Erben mit Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte folgendes Problem und hoffe das ich es verständlich erklären kann.

Wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern, 6 und 10 Monate, dementsprechen beziehen wir Hartz IV.

Letzte Woche ist meine Tante gestorben. Im Testament bin ich mit meiner Schwester gleichanteilig als Erben erfasst. Das Erbe umfasst ebenfalls ein Vermächtnis, bei dem insgesamt 70% des Barvermögens von uns verteilt werden müssen, die restlichen 30% gehören dann meiner Schwester und mir. Vor Auszahlung der Vermächtnisse sollen Beerdigungskosten und eine angemessene Summe für Grabpflege abgezogen werden.

Bei dem Erbe handelt es sich um ein älters kleines Haus und eine gewisse Summe Barvermögen.

Meine Frage und Sorge deshalb, wie habe ich mich zu verhalten? Die Summe des Barvermögens ist nicht unerheblich, allerdings nach Auszahlung der Vermächtnisse, reicht das Geld eventuell für die Erbschaftssteuer. Desweiteren haben wir leider einige Schulden.

Das Haus gehört laut Testament dann gleichanteilige meiner Schwester und mir.

Die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht hat noch nicht stattgefunden. Da meine Tante und ihr Mann im Pflegeheim waren, wurde eine Rechtspflegerin bestellt, durch diese wissen meine Schwester und ich auch bereits jetzt Bescheid. Bei dem Testament handelt es sich um ein Gemeinschaftstestament das meine Tante und mein Onkel schon vor mehreren Jahren beim Notar hinterlegt hatten. Die beiden war natürlich erst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt, nach dem Absterben des länger lebenden dann unser Vater als alleinerber und dann meine Schwester und ich als Ersatzerben. Da unser Vater seit einigen Jahren ebenfalls schon verstorben ist, greift das Testament für meine Schwester und mich.
Aus diesem Grunde kennen wir das Testament bereits durch die Testamentseröffnung nach dem Tod meines Onkels vor einigen Monaten.

Wir haben jetzt Angst das uns die Leistungen eingestellt werden. Ich weiss ja noch nichtmal ob eventuell jemand Einspruch gegen das Testament einlegt, und wie gesagt, eine Testamentseröffnung für meine Tante hat noch nicht stattgefunden.

Wie ist der weitere Ablauf, bzw. wie habe ich mich zu verhalten? Was unternimmt die Arge? Was ist mit der Erbschaftssteuer? Kann die Arge mich zwingen das Haus zu verkaufen obwohl es zur Hälfte meiner Schwester gehört?

Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

Nette Grüsse

Guten Morgen
also ich würde bevor keine Entscheidung getroffen wurde über den Nachlass also die testamentseröffnung war, gar nicht groß mich mit der Arge auseinander setzen den man weckt hier nur schlafende Hunde und ist unter Umständen wegn nichts am Ende nur am springen. Grundsätzlich ist es So das Jeder also Mann Frau und jedes Kind eine Bestimmte Summe als Barvermögen haben darf wo die Arge nicht ran darf, zudem müssen ja wie ich mitbekam erst einmal Schulden bezahlt werden, wa wichtig ist den , was die Meisten nicht wissen ist auch Harz IV Empfänger sind Pfändbar mit mindestens 25.- Euro pro Monat also auch Kinder, das wären bei Euch 100.- Euro die Ihr nicht mehr haben würdet, und das setzen die im Zweifelsfall auch durch, den die Haben auf der Arge einen gewissen Ermessensspielraum den sie zu Euren Ungunsten einsetzen würden, ist zwar nicht okay aber Tatsache!Ich würde erst die ganzen Unkosten also Erbschaftssteuer, Grabpflege und diese Dinge regeln , und wenn Sie dan sehen es ist noch etwas übrig dann wären Sie verpflichtet der Arge Bescheid zu geben, die eh Wind kriegen davon schon über die erbschaftssteuer da haben die leider auf die daten Zugriff , was von denen auch genutzt wird, also Vorsicht!Zum Hausverkauf können Sie grundsätzlich nicht gezwungen werden, im Zweifelsfall würde ich bei Vertrauen meine Hälfte quasi meiner schwester überschreiben wo diese Leute von der Arge keinen Zugriff drauf haben, wenn dem so ist bitt danach schauen das die Überschreibung schrieflich bereits vor 7 Jahren stattfand, den dann Hätten die von der Arge gar keinen Zugriff mehr darauf, den selbst wenn Sie darin Wohnen würden und Keine Miete mehr zahlen müßten, muss die Arge Ihren Unterhalt zum Leben und die Heizkosten übernehmen und Weiterhin das Kindergeld zahlen!Nun ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche ein schönes Wochenende Lieben Gruß noch Charly

Nach den Ausführungen zu urteilen, könnte man ja davon auszugehen, dass von dem Erbe nach Abzug aller Kosten bzw. Verpflichtungen nichts an Barvermögen übrig bleibt. Welchen Wert das halbe Haus hat, mag ich nicht einzuschätzen. Aber viel scheint es ja nicht zu sein um es vor dem „Zugriff“ der Arge „retten“ zu wollen. Unter diesen Umständen würde ich mir ohnehin überlegen, das Erbe abzulehnen. Das kann man nämlich innerhalb einer bestimmten Frist. Somit wären alle Ängste diesbezüglich aus der Welt. Aber trotzdem würde ich mich vorher (für eine überschaubare Gebühr) bei einem spezialisierten Juristen noch schlau machen wollen.

D. sinnvollste scheint mir hier, einen Fa. f. Sozialrecht o. Erbrecht zu konsultieren.
D. kann dann alles auseinanderdividieren u. hat auich d. nötigen Detailkenntnisse.
Entsprechende Adr. bekommst Du bei örtl. Anwaltverein o. im Branchenbuch unter d. entsprechenden Rubrik.

Eine andere Möglichkeit wäre einen Beratungsdienst d. Caritas aufzusuchen.
O. Kontakt aufzunehmen m. www.tacheles-sozialhilfe.de.
D. ganze sollte möglichst zügig geschehen, um unnötigen Ärger u. Streß m. den Behörden zu vermeiden.

Wer soll denn in dem Haus wohnen? grundsätzlich gilt, daß man an Vermögen € 200,- pro Lebensjahr behalten kann. (Der Satz ist evtl noch erhöht worden).
Gibt es evtl. die Möglichkeit, durch die Erbschaft vom Job-center unabhängig zu werden?

Guten Tag !
Grundsätzlich wird herangezogen der Nachlass. Der Nachlass ist die Differenz zwischen dem in Geld ausgedrückten Wert des Besitzes und den Nachlassverbindlichkeiten (Entscheidung BVerwG 23.09.1982, FEVS 32, 177). Dazu gehören laut der o.g. Rechtssprechung die Schulden des Verstorbenen, Kosten für Nachlassverwaltung, Rechtsanwalt und Testamentsvollstreckung sowie die Erbschaftssteuer.
Die Bestattungskosten dürfen ebenfalls aus dem Nachlass bestritten werden (mehrere einschlägige Entscheidungen bestätigen dies).
Frei bleibt danach nichts, d.h. der Restbetrag muss eingesetzt werden.
Hier wird es wichtig:
Die meisten ARGEN sehen ein Erbe als Einkommen ein. Der Einsatz von Einkommen ist für den Bezieher von HARTZ IV immer schlechter als der Einsatz von Vermögen. Bei einem entsprechendem Bescheid unbedingt Widerspruch einlegen (Frist: Ein Monat nach Bekanntgabe).
Helfen kann dabei eine Beratungsstelle für Erwerbslose.
Tipps zur Suche: www.erwerbslos.de
Weitere wichtige Infos und auch ein Forum auf: www.tacheles-sozialhilfe.de (die m.E. beste Seite im Net zum Thema Hartz IV !

Solidarische Grüße
Thomas Bente

Also meine Schwester und ich sind uns einig darüber das eigentlich die beste alternative wäre das haus zu vermieten.
sie wird da nicht einziehen, und für uns wäre dies ein umzug in eine andere stadt. meine schwester ist aber keine leistungsempfängerin und gehört auch nicht zur bedarfsgemeinschaft.
öhm, unabhängig? nein, ich wüsste keine möglichkeit.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Also verstehe ich das richtig das es für den Restbetrag des Erbes, nach Abzug der Steuern und anderen Summen, keinerlei Freibetrag bleibt? Was ist denn mit den 150 Euro pro Lebensjahr? Mal vier in unserer Bedarfsgemeinschaft?

Liebe Ratsuchende,

ein Vermögenszuwachs durch ein Erbe wird natürlich beim Bezug von sozialen Leistungen berücksichtigt. In unserer Sozialgesetzgebung gilt das sogenannte Sozialgebot des Eigentums, d.h. Eigenhilfe gilt immer vor Fremdhilfe. Das bedeutet in Ihrem Fall, wenn Sie nicht auf das Erbe verzichten wollen, das das Erbe natürlich angerechnet wird.

Sie sind verpflichtet dies auch den zuständigen Stellen mitzuteilen.

Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo PocketSun,

um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich der ARGE mitteilen, dass eine Erbe zu erwarten ist. Damit würde für die Folgezeit die Leistung der ARGE auf Darlehensbasis erfolgen. Dann könnt ihr die Erbschaftsangelgenheit in Ruhe abwickeln.
Der Barbetrag, der letztlich für die beiden Erben übrig bleibt, ist natürlich maßgeblich. Im Monat des Zugangs ist dieser voll als Einkommen anzurechnen.

Das in Frage stehende Wohnhaus müsste dann entweder selbst bewohnt werden, was am zweckmäßigsten wäre, oder verwertet werden.

Falls es vermietet wird, zählt der Netto-Ertrag wiederum als Einkommen.

Wenn ihr es selbst bewohnen würdet, muss natürlich eine
anteilige Miete an die Schwester entrichtet werden.

Ob dann noch Bedürftigkeit vorliegt, muss geprüft werden.

Ich stehe gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Schönen Gruß

Liebe/-r Experte/-in,:Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte folgendes Problem und hoffe das ich es verständlich
erklären kann.

Wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern, 6 und 10
Monate, dementsprechen beziehen wir Hartz IV.

Letzte Woche ist meine Tante gestorben. Im Testament bin ich
mit meiner Schwester gleichanteilig als Erben erfasst. Das
Erbe umfasst ebenfalls ein Vermächtnis, bei dem insgesamt 70%
des Barvermögens von uns verteilt werden müssen, die
restlichen 30% gehören dann meiner Schwester und mir. Vor
Auszahlung der Vermächtnisse sollen Beerdigungskosten und eine
angemessene Summe für Grabpflege abgezogen werden.

Bei dem Erbe handelt es sich um ein älters kleines Haus und
eine gewisse Summe Barvermögen.

Meine Frage und Sorge deshalb, wie habe ich mich zu verhalten?
Die Summe des Barvermögens ist nicht unerheblich, allerdings
nach Auszahlung der Vermächtnisse, reicht das Geld eventuell
für die Erbschaftssteuer. Desweiteren haben wir leider einige
Schulden.

Das Haus gehört laut Testament dann gleichanteilige meiner
Schwester und mir.

Die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht hat noch nicht
stattgefunden. Da meine Tante und ihr Mann im Pflegeheim
waren, wurde eine Rechtspflegerin bestellt, durch diese wissen
meine Schwester und ich auch bereits jetzt Bescheid. Bei dem
Testament handelt es sich um ein Gemeinschaftstestament das
meine Tante und mein Onkel schon vor mehreren Jahren beim
Notar hinterlegt hatten. Die beiden war natürlich erst als
gegenseitige Alleinerben eingesetzt, nach dem Absterben des
länger lebenden dann unser Vater als alleinerber und dann
meine Schwester und ich als Ersatzerben. Da unser Vater seit
einigen Jahren ebenfalls schon verstorben ist, greift das
Testament für meine Schwester und mich.
Aus diesem Grunde kennen wir das Testament bereits durch die
Testamentseröffnung nach dem Tod meines Onkels vor einigen
Monaten.

Wir haben jetzt Angst das uns die Leistungen eingestellt
werden. Ich weiss ja noch nichtmal ob eventuell jemand
Einspruch gegen das Testament einlegt, und wie gesagt, eine
Testamentseröffnung für meine Tante hat noch nicht
stattgefunden.

Wie ist der weitere Ablauf, bzw. wie habe ich mich zu
verhalten? Was unternimmt die Arge? Was ist mit der
Erbschaftssteuer? Kann die Arge mich zwingen das Haus zu
verkaufen obwohl es zur Hälfte meiner Schwester gehört?

Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

Nette Grüsse

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Also verstehe ich das richtig das es für den Restbetrag des
Erbes, nach Abzug der Steuern und anderen Summen, keinerlei
Freibetrag bleibt? Was ist denn mit den 150 Euro pro
Lebensjahr? Mal vier in unserer Bedarfsgemeinschaft?

Guten Tag !
Vielleicht hatte ich mich mißverständlich ausgedrückt:

Es gibt zwei Arten, Geld, was zufließt, anzurechnen: Einmal als Einkommen, einmal als Vermögen. Verschiedene ARGEN rechnen ein Erbe als Einkommen an. In diesem Fall verbleibt nur ein verschwindend geringer Teil des Erbes; da ja nur ein Einkommen bis 100 € anrechnungsfrei ist. Weiteres zum Einkommen siehe 3 11 SGB II.
Ich meine aber, dass bei einem Erbe die Regelungen zum Vermögen greifen.
D.h.:
Freibetrag pro Familienmitglied in der BG: 150 € mal Lebensalter pro Person der Bedarfsgemeinschaft, mindestens aber 3.100 € nach Abzug der zuvor von mir genannten Kosten (siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)

Das BSG schließt eine Übertragbarkeit der Freibeträge der
Kinder auf die Eltern aus
(BSG v. 13.05 09 –B 4 AS 39/08 R)

Gruß aus Bochum:

Thomas Bente