Beispiel:
Ein ALG 2 Bezieher (allein) mit 359 EUR (ALG) + 241 EUR (KdU) = 600 EUR hat Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Bruttoumsatz ohne MwSt) von 800 EUR.
Der ALG 2 Bezieher übt eine freiberufliche Tätigkeit mit Rentenversicherungspflicht aus.
Berechnung:
Umsatz: 800 EUR
./. Steuern 0 EUR (Grundfreibetrag)
./. Rentenversicherung 79,60 EUR (Mindestbeitrag)
./. Sonstiges (Betriebsausgaben) 100 EUR
Gewinn: 620,40 EUR
Für ALG 2 Bezieher sind von Nebeneinkünften 100 EUR anrechnungsfrei und hier im weiteren 20% des weiteren Betrags bis zur Grenze von 800 EUR.
Vom Nebeneinkommen sind also
anrechnungsfrei = 204,08 EUR
anrechenbar = 416,32 EUR
Die ARGE rechnet: 600 EUR Bedarf ./. 416,32 EUR Einkommen = 183,68 EUR neues Sozialeinkommen zur Auszahlung.
Jetzt aber!?
Die 416,32 EUR anzurechnenden Einkommen decken voll den Regelsatz von 359 EUR ab und es reicht noch für 57,32 EUR, die den KdU abzusetzen sind.
Damit wird kein ALG 2 mehr bezogen, sondern nur noch Wohngeld gezahlt. Oder?
Wo ist der Betroffene jetzt krankenversichert?
Zahlt die ARGE dennoch den Rentenversicherungsbeitrag für ALG 2 Bezieher, obwohl das ALG 2 ja nicht mehr fließt, sondern Wohngeld? Da der vom Betroffenen gezahlte Mindestbeitrag keine Altersvorsorge aufbaut, sondern eher ein Anwartschaftsbeitrag ist.
Schießt sich der Betroffene praktisch selbst ins Knie? Wie ist die Lösung für ALG 2 Bezieher in diesem Einkommensbereich mit selbständigen Tätigkeiten? Hat der Gesetzgeber was vergessen? Was ist bei Tätigkeiten ohne Rentenversicherungspflicht?