Hartz 4 wurde abgelehnt bei Ausländer wegen Aufenthalt nur wegen Arbeitssuche. Was nun ?

Hallo,

meine Bekannte (EU-Ausländerin - BeNeLux) ist nach Deutschland gekommen, weil sie hier einen Job annehmen möchte.
Die Bewerbungsphase zog sich hin, deshalb hat sie einen Monat nach ihrem Zuzug Hartz 4 beantragt. Im ersten Monat hier hat sie von Ihrem eigenen geld gelebt.

Jetzt wurde ihr der Antrag abgelehnt.
Mit der Begründung, dass
„sie sich ausschliesslich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält“.

Nun muss sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, um doch noch Leistungen zu bekommen.

Wie muss sie denn den Widerspruch begründen, damit das Amt keine Möglichkeit hat, die Ablehnung aufrecht zu halten ?
Würde der Widerspruch wieder abgelehnt, bliebe ja nur der Klageweg. Und den will sie aber vermeiden.

Kann ihr hier wohl jemand helfen und Tipps geben ?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo juno 2013
Deine Bekannte braucht den Wiederspruch überhaupt nicht begründen erst später bei der Anhörung,sie muss nur schreiben hiermit lege ich gegen den Bescheidt vom…wiederspruch ein.
Ansonsten soll sie zum Gericht gehen und sich einen Beratungsschein für einen Rechtsanwalt für Sozialrecht geben lassen sie muss aber die Ablehnungsbescheidt mit nehmen zur vorlage damit sie auch einen Beratungsschein bekommt alles weitere macht dann der Anwalt
Mfg
Thomas

Hallo!

Ich habe Dir mal zwei Urteile zusammengestellt. Die helfen Euch bestimmt weiter und weisen die „Unwissenden“ in die Schranken. Bitte achte auch auf den letzten Absatz im 2. Urteil.

Luxemburger auf Arbeitsuche erhält Hartz IV

Das LSG Mainz hat entscheiden, dass ein luxemburgischer Staatsangehöriger, der sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II („Hartz IV“) beanspruchen kann, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dies eigentlich ausschließt.
Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als zur Arbeitsuche in Deutschland aufhielt. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung der Leistung auf den Ausschluss im SGB II und einen Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 19.12.2011 gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherungsleistungen geltend gemacht hat.
Das LSG Mainz hat dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt.
Ein Anspruch könne nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen, und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele. Auch ein Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot sei nicht erkennbar, weil nicht reine Sozialhilfeleistungen betroffen seien und der deutsche Gesetzgeber daher für ihre Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem innerstaatlichen Arbeitsmarkt fordern dürfe. Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19.12.2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischenzeitlich aufgehobene BSHG erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast sechs Jahren noch um „neue Rechtsvorschriften“ im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 250/12 B ER vom 21.08.2012

EU-Ausländer können leichter Hartz IV bekommen

Kassel - Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Zugang von EU-Ausländern zu Hartz-IV-Leistungen erleichtert. Wie die Kasseler Richter am Mittwoch entschieden, können in Deutschland lebende Bürger der Europäischen Union (EU) auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sie hierzulande noch nie gearbeitet haben. Mit dem Urteil gab der Senat einer jungen Polin recht, die mit ihrem dreijährigen Sohn seit 2004 in Berlin wohnt (Az.: B 14 AS 138/11 R).

Das Jobcenter hatte der Klägerin die beantragte Unterstützung verweigert, weil sie sich allein zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalte. Deutschlands oberste Sozialrichter sahen das jedoch anders. Da die 21-Jährige bereits als Kind mit ihren Eltern eingereist sei, beruhe ihr Aufenthaltsrecht noch auf dem Familienzuzug. Damit stehe ihr bei Bedürftigkeit auch staatliche Hilfe zu.

Laut Gesetz haben EU-Ausländer in Deutschland eigentlich weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf Hartz IV. Erst wenn sie bereits ein Jahr lang gearbeitet haben und dann arbeitslos werden, können sie uneingeschränkt Sozialleistungen beziehen. Verlieren sie ihren Job vor Ablauf von zwölf Monaten, ist schon nach einem halben Jahr Hartz-IV-Bezug wieder Schluss.

Im verhandelten Fall hatte das Berliner Sozialgericht diese Regelung in der Vorinstanz einschränkend ausgelegt, weil sonst Konflikte mit dem Europarecht bestünden. Der Ausschluss von EU-Bürgern dürfe nur dann greifen, wenn die Arbeitssuche bereits das Ziel der Einreise gewesen sei. Das Bundessozialgericht traf dazu dagegen keine Aussage.
Die strengen Regeln sind vom BSG für Menschen aus einigen europäischen Ländern jedoch ohnehin schon aufgeweicht worden. Im Oktober 2010 entschieden die Bundesrichter: Wer aus einem Land stammt, das das „Europäische Fürsorgeabkommen“ (EFA) aus dem Jahr 1953 ratifiziert hat, darf in Deutschland grundsätzlich nicht vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen werden (Az. B 14 AS 23/10 R vom 19. Oktober 2010). Von den osteuropäischen Mitgliedsstaaten der Union ist dem Vertrag bislang allerdings nur Estland beigetreten. Und bei den westeuropäischen EU-Ländern fehlen die Unterschriften Österreichs und Finnlands. Dafür sind die Nicht-EU-Mitglieder Island, Norwegen und Türkei dabei.
Tschüß

P. S. Im übrigen steht in Deutschaland jedem Hartz 4 zu.

EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Hartz 4. Sie wird mit einem Widerspruch kläglich scheitern. Die Bundesregierung hat Vorkehrungen getroffen, um gegen einen ungeregelten Zugang in die deutschen Sozialsysteme entgegen zu treten. Das ist seit Ende 2011 so. Deine Bekannte soll sich über die Auslandsvermittlung der BA in Deutschland nach einem Arbeitsplatz suchen. Was anderes bleibt ihr nicht übrig. Tut mir Leid.

viele Grüße

Andreas

Tut mir leid, da weiss ich nicht weiter. Deiner Bekannten viel Glück!

Da kann ich leider nicht helfen.
Ist sie denn hier auch fest gemeldet ?
Wenn sie hier nicht fest gemeldet ist und sich nur zur Arbeitssuche hier aufhält hat sie keine Chance auf ALG.

Hallo

Jetzt wurde ihr der Antrag abgelehnt.Mit der Begründung, dass „sie sich ausschliesslich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält“.

Es ist die Regel, dass die Jobcenter ALG2 für EU-Ausländer weisungsgemäß ablehnen und dabei auf den § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II verweisen. Dieser Paragraph besagt : Vom ALG2-Bezug ausgeschlossen"sind 1) Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2) Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes." -

Allerdings gibt es das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) - und das wurde auch von Deutschland unterzeichnet. Und dieses Abkommen regelt, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten in dem jeweilig anderen Land Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Die Beneluxstaaten sind meines Wissens ebenfalls EFA-Mitgliedsstaaten.

Ende 2011/ Anfang 2012 (?) hat die Bundesregierung aber ihren Vorbehalt gegen dieses Fürsorgeabkommen erklärt (und sich damit über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinweggesetzt); wegen der europäischen Wirtschaftskrise soll(te) so erreicht werden, dass EU-Ausländer von dem Bezug von ALG 2-/„Hartz IV“- Leistungen ausgeschlossen werden. Eine Zuwanderung in „unsere“ Sozialleistungssysteme ist halt nicht erwünscht…
Siehe auch http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/anweisung-des-…

Und nachdem dieser Vorbehalt seitens der Bundesregierung erklärt wurde, hat auch die Arbeitsagentur entsprechend reagiert… -> https://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Co… )

Mehrere höherrangige Gerichte haben aber diesen Vorbehalt der Bundesregierung als unwirksam (und die Verweigerung von ALG2 für EU-Bürger aus EFA-Vertragsstaaten als unzulässig) beurteilt.

Z.B.

  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2012, Aktenzeichen L 19 AS 1851/12 B ER (Spanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II. Der allein auf der Arbeitssuche beruhende Leistungsausschluss gilt nicht für die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA), zu denen u. a. die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien zählen. Spanische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, weil sie sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) berufen kann. Der von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen ist nicht wirksam.

  • Bayrisches Landessozialgericht vom 14.08.2012, Aktenzeichen L 16 AS 568/12 B ER (Spanischer Staatsangehöriger ist vom Leistungsausschluss des § 7 SGB II Abs. 1 Satz 2 nicht betroffen, weil er sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen berufen kann. Der von der Bundesregierung gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam.)

  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2013, L 2 AS 2457/12 B ER und L 2 AS 2458/12 B ER (Italienischer Staatsangehöriger, der sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhält, hat gleichwohl Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II).

Und siehe auch hier, vor allem Seite 4 Mitte („Der Alg II-Ausschluss ist gemäß Urteil des BSG v. 19.10.2010…“) -> wichtig, da Urteil des Bundessozialgerichts : http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunk…

Wie muss sie denn den Widerspruch begründen, damit das Amt keine Möglichkeit hat, die Ablehnung aufrecht zu halten ?

Gut zusammengefasst ist das Ganze hier in der Antwort von VirtualSelf („Deine Schwester hat als EU-Bürgerin dann Anspruch auf H4, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:…“ http://www.gutefrage.net/frage/hart-4-antrag-abgelehnt

Der letzte Satz ist dabei wesentlich: FALLS bei deiner Bekannten keiner der ersten 4 genannten Punkte zutrifft… dann bleibt ihr nur, sich im Widerspruchsverfahren auf das EFA-Fürsorgeabkommen zu berufen. Und die Jobcenter lehnen diese Anträge aber ab (gemäß ihrer Weisungen „von oben“). In dem Fall würde Deine Bekannte sich auf das EFA-Abkommen berufen müssen… und um den Klageweg nicht herumkommen.

Soweit ich weiss, kann man auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft grundsätzlich Beratungshilfe bzw.Prozesskostenhilfe beantragen; nähere Auskunft dazu bekäme deine Bekannte ggf. beim zuständigen Amtsgericht oder vorab direkt beim Fachanwalt für Sozialrecht, den sie dann evtl. einschalten würde. (In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der anwaltlichen Beratungshilfe wählen. In Hamburg erteilen die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) Auskunft, in Bremen die Arbeitnehmerkammern.)-

Siehe auch hier (vor allem letzter Abschnitt): http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…

Ganz „allgemein“ sei vielleicht noch angemerkt:
Es ist gerade beim ALG2 gang und gäbe, dass die Betroffenen ihre Angelegenheit über Widerspruch und Klageeinreichung abschließend klären lassen müssen. (Jede zweite „Hartz IV“-Klage wird vor Gericht als teilweise oder vollumfänglich berechtigt angesehen… ) Bis vor ein paar Jahren mussten sich die Jobcenter mit einer Pauschalgebühr an jedem Klageverfahren vor dem Sozialgericht beteiligen. Das ist aber aufgehoben worden - d.h. eine Klage kostet sie nichts. Und sie wissen natürlich auch ganz genau, dass viele Antragsteller/ALG2-Betroffene sich scheuen, ins Widerspruchs-/Klageverfahren zu gehen, um ihre Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Die Jobcenter haben nunmal in der Regel keinerlei Nachteile, wenn sie es auf eine Klage ankommen lassen - weder das Jobcenter als solches noch der „verantwortliche“ Sachbearbeiter persönlich. Im für sie „schlimmsten“ Fall bekommt der Kläger halt vor Gericht Recht und sie müssen die ihm zustehende Leistung (nach)zahlen, je nach Dauer des Verfahrens vielleicht noch mit ein paar Cent Verzugszinsen obendrauf. Das war’s. Eine Verfahrenskostenbeteiligung entsteht ihnen nicht (und auch seitens der Gerichte wird selten eine Missbräuchlichkeitsstrafe bzw. Kostenbeteiligung für das Jobcenter verhängt; das hier ist meines Wissens eine der wenigen Ausnahmen gewesen: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha… ) Es ist auch eher selten, dass ein Betroffener z.B. Strafanzeige erstattet wegen Rechtsbeugung o.ä.

Also besteht generell sehr wenig „Anreiz“ für die Jobcenter, es ihrerseits nicht auf eine Klageeinreichung durch die Betroffenen ankommen zu lassen. Zehn unzulässige oder „wackelige“ Handhabungen des Jobcenters, aber nur 1 Betroffener klagt dagegen…heißt: Bei neun „Kunden“ hat man Geld gespart. Simple Rechnung. Als Betroffener sollte man das besser auch nicht zu „persönlich“ auffassen - es geht den Jobcentern rein um’s Geld und um’s Einsparen von Leistungen. Und zu diesem „Zwecke“ werden auch schon mal Gesetze und geltende Rechtsprechung ignoriert…

LG

Da sie hier ihren Wohnsitz hat, sollte sie H4 erhalten, die Arbeitssuche ist ihre Pflicht, wenn sie H4 erhält.
Ich habe einiges mit dem SGB zu tun, leider ist mir diese Frage bislang nicht gestellt worden und kann daher keine Grundsatzentscheidungen anführen. In der EU ist Freizügigkeit!! Am besten Widerspruch und Klage am SG, zuvor am besten dort die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragen, weil sie sonst solange nichts erhält, bis das Gericht entscheidet. So muss solange gezahlt werden, bis die Entscheidung fällt-ggf. haben Sie eine Rückzahlung vor sich. Beachten Sie die Fristen!!! Beim SG sind die Mitarbeiter bei der Formulierung meist hilfswillig.

Es tut mir leid, aber zu diesem Problem habe ich noch keine Erfahrung.