alg2 und miete

hallo
nehmen wir an, eine alg2 beziehende person weigert sich zu arbeiten.
in wieweit hätte sie zu fürchten, dass sie ihre wohnung verliert?
ab wann wäre das amt berechtigt, die mietzahlungen einzustellen?
geht das überhaupt, da jeder ein recht auf eine wohnung hat?

würde im fall, dass das jobcenter die miete wegen der sperre nicht mehr zahlt, das sozialamt für die übernahme der miete verantwortlich?
es kann doch nicht sein, dass die person zuerst obdachlos gemacht wird, da der staat dann widerum verpflichtet ist, ihr eine unterkunft zu besorgen.

gruß
rnj

Hallo, vielleicht sollte man im Grundgesetz eine Klausel einbauen,
dass man nicht nur ein Recht auf Arbeit sondern auch eine Pflicht
zur Arbeit hat. Gruß

Hallo rnj,

es kann doch nicht sein, dass die person zuerst obdachlos gemacht wird, da der staat dann widerum verpflichtet ist, ihr eine unterkunft zu besorgen.

Es kann doch nicht sein, dass eine alg2 beziehende Person sich weigert zu arbeiten, und der Staat dann wiederum verpflichtet ist, ihr eine Unterkunft zu besorgen.

Das sind deine eigenen Worte. Von mir wurden diese Worte nur neu zusammengesetzt und das Wort „ und “ hinzugefügt.

Gruß
Horst

hallo
nehmen wir an, eine alg2 beziehende person weigert sich zu
arbeiten.

in wieweit hätte sie zu fürchten, dass sie ihre wohnung
verliert?

Hoffentlich ganz schnell und ohne Gnade.

ab wann wäre das amt berechtigt, die mietzahlungen
einzustellen?

Ab sofort.

geht das überhaupt, da jeder ein recht auf eine wohnung hat?

Jeder hat das Recht auf eine Wohnung, und auch das Recht auf Arbeit.
Aber der Staat ist nicht verpflihctet eine Wohung zu zahlen, für jemanden der sich weigert zu arbeiten. Ein Obdach allerdings steht jedem zu.

würde im fall, dass das jobcenter die miete wegen der sperre
nicht mehr zahlt, das sozialamt für die übernahme der miete
verantwortlich?

Nein

es kann doch nicht sein, dass die person zuerst obdachlos
gemacht wird,

Ja sicher, wer sich weigert zu arbeiten, den nennt man asozial. Warum sollte das Sozialamt für den zahlen?

da der staat dann widerum verpflichtet ist, ihr
eine unterkunft zu besorgen.

Das stimmt, und hoffentlich nur ein 10qm Zimmer damit die Person genug zeit hat nachzudenken.

Hallo,

hallo
nehmen wir an, eine alg2 beziehende person weigert sich zu
arbeiten.
in wieweit hätte sie zu fürchten, dass sie ihre wohnung
verliert?

mal unabhängig von dem emotionalen Wind, der in den Antworten gerade weht, kann man das nur am konkreten Fall beantworten, abstrakt geht das nicht. Die Furcht wäre wohl zumindest bei wiederholter Weigerung berechtigt. Siehe Stichwort SGB II über tante google.

Gruß
cosis

In dem Moment,in dem sowas als Pflicht ins Grundgesetz eingetragen würde,würde der Staat automatisch auch die Pflicht eingehen,sowas praktisch zu ermöglichen. Und davor wird der Staat sich hüten,weil er genau weiß,daß das nicht zu realisieren ist.

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Hallo

die Regelungen zu den Leistungskürzungen kannst du §§ 31, 31a, 31b GB II entnehmen.

Dem Leistungsbezieher ist seit Antragstellung bekannt, dass er alles Zumutbare tun muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder beenden. Auch über die Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen ist er in Kenntnis gesetzt worden. Wenn jemand dessen ungeachtet durch sein Fehlverhalten (hier grundsätzliche Arbeitsverweigerung) Leistungskürzungen in Kauf nimmt, die ab einem gewissen Punkt seine physische Existenz gefährden und seine Obdachlosigkeit zur Folge haben können, dann müsste der Leistungsträger mMn unter Umständen aber auch andere Stellen hinzuziehen, um möglichst auszuschließen, dass beim Betroffenen evtl. eine behandlungsbedürftige psychische Störung o.Ä. vorliegt, die bei ihm zu so einem selbstschädigendem Verhalten führt. Eine grundsätzliche Arbeitsverweigerung aufgrund einer psych. Erkrankung wäre mMn anders zu bewerten als eine reine „hab keine Lust zu arbeiten“ - Situation.

würde im fall, dass das jobcenter die miete wegen der sperre nicht mehr zahlt, das sozialamt für die übernahme der miete verantwortlich?

§ 31b SGB II:
(2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

http://hartz.info/index.php?topic=20.0

LG

Sollte natürlich heissen: „… kannst du §§ 31, 31a, 31b SGB II entnehmen.“

^^