Risiken. Wie lange arbeitest Du in der Branche? Das ist keine Zusatzeinnahme. Das ist ein Beitrag der absolut gerechtfertigt ist. Frag mal bei den Schadenversicherern nach und schau dir mal die Regulierungshöhen im Schadenfall bei leerstehenden Gebäuden an.

Greetz Zahao

Gruß Knipser

Salem Aleikum

Hi

Wenn Du sie nicht kennst tust Du mir leid.

Wie gesagt, meine Glaskugel ist kaputt.

Nicht bewohnte Gebäude würde ich für eine abschätzbare Dauer
mit einem Zuschlag versichern.

Kannst Du gerne machen - verdienst ja wahrscheinlich dann auch
besser an dem Vertrag. Als Makler kann ich da nur den Kopf
schüttlen. Meine Kunden zahlen für einen Leerstand jedenfalls
nicht mehr.

Für einen Komplettleerstand bezahlen Deine Kunden keine Mehrprämie???
Bei allem Goodwill, das glaubst Du doch wohl selbst nicht, oder???

Zahao