Was sind wichtige gründe für den abbruch einer maßnahme

Hallo,
um meine Situation zu erklären muss ich etwas weiter ausholen: Ich habe seit Mitte April sehr erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen,die Betreuung meiner Tochter (10) hat in der Zeit meine Mutter übernommen,als mein Vater dann plötzlich verstarb hat auch sie rapide abgebaut und muss nun Antidepressiva nehmen. Jetzt schafft sie die Betreuung meiner Tochter nicht mehr und meine beiden Schwestern können oder wollen es auch nicht übernehmen da sie selbst jeweils drei Kinder haben. Wir haben zur Zeit Sommerferien und deshalb musste ich mehr oder weniger von einem auf den anderen Tag zuhause bleiben. Das habe ich dem Bildungsträger und auch der Arge sofort gemeldet. Mein Arbeitsberater drohte mir daraufhin mit einer 3 monatigen Sperrung sowie einer Rückforderung von knapp 1000 Euro wegen Abbruchs ohne wichtigen Grund Zitat „Sehn sie zu dass sie morgen wieder am Unterricht teilnehmen ich werde dass nicht als Grund für einen Abbruch gelten lassen!“ Ich habe ihn auch gefragt ob ich nicht einfach beim nächsten Kurs (startet alle 3 Monate) wieder teilnehmen kann da meine Tochter dann eine Ganztagsschule besucht, auch das hat er abgelehnt.
Meine Frage: Ist dass oder ist dass kein triftiger Grund für einen Abbruch und gibt es eine konkrete Gesetzesgrundlage?

Vielen Dank schonmal im Vorraus :smile:

Hallo Michel,

leider bin ich der falsche Ansprechpartner da ich mich mit Maßnahmen vom Arbeitsamt nicht auskenne.
An deiner Stelle würde ich Rat beim Jugendamt suchen. Außerdem wäre sicher auch eine Tagesmutter eine Idee gewesen, vielleicht kann dir da die Mütterzentrale in deiner Nähe helfen. Die Mütterzentrale springen auch im Notfall ein. Meiner Meinung nach sind das wie du es schilderst schon triftige Gründe die Maßnahme vorzeitig zu benenden und dann später nachholen. Vielleicht solltest du entsprechende Bescheinigungen vom Arzt über den Zustand deiner Mutter geben lassen und dann mit dieser erneut zum Arbeitsamt gehen. Wenn das Arbeitsamt auf die Weiterbildung besteht muss es doch möglich sein eine Tagemutter zu erhalten und zwar vom Amt bezahlt. Mehr fällt mir jetzt dazu nicht ein.
Viel Glück
Gruß Andrea

Hallo also wie sich das verhält weiss ich leider nicht aber waren sie schon auf dem Jugendamt ihnen steht doch eine Tagesmutter zu. Es ist eine Frechheit wie man von den Behörden behandelt wird. Leider kann ich ihnen nicht helfen was mir sehr leid tut aber halten sie mich mal bitte auf dem laufenden. lg tanja

Guten Abend, Michel,

Du hast nachzuweisen, daß keine Betreuung für Deine Tochter zu finden ist. Dies wäre ein wichtiger Grund zum Abbruch Deiner Maßnahme. Für Dich von Nachteil wäre das Argument, erkrankt zu sein. Dies kann dazu führen, daß Du von der ARGE dauerhaft als nicht arbeitsfähig eingestuft wirst …

; „Sozialgesetzbuch II: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)
Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
Unterabschnitt 3 - Anreize und Sanktionen (§§ 29 - 32)
Gliederung
§ 31: Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
… und so weiter, bis zu dieser Stelle: „Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.“

Verdi hat zum Thema "Sanktionen gegen Alleinerziehende unter anderem diese Informationen im Netz bereit gestellt:

S. 10 Sanktionen
… Grundsätzlich ist zwar die Arbeitsagentur (AA) beweispflichtig. Greift sie dabei auf Dritte

zurück (z.B. Personal von ABM-Trägern, Personalleiter bei Bewerbungen), so haben
diese den Nachweis gegenüber der AA zu erbringen. Allerdings gibt es auch Sachverhalte, die nur der/die Erwerbslose beantworten kann (z.B. medizinische oder familiäre
Fragen) – in diesen Fällen ist der/die Arbeitslose für die Beweise verantwortlich.

und auf Seite 15:
S. 15 Zumutbare Arbeit

Grundsätzliches

Für Empfänger/innen von Alg II ist grundsätzlich jegliche Arbeit bzw. Eingliederungsmaßnahme zumutbar. …
Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss mit drastischen Kürzungen seines
Alg II rechnen (bis zu 30 % – mehr dazu: s.u.)

Ausnahmen

Ausnahmen von den Zumutbarkeitsverpflichtungen gibt es nur, soweit dies ausdrücklich
per Gesetz benannt ist (sogen. wichtige Gründe).

Nicht zumutbar sind Arbeiten bzw. Eingliederungsmaßnahmen bei:

  • Kindererziehung – insbesondere bei Kindern unter 3 Jahren;

ab 3 Jahren nur, wenn kein Kindergartenplatz vorhanden;

Weitere Informationen zum Thema findest Du unter Google mit den Suchbegriffen

„Abbruch ABM Alleinerziehende“, auch unter dem Link
.

Liebe Grüße von Urte

Hallo,

damit kenne ich mich leider überhaupt nicht aus, tut mir leid. Ich hoffe, es kann jemand anderes weiterhelfen.

Anja