Hallo Ingo,
echte Zeitmietverträge, bei denen der Endzeitpunkt des Mietverhältnisses genau bestimmt ist, sind seit dem 1.11.2001 nur nach den Vorschriften des § 575 BGB zulässig.
Nach § 575 sind das folgende Gründe:
(1) wenn der Vermieter zu dem vorgesehenen Endzeitpunkt des Vertrages Eigenbedarf hat
(2) in zulässiger Weise die Räume beseitigen (z.B. Abbruch des Hauses), verändern oder instandsetzen will.
(3) die Wohnung als Werkwohnung für einen Mitarbeiter benötigt.
Siehe dazu auch im Mietrechtslexikon
www.mietrechtslexikon.de
unter Zeitmietverträge.
Die Befristung dürfte daher in Deinem Fall unwirksam sein.
Viele Grüße
walser