Ich hoffe, dass Du des Lesens mächtig bist.
Bitte §1603 Abs. 1 beachten.
§ 1603
Leistungsfähigkeit.(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Unterhaltsverpflichtung mit dem 21. Lebensjahr endet - sondern nur für die Zeit in der eine Zahlung nicht möglich ist - ausgesetzt ist.
Und wie ich in einer anderen Antwort geschrieben habe, kann die Mutter zur Unterhaltspflicht herangezogen werden.
Dies bedeutet, dass auf Grund der Einkommensverhältnisse eine Prüfung stattfindet.
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