Wohnungs Wechsel

Also ich ziehe in ca 8 Wochen aus meiner jetzigen Wohnung aus .
Meine frage muss ich die alte Wohnung nochmal streichen ? Im Mietvertrag steht davon nichts ! Gibt es ein Gerichtsurteil darüber für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar !
Gruß Maik

Auch wenn ich mir nicht vorstellen kann, dass zum Thema Schönheitsreparaturen nichts im Mietvertrag vereinbart ist, sollte man hier weiterlesen:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…

irgend etwas muss im mietvertrag aber stehen
ist die wohnung renoviert übernommen worden
sind die üblichen schönheitsrenovierungen gemacht worden
steht im mietvertrag besenrein

am besten ist es mir dem vermieter sprechen
bzw. sich das ganze schriftlich geben lassen was man machen muss, die meisten vermieter sind recht großzügig wenn sie im vorfeld schon gefragt werden

über eine rückmeldung würdeich mich freuen
viele grüße

Hallo,
grundsätzlich gilt das, was im Mietvertrag steht. Wenn nichts drin steht, müssen lediglich die Schönheitsreparaturen gemacht werden.
Gruss Daylighter

Hallo Maik,

wenn im MV nichts entsprechendes drinsteht, dann brauchst Du nichts streichen.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Die Frage kann man nicht beantworten, wenn man keinen Blick in den Mietvertrag und in ihre Wohnung gemacht hat. Normalerweise wälzen Vermieter die Renovierungspflicht auf die Mieter ab. Das alles zu beschreiben sprengt den Rahmen, einfach mal googlen, wird tausendfach beschrieben

Bisschen dünn die Info, aber im MV steht eigentlich immer was über Schönheitsreparaturen.
Nochmal nachkucken, und wenn nur z.B. zwei Jahre drin gewesen, vielleicht doch nicht streichen.
Gerichtsurteile gelten meist für den Einzelfall.
mfg pete88

Hallo Maik,

die ganzen Rechtsentscheidungen um das Thema Schönheitsreparaturen sind das schwierigste Gebiet des Mietrechts. Es kommt dabei oft auf genaue Formulierungen im Mietvertrag an.

Wenn aber, wie bei Ihnen, im Mietvertrag keinerlei Festlegungen getroffen sind, wer in welcher Zeit welche Schönheitsreparaturen vornehmen muss, dann gilt das Allgemeine Recht (BGB), welches besagt, dass der VERMIETER für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zuständig ist. Diese generelle Zuständigkeit wird allerdings in fast allen Mietverträgen auf den Mieter in unterschiedlichem Umfang übertragen.

Ist das aber so wie bei Ihnen NICHT erfolgt und ist im Mietvertrag keine Renovierungspflicht festgelegt , dann müssen Sie auch nicht renovieren!

Alles Gute wünscht Heihei

Also ich ziehe in ca 8 Wochen aus meiner jetzigen Wohnung aus
.

Hallo! Lesen Sie das! http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html

Hallo,
nein, müssen Sie nicht.
Laut BGH-Grundsatzurteil vor 5 Jahren muss festgestellt werden, wie hoch die Abnutzung im Verhältnis zur angenommenen Nutzungsdauer ist. Fristen hierfür bitte „googeln“ - ich denke, es sind bei Wohn- und Schlafzimmern 6 Jahre, Küche 3 Jahre, Bad 4 Jahre.
Diese anteilige Abnutzung müssen Sie übernehmen.

MfG
Feßer

Die von Ihnen gelieferten Informationen reichen keineswegs aus, um darüber eine fachkundige Auskunft zu geben.

Hallo Maik,

steht im Mietvertrag inkl. aller Anlagen, „Kleingedrucktem“ etc. wirklich nichts drin? Das wäre höchst ungewöhnlich.

Ansonsten musst Du nicht renovieren, wenn Du die Wohnung „vertragsgemäß“ genutzt, d.h. nicht überstrapaziert hast. Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist gilt BGB § 538 und Du hast Glück gehabt.

Viele Grüße,
FvS

Hallo,

Renovierungsklauseln sind nicht mein Spezialgebiet.
Nur soviel:
das kommt darauf an, wie die Wohnung in Schuss ist und ob Sie abhängig von Mietdauer und ob und wie Schönheitsreparaturen (die klausel müsste korrekt - also ohne feste Fristen - formuliert sein) notwendig wären.
Und ob Sie die Wohnung evtl. z.b. knallbunt gestrichen haben oder eine verückte Tapete angeklebt haben, so wie es eben vorher nicht war. Solche Veränderungen muss der Vermieter nicht hinnehmen. Gedeckte Farben wie hellbeige oder leicht getönt können bleiben.

ich kann nichts eindeutiges sagen, ohne den Mietvertrag und die weiteren Details zur Wohnung zu kennen.
Nur eine Nachbemerkung bzw. Tipp: machen Sie ein Übergabeprotokoll, beidseitig unterschrieben.

Gruß
Elfriede

Schließe mich dem von „Heihei“ an . Besser hätte ich das auch nicht schreiben köönen .

Moin, da das Ganze etwas komplizierter ist gebe ich Dir mal den Link von meinenm Mieterverein.
Dort kannst Du alles nachlesen.
http://www.mieterverein-hamburg.de/renovierung.html

Gruß connection

hallo,
also wenn im vertrag nichts dazu drin steht, in welchem zustand die wohnung zu übergeben ist und auch nichts unter dem stichwort „chönheitsreparaturen“, dann ist da meines erachtens auch nichts zu tun. das wäre dann aber ein ganz außergewöhnlicher mietvertrag - eigentlich verwenden die vermieter „viel liebe“ auf solche klauseln.
viele grüße
salomo

Lieber Ratsuchender,
wenn im Mietvertrag nichts steht, muß der Mieter auch nichts streichen. Gesetzlich ist vorgesehen, daß der Vermieter für die Renovierung selbst zuständig ist. Von diesem Grundsatz kann er per mietvertraglicher Vereinbarung abweichen und dem Mieter die Renovierung/Schönheitsreparatur übertragen. Wenn er das nicht tut, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Viel Glück!

NEIN - BGH hat schon vor jahren entschieden das besenrein ausreicht - außer es sind größere Schaden, deshalb 4 Wochen vor Auszugstermin mit Vermieter(vertreter) und möglichst unbeteiligten Dritten (Nachbarn) Wohnung besichtigen und Übergabeprotokoll machen. Das spart meistens Ärger und Geld

Hallo,

wenn der Mietvertrag keine Schönheitsreparaturklausel
enthält, dann muss auch nichts gemacht werden.

Bitte aber nochmal ganz gründlich nachlesen.

Grüße