Hi Guido,
Hallo,
in BAG, 20.04.2012 - 9 AZR 504/10 wird unterschieden zwischen
dem grundsätzlich nicht abgeltbaren gesetzlichen Mindesturlaub
und tarifli
Über die Abgeltung sagt das urteil nichts aus
(Ergänzung von mir: sinngemäß auch
einzelvertraglich)
Falsch, einzelvertraglich darf überhaupt keine Urlaubsabgeltung geregelt werden
darüber hinaus gewährtem Urlaub. Für diesen
soll das Abgeltungsverbot nur gelten, wenn die Parteien
Tarifvertragsparteien, niemand sonst, So zB ErfK, Gallner, § 7 BUrlG, Rn 70
nichts
anderes vereinbart haben.
Damit wäre über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus
gewährter Urlaub wohl auch während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses abgeltbar,
Grundsätzlich Nein ohne anzuwendende TV-Regelung
wenn er z.B. wegen des bösen
31. März oder gar 31. Dezember des Folgejahres sonst verfiele.
Das ist falsch.
Weiterhin kann Urlaub aufgrund Krankheit verfallen, bloß eben nach der EuGH-Rechtsprechung mit unterschiedlichen Fristen. In diesem Fall kann der AN auch keinen Ersatz verlangen.
Verfällt der Urlaub aber aufgrund schuldhafter Nichtgewährung durch den AG, kann zwar der AN auf Schadensersatz klagen, aber der Schadensersatz findet im lfd. Arbeitsverhältnis als „Naturalrestitution“ statt - d.h. der Anspruch auf freie Tage muß nachgewährt werden (a.a.O, Rn. 40)
Diese restriktive Haltung insbesondere des BAG zur Abgeltung ist eine Reaktion darauf, daß in der Vergangenheit mit Urlaubsabgeltung viel Schindluder von den AG betrieben wurde.
Schöne Grüße
MM