Hallo Kai,
Wenn ein gesetzlich Versicherter einen Zahnarzttermin hat, an dem a usschließlich Privatleistungen erbracht werden, kann IMO auch keine Praxisgebühr anfallen. Diese ‚Gebühr‘ kommt aus dem Kassen-Universum.
Da die erste Zahnsteinentfernung im Jahr eine Kassenleistung ist und der Kassenpatient einen Rechtsanspruch auf Abrechnung der Kassenleistung über seine Chipkarte hat, handelt es sich in der ersten PZR-Sitzung des Jahres nicht um eine reine Privatbehandlung.
Ob der Nachfrager die Chance hat herauszufinden, on nicht doch eine Praxisgebühr fällig ist, war ja nicht die Frage.
Das habe ich ja auch erwähnt. Die Regelungen habe ich nur deshalb aufgeführt, um den mitlesenden Nicht-Fachleuten die Abrechnungsproblematik zu erklären.
Sichere Tatsache ist, dass die Gebührenordnungen für Zahnärzte weder im kassenzahnärztlichen-, noch im privaten Bereich (Bema, GOZ) den Begriff der PZR kennen - weder wörtlich, noch inhaltlich.
Richtig
Rechtlich fällt deshalb die PZR in den Bereich der Analogleistungen (GOZ), weil ein (Zahn)arzt eigentlich keine Maßnahmen vornehmen darf, die nicht in einer Gebührenordnung vorkommen. Es wären dann nämlich keine ärztlichen Leistungen.
Diese Schlußfolgerung ist nicht richtig: Selbstverständlich könnten Leistungen, die nicht in der GOZ vorkommen, zahnärztliche Leistungen sein (§2Abs.3 GOZ).
Das hat - nicht nur - steuerrechtliche Implikationen.
Das ist aber nun wirklich ein Thema, welches mit der Ausgangsfrage nichts mehr zu tun hat, über welches ich aber gerne per Mail mit Dir diskutiere.
Diese ungute Situation hat dazu geführt, dass unter PZR subsummiert werden kann, was immer beliebt, bzw. ohne größere Probleme bei den Zahlungspflichtigen durchsetzbar ist. Solche Verhältnisse erwartet man eigentlich eher in Bari oder Lamia.
Aber genau das machst Du doch auch, indem Du dem Patienten den ihm rechtlich zustehenden Anteil der gesetzlichen Krankenkasse, an einer Behandlung die überwiegend privat zu berechnen ist, verweigerst.
Im übrigen sehe ich es in unserem Berufsstand als sehr problematisch an, daß die meisten Zahnärzte sich nicht um die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Tuns kümmern, nie das fünfte Sozialgesetzbuch oder andere Rechtsgrundlagen lesen und sich dann ihre eigene Wirklichkeit basteln (womit ich ausdrücklich nicht Dich meine).
Daß aber ein Zahnarzt (nämlich Du) einem Nachfrager die Auskunft gibt, dass eine Zahnsteinentfernung nicht zum Umfang einer PZR zählen würde, halte ich für - um es zurückhaltend zu sagen - eine formalistische Auskunft.
Das betrachte ich nicht mal als Vorwurf. Bei der ganzen Frage geht es ja nur um Formalien und nicht um Empfinden. Vielleicht sagen Dir die Begriffe Einzelleistungsvergütung und Zielleistungsvergütung etwas? Unsere Standesvertreter haben aus sehr guten Gründen sich die Einzelleistungsvergütung auf die Fahne geschrieben. Mit Deiner Abrechnungsinterpretation betreibst Du genau das Gegenteil.
Sie stimmt, weil es für die Zahnsteinentfernung ja sowohl im Bema, wie in der GOZ entsprechende Positionen gibt. Trotzdem halte ich die Auskunft für sophistisch.
Ist das ein Kompliment oder eine Kritik? Schließlich ist dieses ganze Forum ja ein reines Sophistenforum.
Solange ich noch praktiziert habe, war die Zahnsteinentfernung selbstverständlicher Bestandteil der PZR.
Vielleicht in Deinen Augen, abrechnungstechnisch jedoch nie!
Wie bezeichnest Du denn in Deiner Praxis das Leistungspaket, das Du erbringst (oder erbringen lässt), wenn ein gesetzlich Versicherter zum zweiten Mal im Jahr zu dem kommt, was er als Zahnreinigung versteht?
Meine Patienten zahlen bei der ersten professionellen Zahnreinigung im Jahr selbstverständlich einen um die Zahnsteinentfernung verringerten Betrag. Bei der zweiten PZR im Kalenderjahr fällt zusätzlich finanziell die Zahnsteinentfernung mit an.
Leistungspakete rechne ich überhaupt nicht ab, sondern lediglich Einzelleistungen.
Gruß
Gero