Grundsätzlich sind bis zum Abschluss der Ausbildung beide Elternteile dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.
Natürlich muss das volljährige Kind auch gewisse Regeln einhalten und darf eine Notlage nicht schuldhaft herbeiführen. Sicherlich kann man einer „erwachsenen“ Tochter nicht vorschreiben, dass sie in ihrem Kinderzimmer zu wohnen hat. Ihren Wohnort darf sie schon selbst bestimmen. Allerdings muss sie nachweisen, dass sie sich in Ausbildung befindet, über ihre Einkünfte Auskunft erteilen und ggf. eine eigene Erwerbstätigkeit suchen.
Kurz und gut, für das Herumgammeln gibt es keinen Unterhalt!
Du schreibst nicht, ob es aufgrund einer Scheidung ggf. einen Unterhaltstitel vom Familiengericht oder vom Jugendamt gibt.
Ich denke, dass man eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden kann, wenn man mit der Tochter einen gemeinsamen Beratungstermin bei einer neutralen Stelle vereinbart. Dort könnt ihr evtl. die Höhe des zukünftigen Zuschusses zum Lebensunterhalt verhandeln und schriftlich fixieren.
Mache deiner Tochter klar, dass sie mit 18 Jahren auch Pflichten zu erfüllen hat.
Viel Glück!
Steve-HH