AV schließt §616 BGB aus, Tarifvertrag nicht

Hallo, folgendes Problem quält mich. In meinen Arbeitsvertrag steht §616 BGB wird ausgeschlossen. Soweit okay. Im Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk von 2009 steht wiederum das ich Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes (also genau das Gegenteil) habe. Was gilt denn hier nun?
Danke Felix

Hallo,

ein TV gilt nur dann unmittelbar, wenn beiderseits Tarifbindung besteht oder aber der TV allgemeinverbindlich ist. Da mW dieser TV nicht allgemeinverbindlich ist, muß die Tarifbindung geprüft werden.
Bist Du also Mitglied der IG B.A.U ?
Ist Dein AG Mitglied des Arbeitgeberverbandes für das Steinmetzhandwerk ?
Wenn die Antwort auf eine der beiden Fragen „Nein“ ist, besteht keine Tarifbindung und der Arbeitsvertrag kann frei ausgehandelt werden.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo, vielen Dank.
Da ich die erste Frage zu meiner Mitgliedschaft schonmal mit nein beantworten kann brauch ich nach der zweiten Antwort gar nicht zu fragen.
Dr.Esdner

Hallo, nach meinem Verständnis widersprechen sich die Regelungen nicht. Der 616 BGB regelt nur die Ausnahmen, bei denen nicht gezahlt wird. Eine Streichung bedeutet für mich eine Bestätigung der Passagen im Rahmentarifvertrag.

Mit freundlichen Grüßen
Fritjof Kleff