Ist der Strafbefehl vollständig und realistisch?

Hallo,
mir ist was dummes passiert, so dass jetzt ein „Strafbefehl“ vor mir liegt:
Alkohol auf dem Fahrrad in der Fußgängerzone, Samstag früh gegen 04:00 Uhr.

In diesem Strafbefehl finde ich nicht einmal das Datum der Tat, als auch nur den pauschalen Hinweis, dass mein Einkommen gemäß §40 Abs. 3 StGB geschätzt wurde. Es steht nicht geschrieben, wie es geschätzt wurde. Das hätte man mich gern fragen können.

Da ich es, ohne Fachmann zu sein, so nicht als richtig empfinde, hier meine Frage, ob in einem Strafbefehl so verfahren werden darf.

Auch kommt mir das Strafmaß von 500,-€ überzogen vor.

Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.

Eckehart

Hallo, das ist leider ohne weitere Infos nicht zu beurteilen.

1.) Alkohol am Lenker ist wie am Steuer strafbar: Ohne weiteres bei einer BAK ab 1,6 Promille, ab 0,3 bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ohne Vorahndung wird das im allgemeinen mit einer Geldstrafe etwa ab 30 Tagessätzen aufwärts geahndet, hängt auch vom Einzelfall ab (Gefährdung, Bundesland, Höhe BAK, Vorahndungen etc.?).

2.) Die Geldstrafe wird in Deutschland nach dem Tagessatzsystem ausgeworfen. Die Anzahl der Tagessätze kennzeichnet das - auch mit anderen Fällen vergleichbare - Unrecht, also die eigentliche Strafe. Der andere Multiplikator ist der persönliche Tagessatz, d.h., das Tages- Netto- Einkommen. Wer 3000 Euro brutto verdient, nach Steuern etc. noch 2100 Euro netto aufs Konto bekommt, hat einen Tagessatz von 70 Euro (2100:30 Tage im Monat). Davon können noch besondere Belastungen (Unterhalt, Kind, Ehefrau etc.) abgehen.

Das Gesetz erlaubt, mangels Angaben oder Kenntnissen den Tagessatz auch zu schätzen, d.h. also die Einkünfte. Das ist oft falsch, und lohnt schon für sich einen Einspruch gegen den Strafbefehl, wenn zu hoch geschätzt wurde. Aber Achtung: Man kann sich nach Einspruch vor dem Richter in der Hauptverhanldung auch verschlechtern. Wer also mit 30 Tagessätzen a 50 Euro (1500 Euro) in die Verhandlung geht, weil er nur für 40 Euro Tagessatz verdient, zahlt mehr, wenn der Richter auf einmal 40 Tagessätze a 40 Euro = 1600 verhängt (die Verfahrenskosten nicht mitgerechnet).

Ob 500 Euro Geldstrafe also „viel“ sind, läßt sich nicht beurteilen. Wer 25 Euro Tagessatz hat, ist sicher mit 20 Tagessätzen u. U. nicht schlecht weggekommen. Wer nur 10 Euro Tagessatz hat, hat mit 50 Tagessätzen u. U. eine zu hohe, also besser anzufechtende Strafe bekommen.

Also: Anwalt ist besser!

Hallo Eckehart,
es hat alles seine Richtigkeit. Bei einem Strafbefehl ist die Verhandlung durch einen Einzelrichter durchgeführt worden (nicht öffentlich). Da wird die Strafe ausgesprochen und der Strafvorwurf. Tatzeit und -ort werden nicht mehr aufgeführt.
500,–€ sind bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt der Regelfall.
Sollten Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, hätten sie noch Glück im Unglück gehabt, denn die Fahrerlaubnis könnte entzogen bzw. ein Fahrverbot ausgesprochen werden.
Das Einkommen hat nichts mit der Geldstrafe zu tun. Sollten siegegen diesen Bußbescheid Einspruch erheben, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
M.f.G.

Hallo,

das Datum der Tat müsste aufgeführt sein. Die Schätzung kann erfolgen, wenn keine Angaben zum Einkommen gemacht wurden. Weitere Erläuterungen sind nicht nötig. Wenn Sie nicht einverstanden sind, Einspruch einlegen und dann das vor Gericht klären.

MFG Peter

Hallo Eckehart,

das Tatdatum müsste natürlich zwingend im Strafbefehl drinstehen. Bist Du sicher, dass es fehlt?

Normalerweise müsste es ungefähr heißen:

"Sie werden angeklagt,
am 20.Juni 2012 gegen 04:00 Uhr
in X-Dorf

ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben… bla-bla…

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Am o.g. Tattag befuhren Sie mit einem Fahrrad die Y-Straße in X-Dorf, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen. (…)"

Dass Dein Einkommen geschätzt wurde, muss nicht im Strabefehl stehen; das ergibt sich aus dem Gesetz.

500 € als Summe ist nicht per se überzogen. Das hängt vom genauen Strafmaß ab. 20 Tagessätze à 25 Euro? 50 Tagessätze à 10 Euro???

Führe bitte bei künftigen Anfragen das Strafmaß genau auf, dann kann ich mehr dazu sagen.

Hast Du denn weniger Einkommen als im Strafbefehl geschätzt?? (Tagessatzhöhe = Einkommen geteilt durch 30). OHNE Abzüge für Miete, Strom usw.

Nur dann lohnt sich ein Einspruch; dieser ggf. beschränkt auf die Tagessatzhöhe. Aber auch hierzu kann ich nur Näheres sagen, wenn Du nähere Angaben machst.

Hoffe, ich habe Dir trotzdem helfen können.

Viele Grüße
OpiWahn

…Ist der Strafbefehl vollständig und realistisch?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!!
So eine Sache ist mir halt das erste mal passiert und ich finde es hauptsächlich, wegen der Tageszeit (es war kein Mensch unterwegs) und dass es die Fußgängerzone war, für überzogen. Aber sicher spielt das gar keine Rolle. Ja - ich verdiene mehr, als aus Deiner Formel hervorgeht und ich habe zudem noch das Angebot erhalten, auf 10 Monatsraten zu zahlen. Sicher ist es so, dass ich unter diesen Aspekten alles auf sich beruhen lassen sollte. Aber: Kann man aus der Sache mit Datum und Tatort nicht doch was machen? Von mir verlangt man doch auch sterile Korrektheit. Es steht wirklich nichts davon explizit im Strafbefehl, nur Bezüge auf Beweismittel, Zeugen und Urkunden…
Aber - wie schon gesagt - danke für die schnelle Antwort!!
Eckehart

Hallo Eckehart, wenn das so stimmt, ist dieser Strafbefehl formal falsch und in der Höhe der Geldstrafe überzogen. Wie hoch sind die tagessätze?
Ich würde sofort Rechtsmittel (Widerspruch) einloegen.
Gruß Ernst

Was dummes passiert… ???

Hallo erst einmal. Wer Alkohol zu sich nimmt und anschließend im öffentlichen Straßenverkehr >Hier spielt weder Zeit, noch Ort eine Rolle

Hallo Eckehart,

selbstverständlich müssen Sie den Strafbefehl nicht einfach so hinnehmen. Wenn Sie meinen, nicht gerecht behandelt worden zu sein, legen Sie innerhalb der auf dem Schriftstück angegebenen Frist Einspruch ein. Dann wird es aller Voraussicht nach zu einer Gerichtsverhandlung kommen und Sie können Ihre Gründe dort vorbringen.

Wenn Sie Glück haben, kommt eine mildere Strafe heraus - sie kann sich aber auch verschärfen. Das liegt im Ermessen des Richters, der an die Strafe im Strafbefehl nicht gebunden ist. Wenn sich während der Verhandlung eine Verschärfung abzeichnen sollte (der Richter würde Sie in aller Regel darauf hinweisen), können Sie den Einspruch immer noch zurückziehen und damit den Strafbefehl akzeptieren.

Herzliche Grüße

Walter

Hallo Walter,
danke für die Korrekte Antwort. Es ist sicherlich auch äußerst ungewohnt, mit solch einem Vokabular behandelt zu werden - ich hatte noch keinen solchen Kontakt…
Gruß Eckehart


danke für die klare Antwort - völlig richtig!! - danke
Gruß Eckehart

Hallo Ernst,
vielen Dank für die Antwort. Bin mir noch nicht sicher, was ich machen werde… will es ja auch nicht verschlechtern - dabnke.
Gruß Eckehart

Hallo,
so kann ich dir nicht helfen. Da musst du die Geschichte schon komplett erzählen. Also den genauen Sachverhalt!!!
Grüße

Hallo Eckehart,

wie hoch ist denn die Tagessatz anzahl und wie hoch war Deine Blutalkoholkonzentration?
Nur daran könnte man evtl. einschätzen, ob der Strafbefehl überzogen ist…

Du hast im Übrigen völlig Recht: Sollten Tatzeit und -ort tatsächlich fehlen oder nicht stimmen, wäre der Strafbefehl nicht in Ordnung. Es hätte dennoch herzlich wenig Sinn, dagegen Einspruch einzulegen. Dann gäbe es nur eine Hauptverhandlung (die Dich zusätzlich Gebühren kosten würde), und im Urteil stünden dann Tatzeit- und ort sicher korrekt drin. Du hättest schlicht nichts von einem Einspruch. Mehr als Kopfschütteln über in diesem Fall schlampige Arbeit von Staatsanwaltschaft und Gericht ist da nicht drin…

Viele Grüße
OpiWahn

Ohne genaue Angaben ist das schwer zu beurteilen. Generell ist das schon o.k. aber ob in Ihrem speziellen Fall das Strafmaß angemessen ist müsste überprüft werden.

Hallo Ekkehard,
das Datum der Tat müßte sich finden im oberen Teil des Strafbefehls, hinter oder vor dem Tatort …

in x-Stadt
am …

Später heißt es dann üblicherweise „am Tattag“.

Klar hätte man Sie fragen können. Sie hatten sicherlich eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung. Möglicherweise sind Sie nicht hingegangen, oder die Polizei hat die Frage nach Ihrem Einkommen vergessen.

Ja. Es darf so verfahren werden. Wenn das Tatdatum fehlt, wird dieser Schreibfehler, wenn Sie denn Einspruch einlegen sollten, durch einen richterlichen Hinweis ersetzt werden. In einer Hauptverhandlung können Sie dann auch Angaben zu Ihrem Einkommen machen und auch belegen. Das würde dann berücksichtigt werden. Aber bedenken Sie: Die Strafe kann auch höher ausfallen. Denn die Sanktion im Strafbefehl ist nur ein Vorschlag, an den weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht gebunden ist. Außerdem fallen dann Gerichtsgebühren an, die höher sein dürften, als die jetzigen.

Das „Strafmaß von 500,- €“ gibt es so nicht. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben als ein Produkt aus der Anzahl von Tagen und der Höhe des Tagessatzes. Üblich ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen multipliziert mit einem Tagessatz (Monatseinkommen geteilt durch 30). Nun kenne ich Ihr Einkommen nicht. Aber es wird sicher höher als 500 € sein.
Ich würde sehr genau überlegen, ob es sich lohnt, einen Einspruch einzulegen, oder ob Sie nicht günstiger fahren, wenn Sie den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen.
Gruß
Michael