Finanzamt lehnt nachträgl verlustvortrag ab

Hallo liebe Leute,

ich bewundere die spitzfindigen und durchdachten beiträge hier im forum, und hoffe jemand von den schlauen köpfen kann mir weiterhelfen.

Ich habe von 1997 bis 2000 jährlich 936DM in eine „Stille Mitarbeiterbeteiligung“ meines AGs investiert.
Der Einzug des Geldbetrags erfolgte von meinem versteuerten Nettogehalt.
Zu den 936E Eigeneinlage zahlte der AG 300E oer Jahr dazu.
Womit ich jährlich Anteilscheine i.Wert v. 1236 DM erhielt.
Die Verzinsung der Anlage belief sich auf 5%.

2002 meldete mein AG insolvenz an.
Aufforderungen zur Rückzahlung meiner Einlage wurden nicht befolgt.

2006 wurde das Verfahren abgeschlossen,
Mangels masse war meine Eigeneinlage über 4x936DM=3744 DM
bzw meine Anteilscheine i.Wert von 4x1236DM =4944 DM verloren.
Umgerechnet ca 2500 EUR ( ohne die jährl Verzinzung von 5%)

-((((((((

Im Jahr 2007 hatte ich erstmals wieder Gewinne durch Zinseinkünfte (Tagesgeld) die ich wie folgt natürlich laut Anlage KAP versteuern musste:
2007 mit 415 EUR, 2008 mit 665EUR, 2009 mit 260EUR, 2010 mit 90 EUR.

Ich habe bei dem FA eine Verrechung lt §23 der Altverluste mit den Kap-Erträgen von 2007-2010 beantragt

Das FA lehnt wie folgt ab:

1.Ablehungsbegründung
Verlust könnte allenfalls Berücksichtigung finden wenn die Beteiligung zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgt wäre. Auch eine Verpflichtung diese Anteilscheinevon meinem AG zu erwerben, bestand nicht. Die Anlage diente offensichtlich der Vermögensbildung/Geldanlage.

2.Ablehnungsbegründung
Eine Verrechnung lt §23 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage sei nicht möglich. Es handele sich nicht um einen Verlust im Sinne des §23, vielmehr handele e ssich um ein Verlust auf privater Vermögensebene.
der steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sei.

3.Ablehnungsbegründung
Berücksichtigung nach §23 mit Einkünfte Kapitalvermögen 2007-2009 nicht möglich, da der verlust im Jahr 2006 entstanden sei und die letzte Einlagenzahlung bereits in 2000 geleistet wurde. Ein privates Veräusserugnsgeschäft lt §23 liege nicht vor, da keine Veräusserung mit Zeitraum zwischen anschaffung u Veräusserugn von weniger als einem Jahr getätigt wurde.

Ihre Einsprüche erfolgten Frist u Formgerecht, aber sachlich nicht begründet.

Meine Frage:

a.)Es ist doch eine sachliche Begründung wenn ich originaltext: „um verrechnung des altverlustes mit erträge aus anlage KAP 2007-2010 nach § 23 wird gebeten’“ schreibe, oder was erwartet hier das FA exakt von mir?

b.)Soweit ich über Internet herausgelesen ist bis 2009 für Altverluste eine Verrechnung verschiedener Kapitalgewinnen/verlusten mmiteinander möglich - sogar mit Übergangsregelung bis 2013. Beides bewegt sich meines Verständnisses auf privater Ebene, der Verlust aus 2006 wie der Gewinn aus 2009. Nur dass das FA den Verlust von 2006 als „auf privater Ebene und daher nicht absetzbar“ betitelt, aber für den Gewinn der in 2007-2010 entsteht Abschlagssteuer fordert.Ist dieser Gewinn dann nicht ebenso auf privater Ebene?

c.) könnte sich das FA daran stossen dass ich jetzt erst die Verrechnung beantrage? Ich habe die Verrechnung bereits in 2002 und wiederholt in 2003 beantragt (da der verlust da bereits absehbar war.
Die Anträge wurden von meinem vorherigen FA (alter Wohnsitz)
abgelehnt mit
1.entspricht nicht der erzielung von Einnahmen lt §9,
2.veräusserungsverlust lt §17 ist nicht gegeben
Leider bestanden in 2001 u 2002 noch keine KAP einkünfte.
Die insolvenz war erst 2006 offiziell klar und KAP einkünfte gab es erst 2007. Sind den hier verlust überträge in folgejahre nachträglich nicht möglich?

ich fühle mich hilflos.
zumal ich ein laie bin und ich mit den begründung wie §-Nummern des FA überfordert bins. zudem fehlt mir das (ab)normale verständnis für das steuerrecht
auch weiss ich nicht ob die ablehnungen einer gewissen willkür angelehnt sind, die einen normalen nicht-fachundigen aufgrund der fehlenden kenntnisse einfach abschmettern soll.

ich danke für eure hilfe

Sorry, weiss ich nicht.
Ich wuerde ein Termin beim FA beantragen und mich alles erklären lassen (oder zum Steuerberater).

Dieser Sachverhalt ist ziemlich komplex um ihn hier mit meiner einfach daher geschrieben Meinung umfassend und korrekt beurteilen zu können. Mein Tip: Gönnen Sie sich den Spaß (!) und erheben Klage vor dem Finanzgericht!!!
Aus meiner Erfahrung in den letzten Jahren gehen Klagen sehr oft auf Grund der Komplexität und Unüberschaubarkeit solcher Sachverhalte zu Gunsten des Klägers aus.

Grüße, majowi

Denke, dass Sie da Pech haben. Die Regelung bis 2013 gilt nur für Verlustvorträge, d. h. die müssen mit einer Verlustvortragsbescheinigung auch festgestellt worden sein, z. b. in 2006. Dass das Finanzamt dies in der Vergangenheit nicht anerkannt hat, liegt leider halt daran, dass es sich nicht um klassische Verluste aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren usw handelt. Zugegeben, es ist schwierig: Was im Gesetz steht oder erwähnt wird, geht. Was da nicht steht, lässt dem Finanzbeamten keine Möglichkeit zur Bewilligung. Da hilft dann nur eine Grundsatzklage bis zur letzten Instanz. Da muss man sich dann überlegen, wo es denn die Sache wert ist. So weit ich das beurteilen kann, sind Ihre KAP - Erträge in der angegebenen Höhe überhaupt nicht Kapitalertragssteuerplichtig, es gibt also überhaupt nichts gegenzurechnen!!! Trotzdem, schönen Sonntag.

Es tut mir leid, da bin ich überfordert.
Ich hoffe, jemand anders kann Ihnen da helfen.
Liebe Grüße

Hallo,

ich bin derzeit unterwegs und habe keinen Zugriff auf meine Unterlagen. Ich rate aber Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen und ggfs. Einspruch einlegen, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.

Danke für die antwort aquarius.
die angegebenen KAP beträge sind die abgeltungszahlungen an das finanzamt. (die kapbeträge liegen höher und überhalb der 801EUR grenze) daher meine schlussfolgerung verluste mit abschlagszinsen verrechnen zu wollen.

Ok, war so nicht ersichtlich.

Hallo,

m.E. ist die Ablehnungsbegründung zutreffend. In dem Zeitrahmen in der die Beteiligung eingegangen wurde und der Verlust entstand, war die Gesetzeslage so, dass solche Vorgänge auf der privaten Vermögensebene lagen. Erst durch spätere Gesetzesänderungen wurde dieser Grundsatz weitgehend aufgehoben, so dass jetzt alle Vorgänge auf der Vermögens- und auf der Ertragsebene steuerpflichtig sind.

Mit freundlichen Grüßen