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Re: Arbeitsrecht
Hallo Moritz,
im BGB § 614 ist folgendes festgelegt:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht also als Gegenleistung für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete und erbrachte Arbeitsleistung. Umgekehrt ergibt sich daraus aber auch der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn".
Gesetze und Tarifverträge haben allerdings zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zur Sicherung der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geschaffen (z.B. bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Feiertagen, Bildungsurlaub, Beschäftigungsverboten für werdende Mütter, Betriebsratstätigkeit).
Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt trotz fehlender Arbeitsleistung kann auch bei vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen bestehen. Geregelt ist dies in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin heißt es, dass ein Arbeitnehmer seines Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch "verlustig" wird, "dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Diese über hundert Jahre alte Vorschrift ist natürlich etwas knöchern formuliert.
Generell regelt § 616 BGB die Entgeltfortzahlung in allen Fällen der vorübergehenden Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ohne Verschulden. Spezielle Regelungen gibt es wie dargestellt im Falle der Verhinderung durch Krankheit. § 616 BGB stellt also einen Ausnahmetatbestand von dem eben genannten Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" (geregelt in §§ 275, 326 BGB) dar. Aber Vorsicht: § 616 BGB ist nicht zwingend; er kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ersetzt oder verändert werden - auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers.
Voraussetzungen
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben u.a. Arbeitnehmer, die für eine kurzen Zeitraum aus persönlichen Gründen schuldlos an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert werden. Die Voraussetzungen sind folglich im Einzelnen:
Verhinderung aus persönlichen Gründen
Eine Verhinderung im Sinne des § 616 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich unmöglich, aber auch, wenn es dem Arbeitnehmer aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist, der Arbeitspflicht nachzukommen (s. Kittner/Zwanziger-Schoof, Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis § 55 Rn. 5). Der Grund für die Arbeitsverhinderung muss in der Person des Arbeitnehmers liegen, wenn der Gehaltsanspruch erhalten bleiben soll. Dabei genügt es, wenn er wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. Dies ist bei der streikbedingten Schließung einer Kita der Fall - aber auch bei persönlichen Unglücksfällen, unaufschiebbaren Arztbesuchen, Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern, im Katastrophenschutz oder bei Geburt, Heirat, Tod.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" gehen die Meinungen weit auseinander. Ein Arbeitnehmer handelt nach dem BAG schuldhaft im Sinne des § 616 BGB, wenn er "gröblich" gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. WEnn also z. B. der Betrieb wg. STreik geschlossen ist, kann der Arbeitnehmer nix dafür, es sei denn, er streikt mit.
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist das Gehalt fortzuzahlen. Maßgeblich ist dabei die Vergütung, die ohne Eintritt der Verhinderung zu zahlen gewesen wäre.
Ich hoffe, das hilft
Gruß Ally
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