Hallo Erika92,
um ehrlich zu sein habe ich absolut keine Ahnung was das bedeutet.
Ich habe aber im Netz folgendes gefunden:
„Danach können im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom
Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht
allein auf den Zweck der Arbeitssuche gründet. Betroffen sind vor allem EU-Bürger,
die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch ihre Familienangehörigen
sind von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind
EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
greift. Vom Leistungsausschluss sind auch Ausländer betroffen, die sich nach
erfolgreichem Abschluss eines Studiums noch ein Jahr in Deutschland zum Zwecke
der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung aufhalten dürfen. Sie
müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten.“
Fundort: http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic…
Bei Wikipedia habe ich folgendes noch gefunden:
„Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf
Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise
und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als
Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf
Arbeitssuche sind. Andere - nicht erwerbstätige - Unionsbürger haben dieses
Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und
ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.“
Sorry das ich nicht mehr dazu sagen kann,aber vielleicht hilft das ja ein wenig.
Gruß Nele