1 Mietvertrag, 2 Mietern, 1 Vermieter

Hallo WWW-lers!

Wer kann mir die Antworten geben?

Eine Freundin von mir möchte zu ihren Freund ziehen. Keine der beide Wohnungen kommt als „neues Domizil“ in Frage, da beide einfach zu klein sind.

Nach lange Suchen, haben sie ein Anwesen zur Miete gefunden, den es beiden sehr gut gefällt. Beide wollen sich zur Hälfte an den Mietpreis beteiligen und werden lt. Mietvertrag gleichberechtigte Hauptmieter.

Und nun die Fragen:

Was ist, wenn, aus welchen Grund auch immer, einen von den beiden ausziehen will? Muß zwangsläufig der anderen bleiben und die volle Miete allein weiter bezahlen? Kann einer mit Einhaltung der Kündigungsfristen einfach gehen?

Für fachkündige Antworten bedanke ich mich in ihrer Name sehr!

Schönen Gruß
Helena

Hallo Helena,

alle Singles werden sich nun auf mich stürzen wollen. Aber sachte. Ich bin grundsätzlich gegen solche Verträge und will dies auch entsprechend begründen.

Wenn der Vermieter es nicht verlangt, sollte niemals jemand einen Mietvertrag abschliessen auf zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft stehen. Es sollte dann ein Teil als Hauptmieter auftreten und Zustimmung vom Vermieter auf Untervermietung an den anderen Teil verlangen. Hierbei ist dann aber auch im Untermietvertrag festzuhalten, dass das Untermietverhältnis automatisch dann endet, wenn das Hauptmietverhältnis endet. Doch hier gibt es genügend Ursachen, vor allem, wenn der Untermieter nicht auszieht, dass der Hauptmieter den Untermieter zwangsräumen muss oder wenn er selbst ausgezogen ist, der Vermieter zwangsräumen lässt und der Hauptmieter zahlt mit. Angesichts der Diskussion zur Rentenreform und dem Steuerecht kommt hinzu, dass künftig möglicher aber solche Miete zuerst einmal als Einkommen gerehncet werden und zu versteuern sind.

Man kann sich natürlich auf die Überlassung möbilierten Wohnraumes und der Mitbenutzung der anderen Räume einlassen. Dann aber muss der Schlafraum wenigstens getrennt sein. Auch hier aber möglicherweise in der Zukunft Miete = Steuerzahlung.

Eine weitere Lösung ist, keinen Untermietvertrag abschliessen und der andere Teil zahlt anteilig die Miete. ( Dann kann der andere, de rnicht im Mietvertrag steht, jederzeit aus der Wohnung fliegen -und/oder bis zur neuen Wohnung in einem Hotel übernachten )

Nun tritt natürlich die Frage auf, was denn dann geschieht, wenn der Hauptmieter ausziehen will ? Ich sehe keine Probleme, wenn es zuvor keine Probleme gegeben hat, dass ein Vermieter dann nicht bereit ist, einen Mietvertrag mit der anderen Seite abzuschliessen, wenn auch die wirtschaftliche Seite klar ist.

:Eine Freundin von mir möchte zu ihren Freund ziehen. Keine der

beide Wohnungen kommt als „neues Domizil“ in Frage, da beide
einfach zu klein sind.

Nach lange Suchen, haben sie ein Anwesen zur Miete gefunden,
den es beiden sehr gut gefällt. Beide wollen sich zur Hälfte
an den Mietpreis beteiligen und werden lt. Mietvertrag
gleichberechtigte Hauptmieter.

Und nun die Fragen:

Was ist, wenn, aus welchen Grund auch immer, einen von den
beiden ausziehen will? Muß zwangsläufig der anderen bleiben
und die volle Miete allein weiter bezahlen? Kann einer mit
Einhaltung der Kündigungsfristen einfach gehen?

Ein von Beiden abgeschlossener Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kündigung einer Seite anzunehmen oder gar diese aus der Haftung zu entlassen. Ausnahmefälle sind zwar vorhanden, aber in Deiner Frage ist ja der Haftungsgrund und die überwiegende Rechtslage gefragt.

Dies bedeutet natürlich, dass grundsätzlich beide Teile gesamtschuldnerisch haften. Zahlt also der Teil, der in der Wohnung bleibt, plötzlich keine Miete mehr, sei es auch nur, weil der ausgezogene Teil gezwungen werden soll, wieder zurück zu kommen ( was es geben soll ), haftet auch der Teil, der ausgezogen ist. Ausserdem ist der andere Teil auch für Schäden oder Nebenkosten haftbar. Wenn es ganz übel zugeht, dann darf der ausgezogene Teil auch noch die Miete bezahlen, wenn der andere Teil bereits einen/eine andere/n Mitmieter hat.

Der ausgezogene Partner oder der in der Wohnung lebende Partner, so eben wie die Situation sich stellt und wer will, dass der andere einer Kündigung zustimmt, muss notfalls diese Zustimmung vor Gericht einklagen. Dabei werden aber auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt.

Ausnahme wäre z.B. wenn eine Seite gegenüber der anderen Seite durch strafbare Handlungen schadet oder Gesundheit und Leben gefährdet sind.

In einen gemeisamen Vertrag sollte auf jeden Fall die Klausel, dass wenn eine Partei aus berechtigten Gründen kündigen will, dass die andere Partei sich im Mietvertrag bereits verpflichtet, dass sie der Kündigung zustimmt und umgehend Ersatzwohnraum sucht. Eine Garantie ist es aber auch nicht, da nach Deutschen Recht niemand auf die Strasse gesetzt werden kann.

Gruss Günter

Wenn dieser Mietvertrag duch zwei Personen unterzeichnet worden ist und der eine Teil zieht aus und läßt sich vom Sohn des Vermieters (im Auftrag) die Entlassung aus dem Mietvertag, sowie das mit diesem Zeitpunkt sämtliche Rechte und Pflichten auf die wohnen bleibende Person übergehen, bestätigen, wie sieht denn dann die Rechtslage aus?
Wer wäre Regresspflichtig, falls z.B. Schäden in der Wohnung festgestellt werden, die während der gemeinsamen Zeit des Wohnens entstanden sind?

(Fall aus der Praxis)

Gruß Sascha

Wenn dieser Mietvertrag duch zwei Personen unterzeichnet
worden ist und der eine Teil zieht aus und läßt sich vom Sohn
des Vermieters (im Auftrag) die Entlassung aus dem Mietvertag,
sowie das mit diesem Zeitpunkt sämtliche Rechte und Pflichten
auf die wohnen bleibende Person übergehen, bestätigen, wie
sieht denn dann die Rechtslage aus?
Wer wäre Regresspflichtig, falls z.B. Schäden in der Wohnung
festgestellt werden, die während der gemeinsamen Zeit des
Wohnens entstanden sind?

Hallo Sascha,

wenn der Sohn in Vollmacht gehandelt hat, was voraussetzt, dass dem anderen Teil Kenntnis von dieser Vollmacht vorliegt, kann trotzdem nicht vereinbart werden, dass sämtliche Rechte und Pflichten auf den anderen übergehen, da der andere teil nur mit ausdrücklicher Zustimmung die Haftung für einen anderen übernehmen muss. Dazu bedarf es dessen/deren Zustimmung. Nehme mal an, dass jemand eine Wohnungstüre eingeschlagen hat, nun wird er aus dem Mietvertrag entlassen und die Partnerin soll die Schadenskosten tragen. Hier muss der andere Teil das Recht haben, nein, zu sagen, bis geklärt ist, welche Rechte und Pflichten der andere zu tragen hat. Weder Vermieter noch ausziehender Mieter können über die Rechte und Pflichten des anderen Vereinbarungen zu dessen Nachteil treffen.

Gruss Günter

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Günter und Sascha vielen herzlichen Dank! Gruß owT
:o))))