Rechtliche Deutung bis zu 2 Jahre Mietdauer?

Hallo ihr zusammen!

Ich hoffe ihr könnt mir helfen!

Ich bin am 01.10.2010 in eine Wohnung gezogen und habe vom Vormieter die Küche für 3.000 Euro abgekauft. Da dieser 3.500 Euro wollte und ich die restlichen 500 Euro nicht hatte, hat mein Vermieter diesen Teil übernommen. Zusätzlich wurde in einem Schreiben festgehalten:

„Nachtrag zum Mietvertrag: Die Zuzahlung bei der Übernahme der Küche in Höhe von 500 Euro ist bei einer Mietdauer bis zu zwei Jahre an den Vermieter zu erstatten.“

Nun habe ich das Mietverhältnis zum 30.09.2012 gekündigt.
Ich dachte, ich muss diese Zuzahlung nicht mehr zurückzahlen, mein Vermieter meint doch!
Könnt ihr mir helfen, wer nun Recht hat?
Vielen Dank schonmal für eure Antwort.

Sehr geehrter Frager,
da haben Sie wohl mit Zitronen gehandelt: Die Formulierung bis zu 2 Jahren bedeutet, daß Ihr Mietverhältnis genau 24 Moinate gedauert hat und die Bedingung zur Rückzahlung erfüllt ist, hätten Sie einen Monat länger gewohnt, hätte der Vermnieter nichts bekommen. Man kann zwar versuchen an die Großzügigkeit des Vermieters zu appellieren, insbesondere sehe ich Chancen, falls die Einbauküche beim Vermieter bleibt, zu der Sie ja schon 3000 € gezahlt haben (wofür Sie ja keine Miete entrichteten? Evtl. kann daraus wegen sittenwidriger Forderung auch ein Anspruch geltend gemacht werden.(Die Verzinsdung der 500 € wäre ja exorbitant!) Aber im Streitfall vor Gericht haben Sie vermutlich schlechte Karten: Sie hätten den Vertrag ja nicht abschließen müssen.
Es grüßt freundlich RA Streich