Alg I, Anrechnung Nebeneinkommen Selbstständiger

Guten Tag,

angenommen, ein Bezieher von Alg I erwirtschaftet unregelmäßig durch gelegentliche Einzelaufträge in freiberuflicher Tätigkeit ein Nebeneinkommen im Sinne des § 141 SGB III, Absatz 1. Der Aufwand pro Kalenderwoche läge dabei jeweils unter 15 Stunden.

Zitat SGB III § 141, Abs. 1:
„(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeiten oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.“

Wie definiert man diese selbstständige Tätigkeit? Ist jeder Einzelauftrag eine neue, meldepflichtige Nebentätigkeit, oder wird die erste Anmeldung eines Auftrages als generelle Meldung auch für zukünftige Tätigkeiten/Aufträge betrachtet?

Wenn sich die Arbeit an einem Auftrag beispielsweise über drei Kalendermonate hinziehen würde, und am Schluss eine Rechnung für die Gesamtleistung erstellt würde, wie würde die Agentur für Arbeit dann den „Kalendermonat der Ausübung“ festlegen? Nehmen wir an, im ersten Monat wären 10 Stunden, im zweiten 25 und im dritten 6 Stunden gearbeitet worden.

Anzurechnendes Einkommen geteilt durch 90 Tage = täglicher Anrechnungsbetrag in den betreffenden drei Monaten?

Wie sähe der Anrechnungsbetrag aus? Einkommen inklusive Umsatzsteuer minus 30 Prozent Betriebsausgaben, minus 1 x Freibetrag?

Angenommen, der freiberuflich Tätige wäre bei Meldung dieses konkreten Auftrages aufgefordert worden, nach jedem abgelaufenen Monat die „Erklärung zu selbständiger Nebentätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ abzugeben, die ja auch einen Stundennachweis pro Kalenderwoche beinhaltet.

Nehmen wir an, anschließend, nach Abschluss dieses Auftrages und Einreichung des Rechnungsbeleges, würde ihm mitgeteilt, die Erklärung sei (doch) nicht jeden Monat erforderlich. Stattdessen solle er für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit und in der Folge für jeden abgelaufenen Monat eine Aufstellung seiner Gewinne- und Verluste einreichen.

Wie würde die Agentur ohne den Zeitnachweis aus der oben erwähnten Erklärung festlegen, wann die Ausübung der Tätigkeit stattgefunden hatte? Sollte bei Einreichung der betriebswirtschaftlichen Aufstellung eines Monats mit Betriebseinnahmen dann auch mitgeteilt werden, in welchen Kalendermonaten ein Einkommen erwirtschaftet worden ist?

Betriebsausgaben sind naturgemäß bei Selbstständigen keine Ausgaben in regelmäßiger Höhe. Wenn sie nun bei der Verlustaufstellung geringer ausfallen würden als die in § 141 erwähnten und abzusetzenden 30 Prozent der Einnahmen, was würde dann passieren? Bliebe es bei Abzug der 30 Prozent?

Gruß Katrin