Pfändungsschutzkonto

Hallo,

ich habe folgende Frage zum Bankrecht / Pfändungsschutzkonto (P-Konto):

Im Regelfall berechnen die Banken zum Ende eines jeden Quartals die Kontoführungsgebühren für ein Girokonto.

Muss der Inhaber eines P-Kontos bei einer vorliegenden Kontopfändung die anfallenden Kontoführungsgebühren von seinem Grundfreibetrag (zur Zeit kalendermonatlich EUR 1.028,89) in Abzug bringen (siehe nachfolgendes Beispiel 1) oder werden diese bei Fälligkeit unabhängig vom Grundfreibetrag erhoben (siehe nachfolgendes Beispiel 2)?

Beispiel 1: Die Kontoführungsgebühren für das 3. Quartal betragen EUR 30,00 und werden am 30.09. dem P-Konto belastet. Der Grundfreibetrag beträgt dadurch im Monat September nur EUR 998,89.

Beispiel 2: Die Kontoführungsgebühren für das 3. Quartal betragen EUR 30,00 und werden am 30.09. dem P-Konto belastet. Der Grundfreibetrag steht im Monat September dennoch in voller Höhe von EUR 1.028,89 zur Verfügung.

Ich persönlich bin der Meinung, dass Beispiel 2 richtig ist, denn durch die regelmäßige Berechnung der meist unterschiedlichen Kontoführungsgebühren zum Monatsultimo muss davon ausgegangen werden, dass der P-Konto-Inhaber seinen Grundfreibetrag im Laufe des Monats durch andere Ausgaben bereits ausgeschöpft hat. Anderenfalls müsste die Bank im Monat der Fälligkeit der Kontoführungsgebühren automatisch zu Beginn des Monats den Grundfreibetrag um die voraussichtliche Höhe der Kontoführungsgebühren reduzieren.

Besten Dank für baldige Rückantworten!

Guten Tag,

Beispiel 1 wird richtig sein. Die Kontoführungsgebühren gehören zu den laufenden Kosten, egal wie hoch sie sind und sind somit aus dem montalichen Freibetrag zu zahlen.

Die Kontoführungsgebühren stellen ja keine auserordentliche Belastung dar(wie z.B durch Krankheit bedingter Mehraufwand o.ä)! Selbst ohne Pfändungsschutzkonto hätte man laufend Kontoführungsgebühren zu zahlen für ein normales Konto, die man in seinen laufenden Kosten unterbringen muss.

Hallo,
ich kann nicht mit 100%iger Sicherheit antworten, bin aber der Meinung, dass die Kontoführungsgebühren vom Freibetrag abgerechnet werden müssen. Der Freibetrag dient schließlich dazu, dass ein gepfändetes Konto innerhalb dieses Freibetrages weiter „normal“ genutzt werden kann. So sollen die anderen Verpflichtungen wie Miete, Handyvertrag oder auch der Kontovertrag des P-Kontos weiterhin beglichen werden, um weitere Probleme mit Gläubigern aus dem Weg zu gehen. Würden die Kontoführungsgebühren nicht in den Freibetrag eingerechnet werden, umginge man ja das Gesetz zum P-Konto… In meiner Bank werden P-Konten monatlich abgerechnet, was den großen Batzen am Ende des Quartals auf drei Monate verteilt. Geh zur Bank und lasse die Kontoabrechnung monatlich durchführen.

MfG

Hallo,

auf deine Frage kann ich dir folgende Antwort geben:

Das P-Konto ist eine gesetzliche Pflicht, die die Bank erfüllen muss. Die Kontoführungsentgelte sind davon völlig unabhängig, da sie jeder Kontoinhaber berechnet bekommt. Insofern mindert die vierteljährliche Abrechnung der Bank wie jede andere Forderung auch den Grundfreibetrag entsprechend.
Deine Vorstellung, die Bank müsste am Monatsanfang den Grundfreibetrag reduzieren ist daher abwegig und nicht durchführbar. Die Bank kann am Monatsanfang noch gar nicht wissen, wie viel die Kontogebühr zum Monatsende beträgt (zumindest nicht bei allen Kontomodellen).
Der Kunde hat die Aufgabe, seine Ausgaben entsprechend zu kalkulieren und einzuteilen.

Schönen Gruß

Im Regelfall berechnen die Banken zum Ende eines jeden
Quartals die Kontoführungsgebühren für ein Girokonto.

Muss der Inhaber eines P-Kontos bei einer vorliegenden
Kontopfändung die anfallenden Kontoführungsgebühren von seinem
Grundfreibetrag (zur Zeit kalendermonatlich EUR 1.028,89) in
Abzug bringen (siehe nachfolgendes Beispiel 1) oder werden
diese bei Fälligkeit unabhängig vom Grundfreibetrag erhoben
(siehe nachfolgendes Beispiel 2)?

Hallo,

Ihr Beispiel 1 ist richtig.

Nach § 850k Abs. 6 S.3 ZPO darf ein Kreditinstituts das Entgelt für die Kontoführung selbst mit Sozialleistungen aller Art, die in den ersten 14 Tagen nach Gutschrift auf dem P-Konto grundsätzlich nicht einbehalten werden dürfen (§ 394 BGB), verrechnen.