Kurze Frage Leistungskürzungen Arge

Weiss jemand ob die Arge Leistungen rückwirkend oder im voraus kürzt bei Nichteinhaltung der Pflichten?

Hallo

„§ 31 SGB II regelt keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen muss. § 31 Abs. 6 SGB II regelt lediglich, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder einen Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es im Belieben der Behörde steht, wann sie den Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum zu sanktionierenden Verhalten erfolgen muss.
In der Literatur und Rechtsprechung werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von max. 3 Monaten als angemessen angesehen.
Bei längeren Zeitäumen ist kein erzieherischer Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sanktion mehr gegeben.
Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 07.03.2006, Az. 103 AS 68/06 ER ausgeführt, dass bei einem Meldeverstoß eine Frist von 2 Monaten noch als angemessen sei.“

http://hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-kuerzung-des-…

LG