Wie immer der Hinweis, dass ich keine Rechtsberatung machen kann und darf. Und ebenfalls der Hinweis, dass es immer auch auf „Kleinigkeiten“ ankommen kann, die in der sehr kurzen Schilderung nicht genannt sind. Z.B. welche Erben sonst noch vorhanden sind, welche evtl. Nachlasverbindlichkeiten etc… Bei einem solchen, wahrscheinlich sehr, komplexen Fall hilft evtl. nur der Weg zu einem Kundigen. Nach meiner Erfahrung sind viele Rechtsanwälte aber auch nicht kundig. Aber das ist ein anderes Thema. Auch muss ich meine Antwort etwas vereinfachen. Aus Platz-, Zeit- und Verständnisgründen.
Also; erstmal zum Thema Erbe:
warum der Erbvertrag als sittenwidrig beurteilt wird kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Grundsätzich aber erben die Kinder des Erblassers im Falle des Erbfalles.
Also, ihre Mutter verstirbt. Damit tritt der Erbfall ein. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben dann die Kinder. Nehmen wir an, Sie und ein Geschwister sind die Kinder ihrer Mutter. Dann würden sie zu je 50% erben. Oder, im Fall dass sie das einzige Kind der Ebblasserin sind, erben sie zu 100%.
Diese gestzliche Regelung kann man aber (teilweise) durch ein Testament (Erbvertrag) ausser Kraft setzen. Dies scheint vorliegend beabsichtigt gewesen zu sein. Also, entweder gibt es sonst keine direkten Kinder der Erblasserin (ihrer Mutter), dann sind sie nach gesetzlicher Regelung normalerweise die einzige Erbin. Offensichtlich wollte ihre Mutter, dass ihr Sohn (der Einzige?) Erbe sein soll und ihm alle Vermögenswerte zukommen sollen.
Natürlich kann der Ebrlasser, ihre Mutter, das Testament reglen wie sie will. Es gibt aber den so genannten Pflichtanteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. D.h. sollte dieser 100% sein (sie sind das einzige Kind ihrer Mutter) wäre ihr Pflichtanteil 50%. Haben Sie noch ein Geschwister, wäre ihr gestzicher Anteil (siehe oben) 50%, der Pflichtanteil dann 25% des gesamten Erbes.
Ich vermute, dass Sie nicht in den Genuss des Ebbes kommen sollten, ausschließlich ihr Sohn. Dies ist aufgrund des Pflichtanteiles nicht möglich. Ihnen steht auf jeden Fall ein Pflichtanteil zu. Ich gehe davon aus, dass hierin das Jobcenter die Sittenwidrigkeit sieht. D.h. sie hätten einen vermögenswerten Anspruch (auf ihren Pflichtteil). Hierzu weiter unten mehr.
Sie reden weiterhin von Vorerbin und Nacherbe. Oben meinte ich als „Erbe“ einen Erben, der voll über das Erbe verfügen kann und welches in seine (ihre) Verfügung über geht. Offensichtlich sind sie aber lt. Testament „nur“ als Vorerbin vorgesehen.
Jetzt wird es richtig kompliziert. Und diffus. Weil ich wissen müsste inwieweit und in welchen Angelegenheiten sie als Vorerbin in der Verfügung über das Erbe beschränkt sind, und wann der Nacherbfall eintritt. Dazu kann ich hier nur vermuten. Ich vermute ihr Sohn ist minderjährig. Und er soll das Haus wahrscheinlich mit der Volljährigkeit erben. Sie „verwalten“ sozusagen das Erbe bis zum Nacherbenfall, d.h. seine Volljährigkeit. Ich vermute ebenfalls, dass Sie dann das Haus z.B. nicht vekaufen dürfen. Aber oft kann der Vorerbe z.B. die Surrogate (die „Früchte“) aus dem Erbe ziehen bzw. behalten. Das könnte z.B. die Miete sein.
Sie bewohnen das Haus (alleine, oder auch Mieter?)aber mit ihrem Sohn???
Zum Sozialleistungsrecht:
Selbst wenn der Erbvertrag (Testament) in irgend einer Art zu beanstanden wäre (sittenwidrig scheint mir hier der falsche Begriff, eher rechtswidrig da kein Pflichtanteil für Sie berücksichtight wird), sind sie nicht im Besitz so genannter „bereiter Mittel“. Nehmen wir an, sie erben ein Haus in einem anderen Bundesland. Sie bewohnen dieses Haus nicht. Es ist unbewohnt. Auch wenn Sie rechtskräftig Erbin, d.h. neue Eigentümerin sind, können sie sich vom Eigentum dieses Haus kein Brot kaufen, keine Miete zahlen. Erst wenn dieses Haus zu Geld wird, können Sie davon leben und das Jobcenter die Leistungen einstellen. Das Jobcenter könnte aber, da Sie ja Eigentümerin des Hauses sind, Leistungen aufgrund dieses (nicht sofort verwertbarem (erst zu Geld zu machenden) Vermögenswertes als Darlehen gewähren. Siehe hierzu § 9 Abs. 4 SGB II.
Anders sähe die Situation nur dann aus, wenn z.B. Mieteinnahmen (=Einkommen) aus einem geerbten Haus erzielt werden. Aber auch hier gibt es noch Fallschlingen und weitere rechtliche Probleme. Das spare ich mir hier.
Fazit.
es hilft nur der Weg zu einem Fachkundigen. Als allererste oberflächliche Einschätzung würde ich sagen, dass mindestens (!) eine darlehensweise Gewährung zu prüfen wäre. Die Frage der Sittenwidirgkeit sehe ich hier erstmal nicht. Ansonsten rate ich normaler Weise davon ab, aber wenn sie tatsächlich derzeit keine Leistungen erhalten, auch sonst keine Mittel haben, dann im Falle dass das Jobcenter auch überhaupt nicht leisten will, beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Das Gericht wird summarisch die Rechtslage prüfen und dann dem Jobcenter (und Ihnen!) den Einen oder andern Hinweis geben.
erbs