ALG2 zurück zahlen?

Person A bekommt von der ARGE ALG2 der Antrag läuft zum 30.06. aus es wird auch kein Fortzahlungsantrag gestellt. Person A ist momentan in einer Maßnahme die er von der Arge bekommen hat.
Wenn Person A die Maßnahme nun abbricht da er das alg2 ja eh nicht weiter bezieht muß er dann was an die arge zurück zahlen?

Person A bekommt von der ARGE ALG2 der Antrag läuft zum 30.06.
aus es wird auch kein Fortzahlungsantrag gestellt.

Warum nicht? Ist das Entgelt / der Verdienst aus der Maßnahme so hoch?

Person A ist momentan in einer Maßnahme die er von der Arge bekommen
hat.
Wenn Person A die Maßnahme nun abbricht da er das alg2 ja eh
nicht weiter bezieht muß er dann was an die arge zurück
zahlen?

Umgekehrt geantwortet: Die ARGE kann nur was zurückfordern, was vorher auch ausgezahlt hat. Tut mir Leid, aber die Frage kapier ich nicht so ganz. Warum soll die Maßnahme abgebrochen werden? Neuer Job?

Dann fliegt A auch aus dem Vertrag raus, denn Bezug von ALG-II war unbedingte Voraussetzung für diese Beschäftigung. Ich spreche hier absichtlich nicht von einem Arbeitsplatz.

Zurückzahlen muss A nie etwas, Sozialhilfe ist pfändungsfrei.

Hallo,

Zurückzahlen muss A nie etwas, Sozialhilfe ist pfändungsfrei.

idR. verjähren rechtskräftige Titel nach 30 Jahren.

Sofern der ALG2 Empfänger in dieser Zeit kein Einkommen haben wird, was pfändbar ist, mag das stimmen. Dass er aber nie etwas zurückzahlen müsste, kann man hier so nicht stehen lassen.

Gruß

S.J.

Grüß Gott…

wenn ein Leistungsempfänger eine Maßnahme schuldhaft abbricht, dann kann die ARGE / Jobcenter Schadensersatz verlangen. UND DAS IST AUCH GUT SO…!!!
Das sollte eigentlich auch in Ihrer Eingliederungsvereinbarung stehen.

Servus

Hallo,

ein Leistungsempfänger eine Maßnahme schuldhaft abbricht,
dann kann die ARGE / Jobcenter Schadensersatz verlangen.

Rechtsgrundlage? Was für ein Schaden könnte dabei entstehen?

Gruß
Otto

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Grüß Gott…

Hallo,

wenn ein Leistungsempfänger eine Maßnahme schuldhaft abbricht,
dann kann die ARGE / Jobcenter Schadensersatz verlangen. UND
DAS IST AUCH GUT SO…!!!
Das sollte eigentlich auch in Ihrer Eingliederungsvereinbarung
stehen.

Das steht u.A. im Bildungsvertrag, dem Schüler und ArGe zustimmen müssen.
Es bleibt aber die Frage, ab wann schuldhafter ( unbegründeter )Abbruch seitens des Teilnehmers vorliegen würde.
Auch ein Abbruch seitens des Bildungsträgers muss nicht gleich auf eine Schuld des Teilnehmers hindeuten.

Auch Jobcenter machen Fehler und weisen Leistungsempfänger manchmal an völlig unpassende Stellen.
( Stichwort: " Das angestrebte Fortbildungsziel kann der Teilnehmer praktisch und / oder theoretisch nicht erreichen " )

Servus

mfg

nutzlos

Hallo

Mir ist die Fragestellung noch nicht ganz klar. Werden nur noch bis zum 30.6. ALG2- Leistungen bezogen, die Maßnahme sollte aber ursprünglich länger laufen (z.B. bis 31.8.)… und der Betroffene geht jetzt ab 1.7. (wegen Ende seiner Hilfebedürftigkeit ab 30.6.) nicht mehr zur Maßnahme und fragt sich, ob er deshalb finanziell belangt werden kann ?

Schau mal hier rein, vor allem ab Randziffer 15.26: http://hartz.info/dateien/pdf/Arbeitshilfe-zur-EinV-…
Randziffer 15.27: „Der Träger der Grundsicherung hat gegen den eHb keinen Schadenersatzanspruch, wenn - die Hilfebedürftigkeit entfällt …“
Dazu auch den Punkt 5.2 „Regelungen in der Eingliederungsvereinbarung“.-

Nur vorsorglich: Die ALG2- Leistung für den Monat Juni wurde Ende Mai im Voraus gezahlt. Sollte jetzt während des Monats Juni noch Einkommen zufließen, das dem Jobcenter bisher nicht gemeldet wurde, wäre diese Meldung direkt nachzuholen und der Juni- Bedarf müsste ggf. neu berechnet werden (was unter Umständen zu einer Rückzahlungsforderung für „zu viel“ erhaltenes ALG2 führen kann). Einkommen, das erst nach Ende des letzten Leistungsmonats zufließt, ist irrelevant.

LG

Hallo

Rechtsgrundlage?

Schadenersatzpflicht nach § 15 Abs. 3 SGB II.

Dazu BA- Arbeitshilfe zu Eingliederungsvereinbarungen:
„5.1 Grundsätzliche Hinweise zur Schadenersatzpflicht:
Wird in der EinV die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme (alle vom Träger der Grundsicherung geförderten Maßnahmen der beruflichen Aus-, Weiterbildung und der beruflichen Ausbildungsvorbereitung) vereinbart, müssen die Voraussetzungen und der Umfang der Schadenersatzpflicht des eHb für den Fall geregelt werden, dass er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Die Schadenersatzpflicht soll über eine drohende Absenkung des Arbeitslosengeldes II hinaus den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, die Bildungsmaßnahme ordnungsgemäß zu beenden.“

Allerdings auch:
„Gem. § 254 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative BGB in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB X ist der Träger der Grundsicherung verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). So ist beispielsweise, sofern die Möglichkeit besteht, der frei gewordene Maßnahmeplatz unverzüglich nach zu besetzen.“

LG

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Die Rechtsgrundlage ist die Eingliederungsvereinbarung (VEREINBARUNG) ($§ 15 SGB II und wenn man unter Absatz 3 schaut…SIEHE DA da steht etwas von schadenersatzpflicht) die sowohl Jobcenter als auch Leistungsempfänger unterschrieben haben.
Natürlich ist eine Schadensersatzforderung NUR möglich, wenn diese ausdrücklich der Eingliederungsvereinbarung zu entnehmen ist und die Bildungsmaßnahme freiweillig ist bzw. war.

Daher habe ich ja auch den Fragesteller darauf hingewiesen, das es in seiner Eingliederungsvereinbarung stehen müsse