Girokonto geliehen Haftung

Guten Morgen liebes Forum,

ich habe eine Frage zur Einschätzung der Rechtslage in Bezug auf das Verleihen eines Girokontos:
Folgender exemplarischer Fall:
Angenommen ein Vater verleiht seiner Tochter ein Girokonto zur Abwicklung Ihrer täglichen Geldgeschäfte da diese wegen ihrer Schulden kein eigenes Konto mehr bekommt. Von der Verpflichtung, dass Sparkassen ein Konto einrichten müssen war zum damaligen Zeitpunkt nichts bekannt. Das Girokonto wird von dem Vater nicht genutzt (keine Abhebungen, Überweisungen oder Lastschriften). Der Tochter wird für dieses Konto eine Vollmacht mit eigener EC Karte und Online-Banking Zugang eingeräumt.

Die Tochter macht sich nebenbei selbstständig und es sind auf dem geliehenen Konto ständig Zahlungseingänge zu verzeichnen. Auf Nachfrage erhält der Vater die Rückantwort, dass es sich hierbei um Verkaufserlöse von Mobilfunkprodukten handelt welche auf dem Großmarkt günstig von Ihr erworben worden sind. Zeitgleich ist erkennbar, dass die Tochter regelmäßig an das Finanzamt Steuern für diese Erlöse abführt.

Neben den Gutschriften für Waren sind auch noch drei Gutschriften von Ihrem Arbeitgeber auf diesem Konto zu verzeichnen die den Verwendungszweck „Reisekostenabrechung Mai 2009“, „Vorschuss Gehalt 2008“ und „Rechnung Media Markt für Betriebsbedarf“ tragen.

Nun kommt Ihr Arbeitgeber auf den Vater zu, offenbart ihm, dass seine Tochter Gelder unterschlagen hätte und möchte ihn mit in die Haftung nehmen, da die Verkaufserlöse der unterschlagenen Hardware und die Gutschriften auf sein Konto gingen.

Jetzt fragt sich der Vater ob er wirklich zur Haftung gezogen werden kann.

Es gibt zwar höchstrichterliche Urteile, dass ein Kontoverleiher grundsätzlich haften kann, jedoch nur wenn er „bewusst die Auge verschlossen hat“ und dadurch fahrlässig gehandelt hat.

Ich sehe das in diesem Fall nicht so da kein Anschein auf eine Straftat aus den Erlösen erkennbar war.

Wie seht ihr das?

Grüße

Hallo,
da gibt es nur eine Antwort: Der Kontoinhaber haftet vollumfanglich.
Grüße - Ernst

Hallo,

also diese Antwort ist sehr einfach, habe ich jeden Tag auf der Arbeit.

Es haftet natürlich der Kontoinhaber. Es spielt dabei noch nicht einmal eine Rolle, ob Sie wussten das nicht „saubere“ Geschäfte darüber gelaufen sind. Ich würde, wenn ich in dieser Rolle wäre, eine Selbstanzeige machen, damit klar wird, dass das Konto verliehen wurde, evt. wird auch gegen Sie wegen Betrug nach
§ 263 StGB ermittelt.

Auf jeden Fall werden Sie in die Mithaftung mit einbezogen.

Gruß Simon

Hallo Simon,

herzlichen Dank für die Antwort. Ich kenne mich nicht so wirklich damit aus, aber kann ich mich in diesem Fall denn nicht auf Entreicherung berufen weil ich diese Gelder weder angefasst noch verbraucht habe?

Der Polizei ist dies bereits bekannt und diese weis, dass das Konto nur von meiner Tochter genutzt wurde.

Grüße

Hallo,

das ist aber absolut gegenstandslos.
Das habe ich hier öfters auf der Arbeit. Da bekommen Personen eine e-Mail sie können viel Geld verdienen indem Sie Geld, meistens Western Union, transferieren.

Ich habe immer gegen die Kontoinhalber ermittelt und auch gegen die „Drahtzieher“. Aber auch die Kontoinhaber haben eine Mitschuld.

Es ist auch nur eine Frage der Zeit bis die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Kontenprüfung durch die Staatsanwaltschaft durchführt.

MfG
Simon

Wow, voellig vertrackt. Da habe ich keine Ahnung.
Die ueberlassung des Kontos und das Nichtwissen, dass Sparkassen Konten einrichten muessen, ist unerheblich.
Die Tochter hat das Konto nicht ueberzogen, das Vertragsverhaeltnis besteht zwischen Bank und Vater, die Bank hat keine Ansprueche gegen den Vater gestellt, damit ist das auch unproblematisch.
Der Arbeitgeber hat einen Anspruch gegen die Tochter aus deren Vertragsverhaeltnis (Arbeitsvertrag). Der Vater hat damit nichts zu tun, deswegen hat der AG keinen Anspruch gegen Vater.
Allerdings hat der Vater Zugang zum Konto, weil dies in seinem Namen ist. Damit ist er evtl. zur Herausgabe verpflichtet, was dort noch vorhanden ist. Das ware also zu pruefen.
Der Vater hat in Treu und Glauben gehandelt und auch die Aktivitaeten der Tochter hinterfragt, insofern ist eine Mitschuld nicht nachweisbar - und wird ja auch nicht angezeigt. Der Vater war zudem nicht mal fahrlaessig, weil er nachgefragt hat und die Aussagen schluessig waren.
Ich schaetze mal, das einzige waere die Herausgabe vom Guthaben auf dem Konto durch den Vater - aber auch das ist nicht sicher, weil das Konto ja von der Tocher allein genutzt wurde.

Sorry, weiss ich also nicht.
LG
Anja

Hi Anja,

herzlichen Dank schon einmal für deine Info bzw. deine Meinung. Letztendlich decken sich deine Aussagen mit meinen Ideen.

Der Vater war in diesem Augenblick ja gutgläubig und - wie du schon schreibst - hatte sich von der Korrektheit der „Geschäfte“ versichert. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Gericht zwar den Kontoverleiher veruteilt, jedoch war hier der Tenor ein anderer. In dem abgeurteilten Fall hat ein Angestellter von einem Versorgungsamt auf ein Konto eines Freundes Gelder überwiesen mit Verwendungszwecken (Versicherungsfall xxxx, KFZ-Pauschale xxxx) überwiesen die in keinem Bezug zu dem Empfänger standen. Hier hat auch der Kontoinhaber - in unserem Beispiel wäre es der vater - die Gelder bar abgehoben und hat Sie dem untreuen Mitarbeiter übergeben. Die Entreicherung haben die Richter nicht akzeptiert mit der Begründung:

»Wer einem Dritten, der in erheblichem Umfang Gelder seines Arbeitgebers veruntreut,
sein Bankkonto zur Überweisung solcher Gelder zur Verfügung stellt und die überwiesenen
Beträge jeweils alsbald an den Dritten auszahlt, macht sich auch dann nach § 826 BGB
schadenersatzpflichtig, wenn der Dritte ihn nicht einweiht, aber so starke Verdachtsmomente
für ein rechtswidriges Vorgehen des Dritten bestehen, daß er sich der besseren Erkenntnis nur
bewußt verschlossen haben kann; der zumindest bedingte Vorsatz ergibt sich in solchen Fällen
aus dem Schluß, der Kontoinhaber habe so leichtfertig gehandelt, daß er eine Schädigung in
Kauf genommen haben muß.«

Ich sehe diese Verdachtsfälle bei unserem Vater nicht. Gelder sind auf diesem Konto nicht mehr vorhanden, somit ist keine „Abschöpfung“ mehr möglich.

Hinzu kommt meines Erachtens noch der Umstand, dass die Handys im Namen und Rechnung der Tochter verkauft wurden und der Vater lediglich zur Abwicklung das Konto zur Verfügung gestellt hat. die Überweisungen der Kunden wurden sogar mit dem Empfängernamen der Tochter vorgenommen.

Wie siehst du das Thema Verjährung. Die Zahlungseingänge waren 2006 und 2007. Sind diese, wenn der Anspruch jetzt erst geltend gemacht wird, nicht schon verjährt? Fraglich ist ab wann die Frist für den GUTGLÄUBIGEN Bereicherungsschuldner - den Vater - anfängt zu ticken. Ab Zahlungseingang oder ab dem Zeitpunkt an dem das ganze beim Geschädigten offenbart wurde.

Grüße

Jochen

Ich sehe das wie Du.
Gruß
Ulrike

Hallo,
In jeder Stadt gibt es auf dem Amtsgericht eine kostenlose Rechtsberatung nutze die.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

hallo,
da bin ich der falsche Ansprechpartner, weil ich keinerlei Ahnung von Bankrecht habe, sorry.
Liebe Grüsse von saphra2

Meines Erachtens trifft den Vater keine Mitschuild im strafrechtlichen Sinn, vielleicht aber handelte er grob-fahrlässig? In diesem Falle würde er wohl zivilrechtlich in Anspruch genommen werden können, auch wenn er strafrechtlich nicht belangt würde.
Die hier gestellte Rechtsfrage wird sicher von verschiedenen RichterInnen unterschiedlich beurteilt, ich kann deshalb hier auch nur meine Meinung kundtu’n.