Hartz IV für Ausländer

Meine Hartz IV-ALG II Anfrage wurde abgelehnt, weil:

„…die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil sie italienische Staatsangehörigkeit besitzen ung Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht durch die zuständige Behörde erlaubt werden könnte.“

Ich habe nicht ganz verstanden, was heißt, dass mir die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt werden könnte? Ich komme aus Italien, ich brauche keine Aufenhaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis, was heißt denn das? Und woraus besteht genau diese Aufnahme?
Danke im Voraus

Hallo Erika92,

um ehrlich zu sein habe ich absolut keine Ahnung was das bedeutet.

Ich habe aber im Netz folgendes gefunden:

„Danach können im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom
Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht
allein auf den Zweck der Arbeitssuche gründet. Betroffen sind vor allem EU-Bürger,
die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch ihre Familienangehörigen
sind von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind
EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
greift. Vom Leistungsausschluss sind auch Ausländer betroffen, die sich nach
erfolgreichem Abschluss eines Studiums noch ein Jahr in Deutschland zum Zwecke
der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung aufhalten dürfen. Sie
müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten.“

Fundort: http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic…

Bei Wikipedia habe ich folgendes noch gefunden:

„Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf
Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise
und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als
Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf
Arbeitssuche sind. Andere - nicht erwerbstätige - Unionsbürger haben dieses
Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und
ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.“

Sorry das ich nicht mehr dazu sagen kann,aber vielleicht hilft das ja ein wenig.

Gruß Nele

Hallo,

also meines Erachtens haben sie Dir da mal echt Quatsch geschrieben. Italien gehört zur Europäischen Gemeinschaft und da gilt nunmal Freizügigkeit, heißt Du darfst Dich aufhalten und hier wohnen. Vgl §39 EG

Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB II, §7) billigt EU – Bürgern aber nur dann einen Leistungsanspruch ALG II zu, wenn sie als Arbeitnehmer(!) in Deutschland leben. Zur Arbeitssuche dürfen sie zwar einreisen, brauchen auch keine Arbeitsgenehmigung haben aber ohne Arbeit keinen Anspruch auf ALG II.

Es gibt dazu wohl auch spezielle Durchführungsverordnungen, und Präzidenzurteile die aber kaum ein Bediensteter der ARGEn kennt. Ich kenne sie auch nicht genau, sorry.

Gruß Gwenhyfar

Hallo,

läßt so nicht beantworten - zu wenig input. So ist z.B. das Alter entscheidend und/oder das Vermögen/Einkommen von Eltern und Kindern: siehe unten:

"Alter zwischen 15 Jahren und 65 Jahren;
nicht, wenn (vorgezogene) Altersrente nach SGB VI bezogen wird. Reicht die Rente nicht, wird ergänzend „Grundsicherung im Alter“ nach SGB XII gezahlt. Bei einer ausländischen Rente ist zu prüfen, ob der Hilfebedürftige weiter gewillt ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit oder Nicht-Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (und Aufenthalts-/ Arbeitsgenehmigung) oder als EU-BürgerIn der (Alt-) EU arbeitnehmend oder selbständig oder nach einem Jahr Tätigkeit unverschuldet arbeitslos und darum freizügigkeitsberechtigt. Nach weniger als einem Jahr Beschäftigung: Bezugsdauer nur sechs Monate. Für BürgerInnen der neuen EU-Staaten bleibt bis 2009 (ggf. bis 2011) die Freizügigkeit/Arbeitsgenehmigung beschnitten. Nicht BürgerInnen der (Alt- u. Neu-) EU in den ersten drei Monat ihres Aufenthalts, wenn sie von dem neuen dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht Gebrauch machen."

„Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 Euro erreicht.“

Zitat: „EU-Bürger, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.“

Viel Erfolg.

Hallo Erika,
Ich habe gestern versucht dir zu antworten und als ich Vorschau gedrückt habe, ist die Seite abgestürzt. Ich wollte dir nur sagen, dass ich keine Ahnung von Deutschland habe weil ich in Österreich lebe. Hier haben EU-Bürger schon das Recht Arbeitslosenunterstützung zu bekommen, wenn sie vorher im Lande gearbeitet haben. Einfach einzureisen und sofort Sozialhilfe beantragen geht es nicht. Hast du in Deutschland gearbeitet bevor du Hartz IV beantragst hast? Deinen Fall interessiert mich sehr, da ich meinem Bruder (Spanischer Staatsbürger) helfen will sich in Europa zu bewegen und in der EU arbeit zu suchen.

hallo ich bin zzt in thailand und habe von hier aus nicht die moeglichkeit das telefonisch mit meinen kontaktleuten von der arge zu klaeren.
es gibt 3 dinge zu tun 1. widerspruch einlegen und begruendung sagen, dass sie folgt

  1. an das kundenreaktionsmanagment der bundesagentur fuer arbeit in nuernberg wenden und die entscheidung ueberpruefen lassen. 3
    mich ab 8.10. wenn ich zu hause bin, erneut anschreiben

hoffe, dass was zu machen ist

viele gruesse

andalus

Ja, ich habe für einige Wochen bei einem Restaurant gearbeitet und jetzt mache ich ein dreimonatiges-nicht bezahltes Praktikum (damit ich nächsten Monat schon fertig sein werde). Ich weiß, dass ich keinen Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung während des Praktikums hatte, aber danach?

Darf ein Praktikum als Beschäftigung-Arbeit betrachtet werden?

Darf ein Praktikum als Beschäftigung-Arbeit betrachtet werden?

Im Normalfall nicht - das sollte übrigens auch in dem Praktikumsvertrag stehen. Praktika dienen ja nur dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu trainieren sowie andere (Arbeits-)Umfelder kennen zu lernen.

Im Praktikumsvertrag steht gar nichts darüber, keine Ahnung… und wenn ich mir nach dem Praktikum (und dann während des Studiums) einen Minijob suche, habe ich Anspruch auf etwas finanzielle Unterstützung, da ich alleine lebe und so ein Gehalt für alles nicht reichen würde?

Wenn Ihnen die Behörde schreibt:

„…die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil sie italienische Staatsangehörigkeit besitzen und Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht durch die zuständige Behörde erlaubt werden könnte.“

dann sollten Sie das erst mal klären. Es muss ja Gründe geben, warum Ihnen als EU-Bürger die freie Wahl Ihres Aufenthaltes und Ihrer Erwerbstätigkeit verwehrt wird.

Ggf. an die EU-Kommissare in Brüssel wenden.

Mit dem bisschen, das Sie hier nach und nach preisgeben, kann keiner etwas angfangen.

Wir arbeiten hier alle ehrenamtlich und haben sowetwas von Langeweile :wink:

Ich kenne auch nur die Variante, dass manche Asylbewerber eben so einen „Status“ haben, dass sie keine Arbeitserlaubnis haben. In dem Falle sind sie natürlich nicht arbeitsfähig und somit nicht berechtigt, ALG II zu beziehen, denn dafür ist die Arbeitsfähigkeit Voraussetzung. Seltsam ist es schon, wenn du sagst, du braucht weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis da EU-Land. Solltest du dich genau erkundigen…

Wenn du nicht ALG II berechtig bist, dann bleibt dir nur noch der Weg zum Sozialamt und da bekommst du meines Wissen nur Geld für Unterkunft und Lebensmittelgutscheine zur Verpflegung und ca. 100 € im Monat für Bekleidung und Ähnliches, also sehr viel weniger als den HLU-Satz der JobCenter!
Meine Hartz IV-ALG II Anfrage wurde abgelehnt, weil:

„…die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Leistungen liegen nicht vor, weil sie italienische
Staatsangehörigkeit besitzen ung Ihnen die Aufnahme einer
Beschäftigung nicht erlaubt ist und auch nicht durch die
zuständige Behörde erlaubt werden könnte.“

Ich habe nicht ganz verstanden, was heißt, dass mir die
Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt werden könnte? Ich
komme aus Italien, ich brauche keine Aufenhaltserlaubnis und
keine Arbeitserlaubnis, was heißt denn das? Und woraus besteht
genau diese Aufnahme?
Danke im Voraus

das kann ich nicht beantworten, da ich mich damit nicht auskenne, vielleicht kann dir ein ausländerbeauftragter in deiner gemeinde weiterhelfen

Hallo,
also direkt kann ich darauf keine antwort geben, ich bräuchte noch so einige Informationen von Ihnen. zb: Wie lange sind sie in Deutschland und warum, sind sie verheiratet, haben sie Kinder, haben sie eine Krankheit, die eine regelmäßige Beschäftigung verhindern würde?
Es kann viele Gründe geben, warum sie kein ALGII bekommen.

Vielleicht sollten sie das Buch lesen: Hartz 4 nach Escher (in den meisten Bibliotheken zu finden)

Ich bin ledig, habe keine Kinder, keine Krankheit, ich bin in Deuschland seit Anfang Juli und als Grund meines Umzugs habe ich in der Anmeldebestätigung mein Praktikum eingetragen.