Sparkasse akzeptiert Geldeingang nicht

Hallo,

darf eine Bank, in diesem Fall eine Sparkasse, eingehendes Geld für ein Konto zurückhalten, wenn folgende Situation vorliegt:

  • der Kontoinhaber heißt Thomas Müller
  • das Geld ist ordnungsgemäß für dessen Konto bestimmt:
    Bankleitzahl und Kontonummer sind korrekt

Aber die Bank schreibt das Geld nicht gut, da die überweisende Firma das Geld an „Fernseh Müller“ überwiesen hat. Der Name des Kontoinhabers lautet aber auf „Thomas Müller“. Herr Müller hat eine Firma und gibt auf seinen Rechnungen halt „Fernseh Müller“ an.

Danke für Eure Antworten

Hallo,

darf eine Bank, in diesem Fall eine Sparkasse, eingehendes
Geld für ein Konto zurückhalten, wenn folgende Situation
vorliegt:

  • der Kontoinhaber heißt Thomas Müller
  • das Geld ist ordnungsgemäß für dessen Konto bestimmt:
    Bankleitzahl und Kontonummer sind korrekt

Aber die Bank schreibt das Geld nicht gut, da die überweisende
Firma das Geld an „Fernseh Müller“ überwiesen hat. Der Name
des Kontoinhabers lautet aber auf „Thomas Müller“. Herr Müller
hat eine Firma und gibt auf seinen Rechnungen halt „Fernseh
Müller“ an.

Der angegebene Kontoinhaber ist nicht identisch mit dem Kontoinhaber. Insofern handelt die Sparkasse pflichtbewusst und müßte das Geld zurückgeben an den Überweiser.
Es wäre zweckmäßig auf den Rechnungen genau den Kontoinhaber anzugeben, damit dies nicht wieder passiert.
Normalerweise ist das ein gewisser Schutz, da es auch passieren kann, dass sich jemand in der Kontonummer oder BLZ vertut und genau dann würde der angegebenen Kontoinhaber auch nicht mit Kontonummer und BLZ übereinstimmen und das Geld würde nicht gut geschrieben werden. Lieber so als wenn das Geld ein nicht Berechtigter bekommt, das Geld schnell abhebt und sich ein schönes Leben macht. Natürlich muss dieser Jemand das Geld wieder rausrücken, rein rechtlich, aber was soll man tun, wenn dieser Jemand die Arme hochreißt und sagt er hat kein Geld. Dann bleibt nur der Gerichtsweg, was mit Kosten verbunden ist und noch nicht raus ist, ob es was bringt.

Hallo,

darf eine Bank, in diesem Fall eine Sparkasse, eingehendes
Geld für ein Konto zurückhalten, wenn folgende Situation
vorliegt:

  • der Kontoinhaber heißt Thomas Müller
  • das Geld ist ordnungsgemäß für dessen Konto bestimmt:
    Bankleitzahl und Kontonummer sind korrekt

Aber die Bank schreibt das Geld nicht gut, da die überweisende
Firma das Geld an „Fernseh Müller“ überwiesen hat. Der Name
des Kontoinhabers lautet aber auf „Thomas Müller“. Herr Müller
hat eine Firma und gibt auf seinen Rechnungen halt „Fernseh
Müller“ an.

Das Ganze ist mir selbst mit Paypal passiert. Die wollten den Firmennamen und haben den auch als Kontonamen benutzt. Jetzt habe ich den Salat, denn wenn die Bank das Geld zurückweist, darf ich 23 € an Paypal löhnen. Und das wegen einer Testüberweisung von Paypal.
Fängt schon gut an mit Paypal

Hallo,

Das Ganze ist mir selbst mit Paypal passiert. Die wollten den
Firmennamen und haben den auch als Kontonamen benutzt. Jetzt
habe ich den Salat, denn wenn die Bank das Geld zurückweist,
darf ich 23 € an Paypal löhnen. Und das wegen einer
Testüberweisung von Paypal.
Fängt schon gut an mit Paypal

Es wäre aber auch nicht schlecht, wenn Fernseh Müller diese Bezeichnung auch der Bank mitteilen würde. Kontoinhaber muß zwar Herr Müller bleiben aber das Konto kann ja den Zusatz Fernseh Müller bekommen. Dann ist es aber natürlich kein Privatkonto mehr und wird in der Regel anders tarifiert.

Mich selbst hat es mal auf der anderen Seite getroffen. Durch einen Zahlendreher wurde eine ordentliche Lastschrift (die kann man glücklicherweise zurückgehen lassen) bei mir abgebucht. Ich hätte mir viel Arbeit erspart, wenn auch nur der Familienname des Kontoinhabers geprüft worden wäre. Hat alles zwei Seiten.

Cu Rene

darf eine Bank, in diesem Fall eine Sparkasse, eingehendes
Geld für ein Konto zurückhalten

Die Antwort hast Du ja bereits bekommen.
Tatsache ist, dass der Empfängername wichtiger ist, als Kto/BLZ. Mit dem richtigen E-Name, aber einer leicht falschen Kontonummer (z.B. Zahlendreher, Ziffer fehlt, o.ä.) kommt Dein Geld trotzdem an. Umgekehrt, wie in Deinem Fall, muss Geld bei falschem Empfänger nicht ankommen, das wäre dann das Risiko der Bank, wenn sie das Geld auf das Konto zahlt, obwohl der Empfänger ja falsch ist. Und dass er falsch ist, ist ja wohl unumstritten.

Gruß,
-Efchen

Hallo,

Tatsache ist, dass der Empfängername
wichtiger ist, als Kto/BLZ. Mit dem richtigen
E-Name, aber einer leicht falschen Kontonummer (z.B.
Zahlendreher, Ziffer fehlt, o.ä.) kommt Dein Geld trotzdem an.

das Ergebnis ist richtig, aber die Schlußfolgerung ist falsch.

Bei richtigen Kontodaten (Nr. + BLZ) läuft die Überweisung ohne weitere Kontrolle durch, d.h. daß ein Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber durchgeführt ist selten. Bei manchen Instituten gibt es betragsmäßige Grenzen, bei anderen läßt die EDV einen gewissen Grad der Abweichung zu und ich kann nicht ausschließen, daß es Institute gibt, die bei jeder Abweichung manuell eingreifen. Das halte ich persönlich allerdings für die absolute Ausnahme.

Lassen sich jedoch die Daten der Überweisung keinem Konto zuordnen, fallen die Zahlungen aus dem Buchungslauf heraus und werden dann unter Umständen (!) manuell weiterbearbeitet. Der richtige Name ist dann also der Rettungsanker, wichtiger ist aber, daß Kontonr. und BLZ stimmen, weil nur dann eine automatische Bearbeitung möglich ist.

Gruß,
Christian

das Ergebnis ist richtig, aber die Schlußfolgerung ist falsch.

Ja?

Bei richtigen Kontodaten (Nr. + BLZ) läuft die Überweisung
ohne weitere Kontrolle durch, d.h. daß ein Abgleich zwischen
Zahlungsempfänger und Kontoinhaber durchgeführt ist selten.

Das ist so nicht richtig.
Richtig ist, dass bei gültiger KTO/BLZ ein Beleg nicht korrekturpflichtig ist, d.h. die Überweisung wird nicht aufgrund dieser Werte einem Bediener vorgelegt, dass er den Beleg korrigieren möge.
Jedoch gibt es Zahlungsverkehrssoftware, die einen Abgleich zwischen dem ENamen auf dem Beleg und dem Namen im Bestand machen, so dass dann der Beleg trotzdem korrekturpflichtig ist, auch wenn KTO/BLZ stimmen und auch im Bestand vorkommen.

Bei manchen Instituten gibt es betragsmäßige Grenzen, bei
anderen läßt die EDV einen gewissen Grad der Abweichung zu und
ich kann nicht ausschließen, daß es Institute gibt, die bei
jeder Abweichung manuell eingreifen. Das halte ich persönlich
allerdings für die absolute Ausnahme.

Sowas kommt in der Regel auf die Größe des Instituts an. Je größer das Belegvolumen, desto geringer der Bedarf, alle vermeintlichen Fehler korrigieren zu müssen.

Lassen sich jedoch die Daten der Überweisung keinem Konto
zuordnen, fallen die Zahlungen aus dem Buchungslauf heraus und
werden dann unter Umständen (!) manuell weiterbearbeitet.

Ja, wenn bei der manuellen Korrektur des Belegs festgestellt wird, dass der Empfänger sehr wohl bekannt ist und es sich wahrscheinlich nur um einen Zahlendreher handelt. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass eine Überweisung an z.B. „Otto“ oder „Quelle“ ankommt, wenn Du nur die BLZ angibst, nicht aber die Kontonummer. Bei einem Peter Müller wäre das natürlich schier unmöglich :smile:

Der
richtige Name ist dann also der Rettungsanker, wichtiger ist
aber, daß Kontonr. und BLZ stimmen, weil nur dann eine
automatische Bearbeitung möglich ist.

Für die automatische Bearbeitung ist das sicher richtig. Aber der Name ist der gesetzlich bindende Teil. Wenn der Name nicht stimmt, KTO/BLZ aber schon, kann es zu Problemen kommen, wie man in diesem Thread ja lesen kann.

Gruß,
-Efchen

P.S.: Ich arbeite als Entwickler für ein beleghaftes Zahlungsverkehrssystem. Natürlich arbeiten nicht alle ZV-Systeme gleich. Was in der Korrektur vorgelegt wird oder was wie verarbeitet wird, ist von System zu System unterschiedlich.

Hallo,

Bei richtigen Kontodaten (Nr. + BLZ) läuft die Überweisung
ohne weitere Kontrolle durch, d.h. daß ein Abgleich zwischen
Zahlungsempfänger und Kontoinhaber durchgeführt ist selten.

Das ist so nicht richtig.
Richtig ist, dass bei gültiger KTO/BLZ ein Beleg nicht
korrekturpflichtig ist, d.h. die Überweisung wird nicht
aufgrund dieser Werte einem Bediener vorgelegt, dass er den
Beleg korrigieren möge.
Jedoch gibt es Zahlungsverkehrssoftware, die einen Abgleich
zwischen dem ENamen auf dem Beleg und dem Namen im Bestand
machen, so dass dann der Beleg trotzdem korrekturpflichtig
ist, auch wenn KTO/BLZ stimmen und auch im Bestand vorkommen.

Du widersprichst mir nicht. Ich schrieb, daß es selten ist, daß ein Abgleich vorgenommen wird, Du schriebst, daß es Software gibt, die das macht. Wie Du weiter unten richtig schreibst, hängt es vom ZV-Aufkommen des jeweiligen Institutes und von der Risikobereitschaft ab, ob ein Abgleich vorgenommen wird. Wird bei jeder Zahlung verglichen, dürfte der Nachbearbeitungsaufwand sehr hoch sein, weil schon ein falsch geschriebener Namensbestandteil oder ein abgekürzter Vorname zum Auswurf führt.

Der
richtige Name ist dann also der Rettungsanker, wichtiger ist
aber, daß Kontonr. und BLZ stimmen, weil nur dann eine
automatische Bearbeitung möglich ist.

Für die automatische Bearbeitung ist das sicher richtig. Aber
der Name ist der gesetzlich bindende Teil.

Ich weiß, das hatte ich gerade noch vor ein paar Tagen just in diesem Zusammenhang mit der Paypal-Geschichte im Plauderbrett geschrieben.

Gruß,
Christian

Hallo,

irgendwie wundert es mich sehr, dass bei Überweisungen der Name am wichtigsten sein soll.

Ich überweise also Kosten für Fußpflege an eine Firma „Fußpflege Schöne Füße“ (angenommen, die Firma heißt so), deren Inhaber Herr August Meier und Frau Berta Schulz sind.

Dann muss die Bank also eine Software haben, die erkennt, dass Überweisungen an „Fußpflege Schöne Füße“, „August Meier“ und „Berta Schulz“ richtig sind, sowie Abwandlungen „August Meier Schöne Füße“ ? Ehrlich, das kommt mir leicht irre vor. Einfach total unmodern heutzutage.

Gruss

Andres

PS: Alle Namen frei erfunden

Hallo,

irgendwie wundert es mich sehr, dass bei Überweisungen der
Name am wichtigsten sein soll.

hier muß man zwischen Theorie und Praxis unterscheiden. In der Theorie ist es so, daß die beteiligten Kreditinstitute Dienstleister sind, die den Dienst zu leisten haben, die Zahlung dahin zu leiten, wo der Kunde sie hin haben will, sprich: zum Zahlungsempfänger. Dieser wird jedoch mit seinem Namen eindeutig bezeichnet und nicht mit ein paar Zahlen (Kontonummer, BLZ). Rein rechtlich ist es auch gar nicht möglich, daß ein Konto der bzw. das Begünstigte aus der Zahlung ist.

Aus diesem Grunde haben Gerichte mehrfach festgestellt, daß sich das Zielinstitut pflichtwidrig verhält, wenn es den Betrag zwar dem richtigen Konto aber dem falschen Empfänger gutschreibt, und sich daher schadenersatzpflichtig macht.

In der Praxis ist jedoch so wie dargestellt, d.h. in den meisten Fällen wird ohne Abgleich zwischen Zahlungsempfänger und Kontoinhaber gebucht. Das hat letztlich Kostengründe: Es ist immer noch billiger, in einigen wenigen Fällen Schadenersatz zu leisten als Heere von Mitarbeitern mit der Auflösung solcher Situationen zu beschäftigen:

Dann muss die Bank also eine Software haben, die erkennt, dass
Überweisungen an „Fußpflege Schöne Füße“, „August Meier“ und
„Berta Schulz“ richtig sind, sowie Abwandlungen „August Meier
Schöne Füße“ ?

Gruß,
Christian