Beihilfe Bestattungskosten

Hallo,
bin das erste Mal seit langem bei w-w-w und ohnehin ungeübt mit/in Foren…
Ich versuch es dennoch und bitte um Nachsicht  :smile:
hypothetischer Sachverhalt:
Ehemann/Vater befindet sich 3 Jahre lang in beschützter Einrichtung in Vollpflege, die aus Mitteln der Sozialhilfe ausgeglichen wird. Die Prüfung durch das Amt stellt fest:
Weder Ehefrau noch Kinder werden zum (Eltern-) Unterhalt herangezogen, weil ihnen durch hohe Eigenbelastung keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen.
Dann stirbt der Ehemann/Vater mittellos , Witwe (Minijobber) und Töchter sind Erben.
Töchter sind kinderlos und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit Verbindlichkeiten, ohne Liquidität/Rücklagen.
Eine der Töchter (A) besitzt mit ihrem Ehemann zusammen in ländlicher Gegend ein (belastetes) Haus auf einem 800 m² Grundstück.
Das Sozialamt (Stadt/Landkreis) will den Beihilfeantrag auf Bestattungskosten ablehnen, weil Tochter (A) Grundvermögen über 500 m² besitzt.
Tochter (A) soll gesamtschuldnerisch die kompletten Bestattungskosten tragen.
F r a g e :
Ist ein finanziertes 800m²-Grundstück in ländlicher Gegend generell alleiniges Ausschlusskriterium für Bestattungsbeihilfe ?
Ganz herzlich DANKE für alle Rückmeldungen.

Hallo!

Wenn man zu Lebzeiten wegen seines geringen Einkommens und seines geringen Vermögens nicht zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen wurde, dann würde es mich wundern, wieso jetzt bei der Beihilfe für Bestattung ?

Das „zu große“ Grundstück war doch auch vorher verwertbares Vermögen einer unterhaltspflichtigen Person.

Da gelten m.E. gleiche Bedingungen.

MfG
duck313

Hallo und herzlichen Dank für die Rückmeldung.
Ich habe keine Ahnung, warum jetzt die Darlehensbelastungen vom Grundstück nicht mehr gelten sollen und verstehe die Welt nicht mehr…

Ich habe keine Ahnung, warum jetzt die Darlehensbelastungen
vom Grundstück nicht mehr gelten sollen und verstehe die Welt
nicht mehr…

Hallo,

ich glaube, dass Unterhaltspflicht und die Möglichkeit hier herangezogen zu werden, NICHTS mit den Bestattungskosten zu tun hat. Bei einem mittelosen Verstorbenen das Erbe auszuschlagen, weil man Angst hat, dass man nur „Schulden erben“ würde, schützt einen auch nicht davor, trotzdem für die Bestattungskosten herangezogen zu werden.

Ganz ehrlich, wer besitzt denn ein belastungsfreies Grundstück, wenn der Erbfall (der Eltern) eintritt. Das sind wohl die wenigsten, dann hätte „Vater Staat“ etliche Beerdigungen zu zahlen.

Wenn ich falsch liege, berichtigt mich bitte.

Gruß
finnie

Hallo und lieben Dank für die Antwort.

Das Erbe wurde nicht ausgeschlagen; es waren keine Schulden vorhanden.

Der Antrag auf Beihilfe wurde nicht gestellt, damit die Hinterbliebenen die Bestattungskosten des geliebten Verstorbenen aufgrund mangelnder Einsicht umgehen, sondern weil sie tatsächlich keine liquiden Mittel für die Beisetzung haben. Mit ihren Einnahmen müssen sie die eigenen hohen Belastungen decken.

Richtig:
Laut aktueller telefonischer Auskunft vom Amt hat die Bestattung tatsächlich nichts mit der vorherigen Prüfung i.S. Elternunterhalt zu tun.
Beim Elternunterhalt gelten andere Maßstäbe, u.a. weil die Dauer der Pflegschaft nicht absehbar ist. Eine Beisetzung ist dagegen nur einmalig vorkommend.
Auch gilt hier nicht das Schonvermögen wie bei Hartz IV (z.B. Grundvermögen 500m² städtisch und 800m² ländlich). Für Beisetzungskosten gelte die reine Sozialhilfe, die weitaus niedrigere Maßstäbe hat als Hartz IV, so das Amt.
Außerdem sei beim Elternunterhalt der zu Pflegende der Antragsteller auf Hilfeleistung.
Bei dessen Bestattung sind dagegen die Hinterbliebenen die Antragsteller, also die „Hilfesuchenden“.

Außerdem beruft sich das Amt auf zwei Urteile:
VG Köln 1995/901 und bayer.OG 1996/245 und 246.
Beide konnte ich im Netz noch nicht finden.

Ich denke, Tochter (A) wird den vorhandenen Grundstück-Kredit erweitern müssen, um der entstandenen Schuld Rechnung zu tragen.

Danke für alle Beiträge.

Hallo!
Es ist wohl so, dass die Verpflichtung zum Elternunterhalt nichts mit den Bestattungskosten zu tun hat. Irgendwer wird wohl für die Bestattung zahlen müssen und das ist erst dann unser Vater Staat, wenn keine Hinterbliebenen (nicht Erben!) vorhanden sind. In diesem Falle gibt es noch genügend Hinterbliebene, die dann die Bestattungskosten zahlen müssen. Wie diese Last dann verteilt wird, weiss ich nicht. Man sollte aber, um die Kosten von Anfang an gering zu halten, auf jeden Fall die Preise verschiedener Bestattungsunternehmen einholen. Die Preise für eine Bestattung variiert hier sehr.

Viele Grüsse