Mietfreieswohnrecht-Anrechnung bei Grundsicherung

Hallo,

vielleicht weiss jemand von euch,

wie wird ein Mietfreies Wohnrecht bei der Grundsicherung im Alter angerechnet ?

Wird hier ein geldwerter Vorteil gesehen, also ein Einkommen, und wie wird dieser
berechnet?

Gibt es hierzu irgendwelche rechtlichen Bestimmungen?

Über eine Antwort zu diesem trockenen Thema freue ich mich sehr.

Viele Grüße,

Hallo,

sorry, mit dem Thema habe ich mich noch nicht auseinander gesetzt bzw. auseinander setzen müssen. Von daher: Null Ahnung.

Gruß W.

Hallo Schluff, ich befürchte das Du da nicht unrecht hast.
Momentan wird der Nießbrauch als geldwerte Leistung angesehen mit der Folge, dass man Dir den Mietzuschuss bis auf die Nebenkosten zusammenstreichen wird.
Voraus gesetzt Sie haben die Nebenkoste zu tragen, ansonsten trifft das Selbe zu wie oben.
LG barlau

hallo, mutter hatte auch mietfreies wohnrecht. sie musste. allerdings die nebenkosten wie in einem mietverhältnis bezahlen. sie hatte ca 600 euro rente, abzüglich 140€ nebenkosten, strom und telefon. gez musste sie auch bezahlen. soweit ich weiß, wird im norden deutschlands weniger grundsicherung bezahlt als im süden mutter hat nichts dazu bekommen.
mfg martin

Danke für die Antwort!

Meine Frage noch einmal konkret.
Hat das „Mietfreiwohnrecht“ außer
von den Mietzuschuß und auf die Nebenkosten Einfluß auf die Höhe
der Grundsicherung ?
Kann der „geldwerte Vorteil“ des „Mietfreiwohnrecht“ zu einer Kürzung
der Höhe der eigentlich zustehenden Grundsicherung führen ?

tut mir leid, im Deteil kann in das nur ein Anwalt beantworten. habe selber mal eine Frage gestellt. seitdem bekomme ich anfahren wobei ich kein Spezialist bin.
lg.Martin

Hallo,
tut mir leid da kann ich leider nicht helfen. Das sind ja ganz spezielle Fragen. Ich würde da mal direkt beil Sozialamt nachfragen. Die sind verpflichtet dir darüber auskunft zu geben
Viel Erfolg

Hallo,
hierzu kann ich absolut keine Aussage treffen.
Mfg Falk

Hallo,
ich kann dir hierbei leider nicht weiter helfen. Ist nicht mein Spezialgebiet.

Trotzdem viel Glück mit den anderen Teilnehmern.

L.G.
Constance

Die Frage ist nicht ganz verständlich. Ich gehe bei Beantworung davon aus, dass Sie eine Person meinen, die z.B. im Haus der Kinder (Eigentum der Kinder) für eine Wohnung ein Wohnrecht besitzen, Und zwar Eines nach § 1093 BGB. Kein so genanntes „Nießbrauchsrecht“ (!).

Egal ob SGB II („Hartz 4“) oder SGB XII (entspricht früherer Sozialhife) wird die ggfs. zu gewährende Hilfe durch eine Gegenüberstellung der anzuerkennenden Bedarfe gegenüber dem Einkommen berechnet.

Übersteigt der anzuerkennende (angemessene) Bedarf (Unterkunftskosten wie z.B. Miete, aber auch Nebenkosten (z.B. Wasser) oder Heizkosten + der so genannte Regelsatz) das Einkommen besteht ein Anspruch auf Leistungent.

Da die Kosten der Unterkunft bei einem wahrgenommenen Wohnrecht nach § 1093 BGB ja entweder geringer (z.B. nur Nebenkosten, Heizung) sind ist halt nur ein geringerer Bedarf in der Berechnung anzuerkennen. Es kann dann nicht irgendein geldwerter Vorteil oder Einkommen angerechnet werden. Folge des geringeren, anzuerkennenden Bedarfesd ist natürlich, das weniger Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht.

Was das Wohnrecht umfasst, ist der entprechenden, der Eintragung im Grundbuch zugrunde liegenden notariellen Vereinbarung zu entnehmen. Es gibt Wohnrechte, die ebenfalls die Zahlung der Neben-, Heizkosten durch den Eigentümer vorsehen. Meistens entfallen diese jedoch auf den Wohnrechtsinhaber/Bewohner.

Noch der Hinweis; Vorliegendes ist keine (verbotene) Rechstveratung (ich bin nicht als Rechtsanwalt zugelassen) durch mich, sondern stellt nur eine unverbindliche Auskubnft dar.

erbs

Für Grundsicherung berechnet das Sozialamt den Bedarf, der bei dir ja niedriger ist, als bei jemand ist, der Wohnkosten hat. Also bekommst du nur den Grundbetrag ausgezahlt, wenn du nicht eigenes weiteres Einkommen hast.