ALG 2 - Selbständig - Sozialversicherung

Beispiel:
Ein ALG 2 Bezieher (allein) mit 359 EUR (ALG) + 241 EUR (KdU) = 600 EUR hat Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Bruttoumsatz ohne MwSt) von 800 EUR.
Der ALG 2 Bezieher übt eine freiberufliche Tätigkeit mit Rentenversicherungspflicht aus.

Berechnung:
Umsatz: 800 EUR
./. Steuern 0 EUR (Grundfreibetrag)
./. Rentenversicherung 79,60 EUR (Mindestbeitrag)
./. Sonstiges (Betriebsausgaben) 100 EUR
Gewinn: 620,40 EUR

Für ALG 2 Bezieher sind von Nebeneinkünften 100 EUR anrechnungsfrei und hier im weiteren 20% des weiteren Betrags bis zur Grenze von 800 EUR.
Vom Nebeneinkommen sind also
anrechnungsfrei = 204,08 EUR
anrechenbar = 416,32 EUR

Die ARGE rechnet: 600 EUR Bedarf ./. 416,32 EUR Einkommen = 183,68 EUR neues Sozialeinkommen zur Auszahlung.

Jetzt aber!?
Die 416,32 EUR anzurechnenden Einkommen decken voll den Regelsatz von 359 EUR ab und es reicht noch für 57,32 EUR, die den KdU abzusetzen sind.
Damit wird kein ALG 2 mehr bezogen, sondern nur noch Wohngeld gezahlt. Oder?
Wo ist der Betroffene jetzt krankenversichert?
Zahlt die ARGE dennoch den Rentenversicherungsbeitrag für ALG 2 Bezieher, obwohl das ALG 2 ja nicht mehr fließt, sondern Wohngeld? Da der vom Betroffenen gezahlte Mindestbeitrag keine Altersvorsorge aufbaut, sondern eher ein Anwartschaftsbeitrag ist.

Schießt sich der Betroffene praktisch selbst ins Knie? Wie ist die Lösung für ALG 2 Bezieher in diesem Einkommensbereich mit selbständigen Tätigkeiten? Hat der Gesetzgeber was vergessen? Was ist bei Tätigkeiten ohne Rentenversicherungspflicht?

Hallo,

Berechnung:
Umsatz: 800 EUR
./. Steuern 0 EUR (Grundfreibetrag)
./. Rentenversicherung 79,60 EUR (Mindestbeitrag)
./. Sonstiges (Betriebsausgaben) 100 EUR
Gewinn: 620,40 EUR

Der Rentenversicherungsbeitrag ist, wie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auch, keine Betriebsausgabe. Insofern ist die Grundrechnung bereits falsch.

Die 416,32 EUR anzurechnenden Einkommen decken voll den
Regelsatz von 359 EUR ab und es reicht noch für 57,32 EUR, die
den KdU abzusetzen sind.
Damit wird kein ALG 2 mehr bezogen, sondern nur noch Wohngeld
gezahlt. Oder?

Der Betroffene wird bei diesem geringen Zahlbetrag eine Aufforderung bekommen, Wohngeld zu beantragen. Zunächst kann aber weiterhin AlgII bezogen werden.

Wo ist der Betroffene jetzt krankenversichert?

Bei Wohngeldbezug muss er sich selbst krankenversichern. Ein Zuschuss zur KV/PV über den SGB-II-Leistungsträger ist möglich.

Schießt sich der Betroffene praktisch selbst ins Knie?

Inwiefern?

Wie ist
die Lösung für ALG 2 Bezieher in diesem Einkommensbereich mit
selbständigen Tätigkeiten?

Lösung: Wohngeldantrag und ggf. Antrag auf Zuschuss zur KV/PV stellen.

Hat der Gesetzgeber was vergessen?

Der Gesetzgeber hat ne ganze Menge vergessen…

Was ist bei Tätigkeiten ohne Rentenversicherungspflicht?

Gleicher Ablauf wie oben.

Viele Grüße!

Berechnung:
Umsatz: 800 EUR
./. Steuern 0 EUR (Grundfreibetrag)
./. Rentenversicherung 79,60 EUR (Mindestbeitrag)
./. Sonstiges (Betriebsausgaben) 100 EUR
Gewinn: 620,40 EUR

Der Rentenversicherungsbeitrag ist, wie Krankenversicherungs-
und Pflegeversicherungsbeiträge auch, keine Betriebsausgabe.
Insofern ist die Grundrechnung bereits falsch.

Es sollte keine betriebswirtschaftliche Berechnung darstellen, sondern lediglich, dass der Vers.beitrag vom anzurechnenden Einkommen gegenüber der ARGE abzusetzen ist.

Ansonsten hättest du den Pkt. Steuern ebenfalls monieren müssen.

Trotzdem danke für die Antworten.

Es sollte keine betriebswirtschaftliche Berechnung darstellen,
sondern lediglich, dass der Vers.beitrag vom anzurechnenden
Einkommen gegenüber der ARGE abzusetzen ist.

Dein ganzes Beispiel ist recht merkwürdig. Wenn der Leistungsempfänger nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, werden die Beiträge vom Leistungsträger eingezahlt. Insofern wird hier kein Beitrag vom Einkommen abgesetzt.

Ansonsten hättest du den Pkt. Steuern ebenfalls monieren
müssen.

Das ist so pauschal ausgedrückt ebenfalls falsch. Beispielsweise ist die an die Finanzbehörde zu entrichtende Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe.

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Es sollte keine betriebswirtschaftliche Berechnung darstellen,
sondern lediglich, dass der Vers.beitrag vom anzurechnenden
Einkommen gegenüber der ARGE abzusetzen ist.

Dein ganzes Beispiel ist recht merkwürdig. Wenn der
Leistungsempfänger nicht von der Rentenversicherungspflicht
befreit ist, werden die Beiträge vom Leistungsträger
eingezahlt.

Da wär ich mir nicht sicher mit der Aussage, es sei denn du hast da eine Vorlage. Dies würde helfen. Denn die Beiträge können, soweit es der Regelbeitrag der GRV ist, doch ganz schön heftig sein. Da käme das Amt billiger den Betroffenen im Leistungsbezug zu lassen.

Ansonsten hättest du den Pkt. Steuern ebenfalls monieren
müssen.

Das ist so pauschal ausgedrückt ebenfalls falsch.
Beispielsweise ist die an die Finanzbehörde zu entrichtende
Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe.

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten. Betriebliche Steuern sind z.B. Grundsteuer, Kfz.-Steuer, Verbrauchsteuern usw. auch Zölle.

In meinem Beispiel stand „Grundfreibetrag“, damit meinte ich natürlich die Einkommenssteuer. bei den anderen Steuern gibt es keinen Grundfreibetrag. Aber das führt zu weit mit den Steuern und bezgl. der Fragestellung jetzt unberücksichtigt bleiben.

Da wär ich mir nicht sicher mit der Aussage, es sei denn du
hast da eine Vorlage. Dies würde helfen. Denn die Beiträge
können, soweit es der Regelbeitrag der GRV ist, doch ganz
schön heftig sein. Da käme das Amt billiger den Betroffenen im
Leistungsbezug zu lassen.

Meine Aussage war auf den Fall bezogen, dass der Betroffene im Leistungsbezug ist.

Beispielsweise ist die an die Finanzbehörde zu entrichtende
Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe.

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten.

Richtig, aber dennoch wird sie in der Anlage EKS als Betriebsausgabe verbucht.

Betriebliche
Steuern sind z.B. Grundsteuer, Kfz.-Steuer, Verbrauchsteuern
usw. auch Zölle.

Das hast du sehr schön aufgelistet - dachtest du, mein Beispiel war abschließend?

In meinem Beispiel stand „Grundfreibetrag“, damit meinte ich
natürlich die Einkommenssteuer.

So „natürlich“ kam es bei deinem wirren Beispiel gar nicht rüber… Vielleicht fängst du mit deiner Fallbeschreibung nochmal von vorne an. Dann erbarmt sich eventuell jemand, dir eine Antwort zu geben.

Viele Grüße!

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Da wär ich mir nicht sicher mit der Aussage, es sei denn du
hast da eine Vorlage. Dies würde helfen. Denn die Beiträge
können, soweit es der Regelbeitrag der GRV ist, doch ganz
schön heftig sein. Da käme das Amt billiger den Betroffenen im
Leistungsbezug zu lassen.

Meine Aussage war auf den Fall bezogen, dass der Betroffene im
Leistungsbezug ist.

dann schreib es das nächste mal dazu oder halte mir nicht vor mich nicht klar auszudrücken

Beispielsweise ist die an die Finanzbehörde zu entrichtende
Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe.

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten.

Richtig, aber dennoch wird sie in der Anlage EKS als
Betriebsausgabe verbucht.

Betriebliche
Steuern sind z.B. Grundsteuer, Kfz.-Steuer, Verbrauchsteuern
usw. auch Zölle.

Das hast du sehr schön aufgelistet - dachtest du, mein
Beispiel war abschließend?

wie konnte ich nur an deiner begabung zweifeln eure omnipotenz

In meinem Beispiel stand „Grundfreibetrag“, damit meinte ich
natürlich die Einkommenssteuer.

So „natürlich“ kam es bei deinem wirren Beispiel gar nicht
rüber… Vielleicht fängst du mit deiner Fallbeschreibung
nochmal von vorne an. Dann erbarmt sich eventuell jemand, dir
eine Antwort zu geben.

wie jemanden mit etwas sachverstand, und davon sind ja etliche die sich das gegenseitig gern bestätigen, ist das verständlich!
ja ich erbame mich selbst und erlöse dich

Meine Aussage war auf den Fall bezogen, dass der Betroffene im
Leistungsbezug ist.

dann schreib es das nächste mal dazu oder halte mir nicht vor
mich nicht klar auszudrücken

Es sollte sogar dir klar sein, dass meine Antwort auf die Ausgangslage deines Postings bezogen war - worauf sonst? Und die Hinweise auf deine Fehler werde ich dir solange geben, wie es mir gefällt.

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