Einhlolung einer fachärtzlichen Meinung

Hallo, 

Ich habe oben rechts hinten eine 3-zahnige Brücke mit Keramikverblendung eingesetzt bekommen. Währenddessen wurde mir vom Zahnarzt mitgeteilt, dass an den Kauflächen der beiden Pfeilerzähne mittig die Keramik ausgespart wurde, um künftig möglichen Abplatzungen vorzubeugen. Die beiden dunkel glänzenden Aussparungen würden hierbei nicht ins Gewicht fallen, da sie nur im schrägen Winkel von unten sichtbar seien.

Meine Frage nun, ob das 1. vor der Brückenfertigung und -einsetzung hätte besprochen werden müssen. Und ob 2. die Aussparung eine übliche Praxis darstellt. Sowie 3. ob die Ausparungen bei den Kosten Berücksichtigung finden muss.

Servus,

was heißt das „währenddessen“ im obigen Text?

Waren die Brücken zum Zeitpunkt der ‚Aufklärung‘ schon zementiert?

Meine Meinung: hier kann es sein, dass Zahnarzt und -techniker die Gegebenheiten verschieden eingeschätzt haben. Der Zahnarzt war wohl der Meinung, dass er die Pfeilerzähne kurz genug gemacht hat, dass Metall-Kern und Keramik überall genug Platz haben würden.
Der Zahntechniker (der ja den Ärger weitergegeben bekommt, wenn tatsächlich atwas abplatzten sollte) ist auf ‚Nummer sicher‘ gegangen und hat die unverblendeten Inseln auf der Kaufläche vorgezogen.

Wenn es tatsächlich so sein sollte, dass man sich anstrengen muss, um die unverblendeten Stellen sehen zu können, würde ich versuchen, mit dem ZA einen Preisabschlag auszuhandeln.

Ansonsten müsste die einzementierte Brücke mit geeigneten Turbinenfräsern heruntergeschnitten (und damit zerstört) werden. Neue Abdrücke etc. sind ja nicht nötig, weil die Arbeitsunterlagen für den Techniker noch vorhanden sind.
Ob man im Streitfall ein Gericht davon überzeugen könnte, dass der Aufklärungsmangel und die dunklen, einer Amalgamfüllung ähnlichen Stellen auf den Kauflächen den Aufwand einer Neuanfertigung rechtfertigen, kann ich nicht beurteilen.

Gruß

Kai Müller

Hallo Eberhard,

leider teiltst du uns nicht mit, von welchem Zahn auf welchen Zahn die Brücke angefertigt wurde. Das hört sich nach Pingel an, ist es aber nicht, da die Richtlinien und Vorschriften zu beachten sind. Dann wäre es sinnvoll zu wissen, ob du eine außervertragliche Leistung im Sinne von Keramikverblendung unterschrieben hast und was diese evtl. beinhaltet.
Bevor man dieses nicht mitgeteilt bekommt, ist der Versuch einer Antwort nicht seriös.
Bleib strak
Bernd

Das definitive Zementieren von festsitzendem Zahnersatz darf erst nach einer probatorischen Tragezeit von mindestens drei Monaten erfolgen, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Beschwerden resp- Mängelrügen seitens des Patienten mit minimalem Aufwand entsprochen werden kann.
Bei Gutachterverfahren genügt bereits die Nichteinhaltung dieser Probezeit um zu Gunsten des Patienten zu entscheiden. Nach meinem Wissensstand ist das heute gängige Praxis bei Gutachterverfahren.

Im übrigen ist dies ein wunderbares Beispiel für offensichtliche Sprachlosigkeit zwischen Zahnarzt. Zahntechniker und Patienten. Wenn schon der Zahnarzt nicht merkt, dass für eine Keramikverblendung nicht genügend Platz vorhanden ist, müßte spätestens der Zahntechniker dies merken und seinen Auftraggeber befragen, was in diesem Fall zu tun ist.
Es bieten sich zwei Möglichkeiten an. Nachpräparieren, um ausreichend Platz zu schaffen mit zwingend erforderlicher erneuter Abdrucknahme oder die Reduktion der Stumpfhöhe am Gipsmodell mit entsprechender Kennzeichnung für den Behandler.
Letzteres ist eine durchaus legitime Methode, da sie weder Techniker noch Zahnarzt vor größere Probleme stellt und keine, die Passgenauigkeit der Kronen resp. Brücke beeinträchtigenden Manipulationen, vorgenommen werden.

Schwarze Flecken auf der Kaufläche. als Ergebnis unzureichender Reduktion der Zahnstümpfe in der vertikalen Dimension sind fast immer zu vermeiden und stellen einen berechtigten Reklamationsgrund dar, zumal dann, wenn wie hier erfolgt, ohne Rücksprache mit dem Patienten, eine den ästhetischen Anspruch einer keramischen Vollverblendung konterkarrierende Lösung, definitiv zementiert wurde!!!

Das definitive Zementieren von festsitzendem Zahnersatz darf
erst nach einer probatorischen Tragezeit von mindestens drei
Monaten erfolgen, wodurch dem Umstand Rechnung getragen wird,
dass Beschwerden resp- Mängelrügen seitens des Patienten mit
minimalem Aufwand entsprochen werden kann.

Guten Abend,
hätten sie mir dazu einen bindenden Text?
Meines wissens nach darf provisorisch eingesetztes nicht abgerechnet werden.

Auch so sollte vor dem einsetzen eine Sichtprüfung des Patienten erfolgen, damit er vom optischen sein ok gibt.

Was das einsetzen für den Zahnarzt angeht, nun wie ZE geprpft werden kann vor dem Einsetzen sollte wohl klar sein, allerdings gibt es viele Zahnärzte nach dem Motto ( auf Schwäbisch… des verläuft sich… )

2 Like

Ich beziehe mich auf mir bekannte Obergutachterverfahren, die in Gießen von Professor Pfütz und in Münster von Prof Marxkors so beurteilt worden sind und als richterliche Entscheidungsgrundlage dienten. Mir sind weitere Einzelfälle aus Anwaltskanzleien bekannt, die in diesem Sinne ihre Strategie, Ansprüche von Patienten gegenüber dem Behandler durchzusetzen, aufgebaut hatten!
Da ich bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand bin, kann ich zu aktuellen Fällen nichts beitragen., Im übrigen soll diese Einschätzung lediglich dazu dienen, eine gewisse Balance zwischen widerstreitenden Interessen herzustellen und aufzuzeigen in welche Richtung gerade obergutachterliche Stellungnahmen tendieren!

Diese Beurteilungen bezogen sichselbstverständlich nicht auf auf Restaurationen, die per Definitionem nicht provisorisch temporär getragen werden können.
Die Honorierung zahnärztlicher Leistungen hat mit der wissenschaftlichen Zahnheilkunde nichts zu tun und verbleibt im Benehmen der Beteiligten, sofern nicht dagegen verstoßen wurde.