FSJ, ALG II, Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld, Auszug aus dem Elternhaus

Liebe wer-weiss-was-Experten,

eine junge Dame D (20 J.) befindet sich in einer schwierigen Situation. Da das angestrebte Studium dieses Jahr nicht erreicht werden konnte, hat sie sich für die Ableistung eines einjährigen FSJ entschieden. Es werden 220€ mtl. Taschengeld + 80€ mtl. Wohnzuschuss gezahlt.
Aus verschiedenen Gründen konnte Sie das FSJ nur sehr kurzfristig an einer Einsatzstelle über 50km von Ihrem Elternhaus entfernt antreten.
Sie ist daher bei ihrem langjährigen Freund (im Sinne einer Liebesbeziehung) F bzw. dessen Mutter M in ein einzelnes Zimmer im Dachgeschoß eingezogen (Entfernung zur FSJ-Stelle nurmehr 15km). Es wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach ihre Eltern monatlich 100€ als Miete an die M überweisen und ihre Eltern betrachten ihre Unterhaltsverpflichtungen damit als abgegolten. F bewohnt die Einliegerwohnung im Keller und zahlt hierfür mündlich vereinbarte 200€ mtl. Miete an seine Mutter M.
Das Kindergeld für D fließt aus unbekannten Gründen derzeit nicht, ein Anspruch müsste aber bestehen. Wenn es wieder kommt, sollte der Differenzbetrag Kindergeld - Miete als Taschengeld an die D überwiesen werden; die Eltern sehen Ihre Unterhaltsverpflichtung damit als erledigt an.
Da D auch mit der M ein gutes Verhältnis pflegt, wird bspw. zusammen zu Abend gegessen, D hilft im Gegenzug gelegentlich bei Arbeiten rund um das Haus aus (Gartenpflege, etc).
D plant jedoch fest, nach Ende des FSJ in 11 Monaten wieder bei M auszuziehen, um an ihren künftigen Studienort zu ziehen. F wird wegen seiner beruflichen Bindung am Ort verbleiben.

Frage: Wie sehen D’s ALG II-Ansprüche aus? insb.

  1. Kann man hier die Bedarfsgemeinschaft verneinen?

  2. Wie wird die Beurteilung des Kindergeldes als Einkommen der D aussehen? Wie und wo wird es angesetzt?

  3. Werden die Wohnkosten als Mehrbedarf anerkannt (Auszug aus dem Elternhaus unter 25 Jahren)?

  4. Wird der Wohnzuschuss der FSJ-Stelle als Einkommen mit dem Taschengeld zusammengerechnet?

(Wie man vielleicht/hoffentlich sieht, bin ich mit Recht allgemein und „purem SGB II“ an sich vertraut, die Konstellation mit Kindergeld und der Einstellung der Eltern der D überfordert aber meine Kenntnisse. Spart nicht an Fachausdrücken, ich komme damit klar, denke ich.)

Hallo,

kurz und bündig:

Die Bedarfsgemeinschaft kann verneint werden, daß es sich um ein befristetes Zusammenleben (Wohn- oder haushaltsgemeinschaft) bis zur Wiederaufnahme des Studiums handelt. Wichtigste voraussetzungen einer BG: Zusammenleben, wirtschaftliche gegenseitige Hilfe, ggfls. gegenseitige Kontovollmacht, (füreinander Eingehstehensverhältnis)
2.
Kindergeld wird vollständig ohne Abzug auf ALG II Leistungen angerechnet.
3.

Re: FSJ, ALG II, Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld, Auszug aus dem Elternhaus…Hallo,

kurz und bündig:

Die Bedarfsgemeinschaft kann verneint werden, daß es sich um ein befristetes Zusammenleben (Wohn- oder haushaltsgemeinschaft) bis zur Wiederaufnahme des Studiums handelt. Wichtigste voraussetzungen einer BG: Zusammenleben, wirtschaftliche gegenseitige Hilfe, ggfls. gegenseitige Kontovollmacht, (füreinander Eingehstehensverhältnis) Liebesbeziehung ist belanglos, da zwei Mietsachen vorhanden sind (D=Dachgeschoß und  F=Kellergeschoß)
2.
Kindergeld wird vollständig ohne Abzug auf ALG II Leistungen angerechnet.
3.
Auszug unter 25 Jahren aus dem Elternhaus ist zulässig aus beruflichen oder schwerweigenden privaten Gründen. In diesem Fall müssen KdU im Rahmen der örtlichen Miethöhen anerkannt werden.
4.
Der Zuschuß (80 €) wird von der Miete in Abzug gebracht, die Restmiete ist bei Angemessenheit vom SLT zu übernehmen.