Rechtsgrundlage für ein Unterschriftenverzeichnis

Im Zusammenhang mit der Erstattung ausländischer Quellensteuer verlangen die Banken oft ein sog. Unterschriftenverzeichnis unseres Unternehmens. Ein solches besitzen wir jedoch nicht, es ist mir außerhalb der Quellensteuerproblematik auch noch nie untergekommen. Wenn man danach im Internet sucht, gelangt man ausschließlich zu Bankenseiten.

Handelt es sich bei diesem Verzeichnis um ein Bankenspezifikum? Gibt es eine Rechtsgrundlage zu diesem Verzeichnis? Wenn dies in einem Gesetz, einer Verordnung o.ä. geregelt ist, wäre ich für einen Hinweis echt dankbar. Meine bisherige Recherche in diese Richtigung war leider erfolglos.

Viele Grüße
Andreas

sorry, kann ich nichts dazu sagen… :frowning:

saludos, borito

Handelt es sich bei diesem Verzeichnis um ein Bankenspezifikum? Gibt es eine Rechtsgrundlage zu diesem Verzeichnis? Wenn dies in einem Gesetz, einer Verordnung o.ä. geregelt ist, wäre ich für einen Hinweis echt dankbar. Meine bisherige Recherche in diese Richtigung war leider erfolglos.

Ein Unterschriftenverzeichnis dient dem Abgleich einer Unterschrift unter einem Dokument und der Unterschrift, die im Unterschriftenverzeichnis abgelegt ist und damit der Identifizierung der unterzeichnenden Person bzw. der Prüfung ihrer Vertretungs-/Verfügungsbefugnis.

Dieses Unterschriftenverzeichnis wird von größeren Unternehmen selbst erstellt und eingereicht. In allen anderen Fällen liegt bei der Bank eine Unterschriftenkarte, die auch in Form einer Loseblatt-Sammlung gepflegt werden kann.

Gesetzliche Regelungen gibt es diesbezüglich nicht.

Gruß
C.

Hallo,
ich denke, das ein ordentliches Unterschriftverzeuchnis einfach zum normalen Geschäftsbetrieb dazugehört. Dot kann man sehen wie jemand unterschreibt und wie die verfügungsberechtigung ist. Also nichts schlimmes

Hallo Andreas,

das sogenannte Unterschriftenverzeichnis hat (k)eine Rechtsgrundlage in dem Sinne. Es ist allerdings in meheren Gesetzen offiziell geregelt.

Bei den Banken handelt es sich um interenes Schriftstück. Wer darf auf ein Konto zugreifen, Überweisungen tätigen, Geld abheben und bis zu welcher Summe, ohne dass eine zweite Person ebenfalls unterzeichnen muss. Somit ist das >UnterschriftenverzeichnisProkurakleinen

Hallo Manfred,

danke für die ausführliche Antwort.

Bei Wikipedia ist das Unterschriftenverzeichnis in dem Artikel zum Sparkassengesetz erwähnt, aber mehrere Gesetze, in denen das Unterschriftenverzeichnis geregelt ist, habe ich nicht gefunden. Eher findet man das in Satzungen von Banken. Aber eben immer nur bei Banken.

Die Prokuristen kann ich aber doch genauso gut - wenn nicht noch besser - mit einem Handelsregisterauszug nachweisen. Ein Unterschriftenverzeichnis könnte ich doch nach gutdünken zusammen stellen. Wie steht es denn mit Handlungsbevollmächtigten, sind diese Deiner Meinung nach auch in das Verzeichnis aufzunehmen? Bei uns ist es zum Beispiel so, dass ausgewählte Mitarbeiter einzelner Abteilungen (z.B. Buchhaltung) über Bankkonten verfügen können, die weder Prokura noch Handlungsvollmacht besitzen.

Geht es also um handelsrechtliche Vollmachten oder um Kontoverfügungsberechtigungen? Eine Unterschriftenberechtigungsliste aller Personen, die über ein Konto verfügen dürfen, liegt der Bank ja ohnehin vor. Sonst könnte sie Aufträge vor Ausführung ja nicht auf die korrekte Unterzeichnung hin prüfen.

So ganz sicher bin ich bei der ganzen Sache irgendwie noch nicht.

Viele Grüße
Andreas

Hallo Andreas,

zunächst freue ich mich dass ich helfen konnte.
Bei der Prokura geht es um beides - handelsrechtliche Verfügungen, wie auch um Kontoverfügungsberechtigungen. Es können daher in der Prokuraliste mehrere Personen aufgelistet sein, welche sowohl volle-, als auch eingeschränkte Handlungsvollmachten haben.

Dies kann sowohl den Einen, als auch den Anderen Bereich betreffen. Daher spricht man auch immer vom >EntscheidungsträgerVertragvertragenKANN

Hallo, pauschal fällt mir hier paragraph 154 abgabenordnung ein, aber die bank soll doch einfach selbst die begründung liefern auf was sie sich bezieht.

Hallo Andreas,

das eine Firma ein Unterschriftenverzeichnis in Zusammenhang mit der Erstattung ausländischer Quellensteuer einreichen muss habe ich noch nicht gehört. Das bedeutet aber nicht, dass es durchaus sein könnte. Ich weiss es einfach nicht.
Ich würde mal bei der Bank nachfragen.

Gruss Roland

Hallo Andreas,

das kann ich auswendig leider nicht sagen. Ist allerdings für mich sehr gut vorstellbar, weil die Vorgaben für die Quellensteuer in der Regel auf ausländischen gesetzlichen Regelungen basieren, die selbst im überregulierten Deutschland manchmal absurd erscheinen. Ich werde mal in den nächsten Tagen ein wenig recherchieren.

Viele Grüße

Piepflitze

Wir haben in der Bank eine Liste, in der alle Personen, die in irgendeiner Weise vertretungsberechtigt sind, unterschrieben haben. Ob diese Liste Unterschriftenverzeichnis heißt, da bin ich überfragt, sorry…

Sorry - aber das habe ich noch nie gehört. Ich würde ja allenfalls noch verstehen, wenn über einen aktuellen Handelsregisterauszug die Vertretungsbefugnis der Firma nachgewiesen wird. Der Rückerstattungsantrag ist dann von den dort genannten Personen zu unterschreiben. Aber was soll mit einem Unterschriftenverzeichnis denn überprüft werden. Sorry, verstehe ich nicht. -

das weiß ich leider nicht…

kann leider nicht helfen

Hallo
damit dürfte gemeint sein wer für die Firma zeichnungsberechtigt ist.Handelsregisterauszug dürfte doch reichen, oder wer Prokura hat. Sind Sie damit klar gekommen?

Hallo Andreas,

bisher habe ich noch keine Rechtsgrundlage dafür finden können. Hilfreich zu wissen wäre allerdings, welche Rechtsform das Unternehmen hat und um welche Quellensteuer es sich handelt. Die Länder haben da sehr unterschiedliche Regelungen.

Viele Grüße

Piepflitze

kann ich leider keine Auskunft geben. Vermutlich ist es so, dass die Bank generell bei Auslandsgeschäften ein Unterschriftsverz. haben möchte.