Grundbuch / Eigenbedarfskündigung

Guten Tag,

ich bin von einer Eigenbedarfskündigung überrascht worden
und der Käufer des Hauses übt nun ein wenig Druck auf
mich aus, um mich rauszukriegen. Habe mich schon
einschlägig informiert und bin nun gut gerüstet um mich
zu wehren. Ich will ihm nicht ans Bein pinkeln, aber ein
wenig Respekt erbitte ich mir.
So, die Frage:
Ich war heute im Grundbuchamt und der neue Eigentümer
steht zwar als Berechtigter im Grundbuch, aber die
endgültige Eintragung ist noch nicht vollzogen.
Ist er berechtigt, trotz fehlender Eintragung im ersten
Rang mich wegen Eigenbedarf zu kündigen?. Reicht die
Eintragung als Berechtigter im Grundbuch aus?
Vielen Dank

Hallo,

also ich kann es nicht wirklich 100% sagen, aber ich denke, dass er erst Ihnen
kündigen kann, wenn er Eigentümer ist. Haben Sie beim Grundbuchamt
nachgefragt, die müssten das eigentlich auch wissen, bzw. würde ich vielleicht
beim beurkundenden Notar nachhaken.
So etwas ist immer ärgerlich, aber ein wenig würde ich auch den Käufer
nachsehen, natürlich nicht, wenn er Sie nicht nett darum bittet. Es ist immer
schwierig für alle Beteiligten bei so einer Situation, der Verkäufer sucht einen
Käufer für´s Haus, findet aber in der Regel schlecht einen, wenn es vermietet ist
und für den Mieter ist es auch ärgerlich, wenn er jetzt so Knall auf Fall sich nach
etwas Neuem umsehen muss. Ich wünsche Ihnen viel Glück, dass sie alle bald eine
für alle akzeptable Lösung finden!

Grüße
Melanie Rettig

Hallo timefly,
hier kommt es auf die Kaufvertragsurkunde an, in die Sie als Mieter leider kein Einsichtsrecht haben.
Sie könnten bei dem alten Eigentümer nachfragen, wann der wirtschaftliche Übergang stattfindet bzw. stattgefunden hat.
Mit freundlichen Grüßen

Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ihre
Worte beruhigen mich ein wenig.
Ich glaube, da hat sich eine Menge Wut angesammelt. Am
liebsten würde ich jetzt die ganze Geschichte erzählen,
die vor 3 Jahren begann und mit der Kündigung ihren
Höhepunkt erreicht.Aber vielleicht ist hier nicht der
richtige Ort dafür.
Das Grundbuchamt gewährte mir nur eine Einsicht und gab
mir zur Antwort als ich nachhakte, dass sie keine
rechtlichen Auskünfte geben.
Ich werde jetzt weiterforschen, da dieses Thema des
öfteren in Foren auftaucht und ich denke in bestimmten
Fällen ein entscheidendes Detail sein könnte.
Immerhin kann sich eine Grundbucheintragung sehr lange
hinziehen.
Melanie Rettig, ich wünsche einen fantastischen Tag und
passen sie auf, was Sie sich wünschen. Wünsche haben
auch die Eigenschaft hin und wieder in Erfüllung zu
gehen.
Grüsse sendet
peter

Madame Blonde,

danke für die Nachricht. Bestimmt haben Sie Recht,
wobei ich glaube, dass man trennen muss zwischen
wirtschaftlicher Nutzbarkeit und Eigentum. Sicherlich
kann der Vorbesitzer festlegen ab wann der Käufer das
Recht hat eventuell auch Kündigungen auszusprechen,
wenn z. B : die Miete nicht bezahlt wird. Das aber eine
Privatperson, der Vorbesitzer, entscheiden kann, ab
wann der Käufer Eigenbedarf geltend machen kann, dies
kann ich mir nicht vorstellen. Da muss es irgendwo eine
gesetzliche Regelung geben.Meine Meinung. Grüsse

Schönen guten Abend,

also ich bin mir gerade gar nicht ganz sicher !!

Wenn das Eigentum am Haus durch einen notariellen Vertrag schon auf den Erwerber übergegangen ist, hat er mit Sicherheit schon das Recht zur Kündigung. Es kann ja sein, dass das Grundbuchamt hinterher hängt. Aber das ist alles sehr unwahrscheinlich. Letzten Endes werden Sie nicht drum herum kommen aus dem Haus auszuziehen, die Frage ist nur wann !!

Wünsche Ihnen bei der Wohnungs- bzw. Haussuche viel Erfolg …

LG

Tina

Hallo,

das ist eine Frage an einen Kündigungsfachmann, nicht an einen Grundbuchfortgeschrittenen.

Spontan würde ich sagen: Ja, er ist berechtigt, aber wie gesagt: Ich bin kein Kündigungsfachmann.

Gruß

Günter

Hallo timefly,
natürlich kann der Voreigentümer nicht entscheiden, ab wann der Käufer das Recht hat, eine Kündigung auszusprechen.
Wenn im Kaufvertrag geregelt ist, dass der wirtschaftliche Übergang z.B. am 01.01.2010 stattfinden soll, dann kann der Käufer erst ab diesem Datum die Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen.
Dann ist er mit allen Rechten und Pflichten „wirtschaftlicher Eigentümer“. Er muss dann auch z.B. schon Abgaben für das Grundstück bezahlen und kann über das Grundstück verfügen.
Wann die Umschreibung im Grundbuch stattfindet, ist hiervon unabhängig.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Viele Grüße

hallo,
aus rechtlichen Gründen kann ich leider nicht konkret auf Ihren persönlichen Fall eingehen, sondern nur allgemein antworten: Fragen des Mietrechts hängen überwiegend mit dem Nutzungsrecht zusammen, welches der Käufer oft schon vor der Grundbucheintagung vom Verkäufer übertragen erhält. Mietrecht ist nicht „mein“ Gebiet. Ob das eingetragene Eigentum beim Mietprozeß nachgewiesen werden muß, enzieht sich meiner Kenntnis, denke aber eher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Hallo und guten Tag,

dies ist keine Frage an das Grundbuchamt, bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder auch an den Mieterschutzbund.

Schöne Grüße

Jürgen May

Sehr geehrter timefly,

die Eigenbedarfsangabe ist eines, die Eintragung im Rang im Grundbuch ist etwas Anderes. Der Eigenbedarf ist vom Eigentümer auszusprechen. Wenn er noch nicht drin steht, kann er nichts aussprechen. Damit können Sie aber nur verzögern und Zeit gewinnen selbst woanders unterzukommen.
Ich würde mir nicht Respekt erwarten. Der will einfach die Wohnfläche selbst nützen, Sie sind ihm da nur als juristisches Objekt im Weg.
Ich glaube Sie sparen sich am meisten, wenn Sie mit ihm reden und sich etwas gemeinsam vereinbaren. Darüber hinaus ist die Judikatur massgeblich, die sich richtet, ob Sie gekündigt werden können oder nicht.
Das wiederum hängt von Ihrem Mietvertrag etc. ab und den damit verbundenen Gesetzen.

Jedenfalls halte ich Ihnen die Daumen, dass Sie ein Dach über dem Kopf behalten und aus der … ungemütlichen Umgebung herauskommen ohne Schaden. Alles Gute!

Vielen Dank und viele Grüsse

Vielen Dank und viele Grüsse

Vielen Dank und viele Grüsse.

Vielen Dank und viele Grüsse
.

Vielen Dank und viele Grüsse…

Vielen Dank und viele Grüsse…