Lebensverlängernde Massnahmen,Wiederbelebung

Wenn in einer Patientenverfügung steht das keine lebensverlängernde Massnahmen gemacht werden sollen, zählt hier die Wiederbelebung dazu oder muss die extra aufgeführt werden?

Ich würde das zusätzlich mit aufführen, wenngleich man das mit etwas wohlwollendem Einfühlungsvermögen, durchaus als mitgemeint verstehen kann, aber sicher ist sicher.

Andererseits wird i.d.R. eine Patientenverfügung nicht gelesen, wenn bei einem Unfall oder einer geplanten Operation wiederbelebende Maßnahmen nötig werden. Das ist auch besser so, denn bis die Verfügung herangeschafft wurde kann es für die Wiederbelebung zu spät sein, wenn sie gewünscht oder nicht abgelehnt wurde.

Sollte die Wiederbelebung nicht erfolgreich sein, werden mit Sicherheit lebenserhaltende Massnahmen nötig werden, die dann aber durch die Patientenverfügung untersagt sind, so dass man an seiner Erkrankung natürlich versterben kann.

Man verstirbt dann etwas später, was evtl. den Angehörigen noch Gelegenheit gibt sich von einem zu verabschieden, solange der Körper noch durchblutet wird. Auch das ist ein wichtiger Aspekt.

Wenn in einer Patientenverfügung steht das keine
lebensverlängernde Massnahmen gemacht werden sollen, zählt
hier die Wiederbelebung dazu oder muss die extra aufgeführt
werden?

Hallo,

die Wiederbelebung zählt eindeutig dazu; muss nicht – aber kann – extra aufgeführt werden.

Harry Harth, 73614 Schorndorf
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Mit dieser pauschalen Aussage kann in der Praxis nichts angefangen werden. Die Wiederbelebung sollte auf jeden Fall aufgeführt werden. Wichtig ist jedoch, auf welche Situtation sich die Maßnahmen beziehen.
Die sog. Apparatemedizin kann sinnvoll sein, wenn sie nur kurzfrist und nur zur leidensminderung eingesetzt wird.

Ich empfehle keine PV ohne fachliche und ggfs. medizinische Beratung zu verfassen. (z.B. bei einer Patientenberatungsstelle- meist kostenfrei oder kostengünstig).
Rechtsanwalt nur, wenn dieser sich auf PV und Vollmacht spezialisiert hat.(Preis erfragen)

Zu allg. PV greifen nicht, ebenso keine rein juristisch verfassen PV. PV und Vollmacht immer getrennt. PV soll bei Bedarf ergänzt werden, die Vollmacht bleibt i.d.R. un verändert.

Die bevollmächtigten Personen sind bei der PV wichtig, sie müssen diese entsprechend durchsetzen.

Neben der PV (mit entpsrechender Vollmacht) ist eine gesonderte Vollmacht für die Bereiche „Vermögen,Gesundheit und Aufenthalt“ an eine Person des absoluten Vertrauens zu errichten.