Die Frage ist nicht ganz verständlich. Ich gehe bei Beantworung davon aus, dass Sie eine Person meinen, die z.B. im Haus der Kinder (Eigentum der Kinder) für eine Wohnung ein Wohnrecht besitzen, Und zwar Eines nach § 1093 BGB. Kein so genanntes „Nießbrauchsrecht“ (!).
Egal ob SGB II („Hartz 4“) oder SGB XII (entspricht früherer Sozialhife) wird die ggfs. zu gewährende Hilfe durch eine Gegenüberstellung der anzuerkennenden Bedarfe gegenüber dem Einkommen berechnet.
Übersteigt der anzuerkennende (angemessene) Bedarf (Unterkunftskosten wie z.B. Miete, aber auch Nebenkosten (z.B. Wasser) oder Heizkosten + der so genannte Regelsatz) das Einkommen besteht ein Anspruch auf Leistungent.
Da die Kosten der Unterkunft bei einem wahrgenommenen Wohnrecht nach § 1093 BGB ja entweder geringer (z.B. nur Nebenkosten, Heizung) sind ist halt nur ein geringerer Bedarf in der Berechnung anzuerkennen. Es kann dann nicht irgendein geldwerter Vorteil oder Einkommen angerechnet werden. Folge des geringeren, anzuerkennenden Bedarfesd ist natürlich, das weniger Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht.
Was das Wohnrecht umfasst, ist der entprechenden, der Eintragung im Grundbuch zugrunde liegenden notariellen Vereinbarung zu entnehmen. Es gibt Wohnrechte, die ebenfalls die Zahlung der Neben-, Heizkosten durch den Eigentümer vorsehen. Meistens entfallen diese jedoch auf den Wohnrechtsinhaber/Bewohner.
Noch der Hinweis; Vorliegendes ist keine (verbotene) Rechstveratung (ich bin nicht als Rechtsanwalt zugelassen) durch mich, sondern stellt nur eine unverbindliche Auskubnft dar.
erbs