Sozialhilfe und Ausbildung

Hallo Leute,

ich hoffe das mir einer diese Frage beantworten kann.

Ich würde gern wissen ob man bei Erhalt von Sozialhilfe, die man wegen einer gesundheitlichen Einschränkung und wegen des Erhalts einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine schulische Ausbildung an einer Fernschule / Fernuni machen darf und weiterhin vom Sozialamt unterstützt wird, wenn der Vater verstorben und die Mutter in Pension ist, also man ich von den Eltern unterstützt werden kann.

Gruß

Umsatzbremse

Hallo,

Hallo Leute,

ich hoffe das mir einer diese Frage beantworten kann.

Ich würde gern wissen ob man bei Erhalt von Sozialhilfe, die
man wegen einer gesundheitlichen Einschränkung und wegen des
Erhalts einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine
schulische Ausbildung an einer Fernschule / Fernuni machen
darf und weiterhin vom Sozialamt unterstützt wird,

Verstehe ich das richtig, man erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung und ist in der Lage ein Studium zu beginnen ?

Womit allerdings die Möglichkeit besteht, dass demnächst die Erwerbsminderungsrente nicht mehr gezahlt wird.

wenn der
Vater verstorben und die Mutter in Pension ist, also man ich
von den Eltern unterstützt werden kann.

Und was haben die Eltern damit zu tun, ob man ein Studium beginnt?

Allerdings kann die Mutter zur Unterhaltpflicht herangezogen werden.

Gruß

Umsatzbremse

Gruß Merger

Ja, A (sagen wir Anton) erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung weil Anton aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist einer geregelten Arbeit nachzugehen. Anton hat eine so genannte Sozialphobie, will heißen dass er sich nicht unter fremde Menschen bzw. Betriebe traut weil er in der Vergangenheit und Kindheit sehr schlechte Erlebnisse diesbezüglich hatte. Anton will aber dennoch sein Leben nicht wegwerfen und entschloss sich deswegen dazu seine Schulausbildung mithilfe einer Fernschule nachzuholen. Da er aber aufgrund seiner Erkrankung arbeitsunfähig ist erhält er neben der Rente, die zum Leben viel zu niedrig ist, Leistungen vom Sozialamt. Die Eltern können nicht zum Lebensunterhalt herangezogen werden, weil der Vater bereits tod und die Mutter in Rente ist und er außerdem mit 26 Jahren keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat.

Anton kann doch trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung einer schulischen Ausbildung nachgehen oder spricht da irgendetwas gegen?

Die Eltern können nicht zum Lebensunterhalt
herangezogen werden, weil der Vater bereits tod und die Mutter
in Rente ist und er außerdem mit 26 Jahren keinen Anspruch
mehr auf Unterhalt hat.

Die Unterhaltsverpflichtung der Mutter endet erst mit dem Tod.
Eine Alterseinschränkung gibt es nicht.

nähere Informationen findet man hier:
http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=1544

Anton kann doch trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung
einer schulischen Ausbildung nachgehen oder spricht da
irgendetwas gegen?

Hier würde ich zuerst einmal bei der Rentenstelle nachfragen,
nicht dass Du dir dadurch ein Eigentor schießt.

Gruß Merger

Also es wird hier nicht der Unterhalt des Kindes Anton, den er an die Mutter zu zahlen hätte gemeint, sondern der Kindesunterhalt, den die Mutter dem Kind gegenüber zu leisten hat gemeint. Der Unterhaltsanspruch, den Anton gegen seine Mutter hätte, endet aber mit 25, sodass die Mutter nicht mehr verpflichtet ist Unterhalt zu bezahlen.

Mit dem Rentenversicherungsträger hat Anton bereits gesprochen, der ihm mitteilte das eine schulische Ausbildung die Rente nicht tangiert und diese auch in dem Fall weiter gezahlt wird.

Also es wird hier nicht der Unterhalt des Kindes Anton, den er
an die Mutter zu zahlen hätte gemeint, sondern der
Kindesunterhalt, den die Mutter dem Kind gegenüber zu leisten
hat gemeint. Der Unterhaltsanspruch, den Anton gegen seine
Mutter hätte, endet aber mit 25, sodass die Mutter nicht mehr
verpflichtet ist Unterhalt zu bezahlen.

und noch einmal nein - eine Unterhaltsverpflichtung endet nie
vgl. dazu § 1601 BGB. http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html

und nocheinmal doch, denn die Eltern bzw. Mutter ist nur bis zum Ende des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses Unterhaltsverpflichtet (§ 1603 BGB). Anton hat bereits den Realschul- und Handelsschulabschluss und ist bereits über 21 Jahre alt, somit ist sein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bzw. die Mutter erloschen. Er kann sich aber dennoch nicht alleine aus eigenen Kräften über Wasser halten.

Ich hoffe, dass Du des Lesens mächtig bist.

Bitte §1603 Abs. 1 beachten.

§ 1603
Leistungsfähigkeit.(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Unterhaltsverpflichtung mit dem 21. Lebensjahr endet - sondern nur für die Zeit in der eine Zahlung nicht möglich ist - ausgesetzt ist.

Und wie ich in einer anderen Antwort geschrieben habe, kann die Mutter zur Unterhaltspflicht herangezogen werden.
Dies bedeutet, dass auf Grund der Einkommensverhältnisse eine Prüfung stattfindet.
.

Gut, dann kommen wir auf einen weiteren Punkt zu sprechen:

Antons Mutter befindet sich im Ruhestand und bekommt eine recht geringe Pension. Hiervon kann sie gerade ihre Miete und ihren eigenen Unterhalt sicherstellen, aber in keiner Weise den Lebensunterhalt ihres Sohnes zuzüglich der Miete. Da Anton aber aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten gehen kann, müsste der Staat einspringen. Die Frage ist nur welche staatliche Einrichtung, also Sozialamt oder Jobcenter dies wäre. Da Anton weiterhin nicht erwerbsfähig ist, würde das Jobcenter logischerweise ablehnen, denn eine Anspruchsvoraussetzung wäre die Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hallo,

Da Anton
aber aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten gehen kann,
müsste der Staat einspringen. Die Frage ist nur welche
staatliche Einrichtung, also Sozialamt oder Jobcenter dies
wäre. Da Anton weiterhin nicht erwerbsfähig ist, würde das
Jobcenter logischerweise ablehnen,

Anton gibt sich hier ja selbst die Antwort und fragt trotzdem nach Zuständigkeit. Rätselhaft? Trotzdem: Anton kann sich bezüglich seiner Fragen vertrauensvoll an das Sozialamt wenden. Dort bekommt er rechtsverbindliche Antworten.

Gruß
Otto

Hallo,

Ich würde gern wissen ob man bei Erhalt von Sozialhilfe, die
man wegen einer gesundheitlichen Einschränkung und wegen des
Erhalts einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine
schulische Ausbildung an einer Fernschule / Fernuni machen
darf und weiterhin vom Sozialamt unterstützt wird,

guck § 22 SGB XII, d.h. besteht während des Fernstudiums Anspruch auf BAFöG dem Grunde nach, entfällt der Anspruch auf Sozialhilfe. Folglich muß dies vorab geklärt werden > BAFöG-Amt. guck BAFöG-Rechner

Gruß
Otto

Es besteht anfangs kein Anspruch auf Bafög, dieser besteht erst im letzten Jahr dieser Ausbildung bzw. des Nachholens des Schulabschlusses. Dies hat Anton bereits vorab in Erfahrung bringen können. Wenn also kein Anspruch auf Bafög besteht, wäre das Sozialamt weiterhin Leistungspflichtig, ist das richtig? Die ARGE bzw. das Jobcenter würden ausscheiden weil Anton ja grundsätzlich arbeitsunfähig ist und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist nur, ob das Sozialamt bei Menschen, die ihren Schulabschluss nachholen bzw. erweitern wollen noch zuständig ist.

Die Frage ist nur, ob
das Sozialamt bei Menschen, die ihren Schulabschluss nachholen
bzw. erweitern wollen noch zuständig ist.

Ob man lernt, wandert, schwimmt, tv guckt, im Internet stöbert, VHS-Kurse besucht oder sonstwie sein Leben gestaltet, hat keinen Einfluß auf die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe. Damit bleibt die Zuständigkeit des Sozialamtes erhalten. Durch Derartiges wird man doch nicht erwerbsfähig.

Anton hat sich hilfesuchend und vertrauensvoll an seine Behörde gewandt und erfahren dass dem wohl nichts im Wege steht. Insofern ist das Thema damit nun erledigt!

Herzlichen Dank an die vielen Antworten von euch!