Hartz 4 nach kurzzeitigen einzug im Elternhaus

Grüße,

folgende Situation

jemand der Hartz 4 bezieht befindet sich in der Trennung von seiner Lebensgefärtin und muss kurzfristig aus dem gemeinsamen Haus ausziehen.
Überbrückend zieht er bei seinen Eltern ein (beide Rentner ein Elternteil allerdings noch Selbstständig).
Was passiert wenn er sich nun bis zur Wohnungsfindung dort Wohnhaft meldet kann das Jobcenter Ihm zukünftige leistungen verwähren weil er wieder im Elternhaus wenn auch nur kurzfristig eingezogen ist (er ist ende 30).

Hallo!
Hat er denn die Miete oder Geld vom Amt bekommen? Ich glaube nicht. Also kann das Amt nichts, es sei denn er fordert nun die Miete, begründet durch einen Mietvertrag bei seinen Eltern.
Tschüß

Eine echt verzwickte Lage. Vielleicht müssen deine Eltern ein Schreiben aufsetzen, dass sie dich nicht finanziell unterstützen, also du allein für dich aufkommen sollst. Und das du anteilig Miete und Heizkosten übernehmen sollst. Habe hier noch etwas gefunden.
http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=48m1gs7vr38e24…
Schau mal nach.

Nein. Er ist nicht gezwungen, bei seinen Eltern auf Dauer wohnen zu bleiben. Beim Jobcenter das aber angeben! Und die Eltern sollen ruhig ein paar Euro als Mietanteil unv „Kühlschrankanteil“ (Essen) verlangen!

Hallo,
dann mietet er halt ein Zimmer für eine gewisse Zeit. Außerdem ist er doch schon über 25. Ob seine Eltern noch für ihn aufkommen müssen kann auf das Einkommen ankommen, muss aber nicht.

Gruß

Hallo Replaymao,

Leistungen/Regelsatz auf Antrag möglich (ohne oder nur in Höhe des nachgewiesenen Mietanteils); man darf wieder ausziehen; vorher Mietangebot im JC vorlegen.

Gruß

Matrix_

Hallo

jemand der Hartz 4 bezieht befindet sich in der Trennung von seiner Lebensgefärtin und muss kurzfristig aus dem gemeinsamen Haus ausziehen.

Trennung ist ein Grund, der einen Umzug erforderlich macht. Seinen Auszug/ seine neue Anschrift muss er dem Jobcenter umgehend (nachweislich !) mitteilen; siehe Formular „Mitteilung über Veränderungen“ (ganz unten): http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Und hier alles Wesentliche zum Umzug, zu den (vorab) zu stellenden Anträgen und den Formalitäten: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Überbrückend zieht er bei seinen Eltern ein (beide Rentner ein Elternteil allerdings noch Selbstständig). Was passiert wenn er sich nun bis zur Wohnungsfindung dort Wohnhaft meldet kann das Jobcenter Ihm zukünftige leistungen verwähren weil er wieder im Elternhaus wenn auch nur kurzfristig eingezogen ist (er ist ende 30).

Sofern er grundsätzlichen Anspruch auf ALG2 hat (-> § 7 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html ) und bedürftig ist, hat er Anspruch auf seinen Regelsatz und auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person. Da er über 25 ist, bildet er automatisch keine Bedarfsgemeinschaft (mehr) mit seinen Eltern.
Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html darf das Jobcenter aber die gesetzliche Vermutung anstellen, dass er, während er mit seinen Verwandten in „Haushaltsgemeinschaft“ zusammenwohnt, von diesen auch wirtschaftlich unterstützt wird. Dieser Vermutung kann /sollte man gleich widersprechen - sofern es den Tatsachen entspricht, kann er dem Jobcenter einen schriftlichen Zwei-Zeiler von den Eltern vorlegen , in dem sie erklären, dass sie ihn finanziell/ wirtschaftlich nicht unterstützen und dass sie ihm nur nothilfemäßig eine Unterkunft gewähren, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren, bis er eine eigene angemessene Unterkunft gefunden hat.
Ab Volljährigkeit des Kindes /18 Jahre sind die Eltern nicht verpflichtet, ihr „Kind“ (weiter) bei sich wohnen zu lassen oder wieder aufzunehmen (Ende der Aufsichts- und Betreuungspflicht mit Volljähigkeit). Seine Eltern müssen ihn auch nicht umsonst bei sich wohnen lassen; seine ggf. anteiligen Wohnkosten müssen aber im örtlich angemessenen Rahmen bleiben (-> siehe ggf. hier mehrere Beispiele für eine „Kostenbeteiligungsvereinbarung“ mit den Eltern: http://hartz.info/index.php?board=9.0 , die er dann ggf. dem Jobcenter als Nachweis für seine derzeitigen Unterkunftskosten vorlegen kann. )

Sofern er seine Erstausbildung bereits abgeschlossen hat (wovon ich mal ausgehe), sind seine Eltern ihm gegenüber per Gesetz nicht mehr unterhaltspflichtig - und müssen daher auch (als Nicht-Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft) weder ihm noch dem Jobcenter Auskünfte zu ihrem Einkommen /Vermögen erteilen.

LG

Da kann ich leider nicht helfen

Hallo erstmal,

ich weiss nicht genau was Du mit „zukünftig“ meinst.
In der Zeit, in der er bei seinen Eltern wohnt bildet er eine Haushaltsgemeinschaft mit Ihnen. Und das Amt wird entsprechend die Einkommen anrechnen.
Wenn er wieder eine eigene Wohnung hat natürlich nicht mehr.

lieben Gruss

hallo, da kann ich leider nicht weiter helfen.
lg elfie759