Unterhalt während der Ausbildung

Hallo miteinander,

ich habe da mal mehrere Fragen bzg. Ausbildung und Unterhalt.
Ich bin 22 Jahre alt und habe im August 2009 eine Ausbildung zur Medzinischen Fachangestellten begonnen.

Ich lebe mit meinem Freund zusammen in einer Wohnung außerhalb meines Heimatortes.
Meine Eltern sind seit 1994 geschieden und mein Vater war immer allein unterhaltspflichtig, da meine Mutter zu wenig verdient hat.

Jetzt kommt das Problem, dass ich im letzten Jahr, vor Antritt meiner Ausbildung, die sogenannte Ausbildungsbeihilfe beantragt habe.
Diese wurde mir mit 14 € bewilligt, mit der Begründung, dass mein Vater den Rest zahlen muss, da er zuviel verdient und natürlich in erster Stelle die Eltern für den Unterhalt sorgen müssen.

Mein Vater weigert sich, zu zahlen, sodass mir nichts anderes übrig blieb, als mir einen Anwalt zu nehmen, um den Unterhalt einzuklagen.
Ich würde diese Option nicht wählen, wenn es nicht wirklich notwendig wäre, da er ja immerhin mein Vater ist.

Heute bekam ich einen Brief von seinem Anwalt, in dem steht, dass sie beantragen, die Klage abweisen zu lassen.
Am 02.09. findet eine Anhörung zur Güterverhandlung statt.

Ich habe ja einen Bedarf von 640,- monatlich.
Davon abzuziehen sind ja Meine Ausbildungsvergütung von 423,- netto, Kindergeld von 184,- und 14,-.
Damit würden noch ca. 18 € übrig bleiben - laut des Schreibens vom Anwalt.
Aber nach meinen Recherchen müssten noch 90 € von meinem Nettoverdienst für die sogenannte Ausbildungspauschale abgezogen werden.
Weiß da jemand mehr?
Für die eventuelle Relevanz: Ich bin wohnhaft in Niedersachsen.

Vielen Dank bereits im Voraus.

leider kenne ich mich mit den deutschen Verhältnissen nicht aus. Sorry

Ich habe davon keine Ahnung

Hallo,
dafür bin ich leider der falsche Experte.
Viel Erfolg.
Gruß

Hallo Anicase,
wenn Du es nicht schon längst getan hast,
dann nimm Dir einen Anwalt. Du bekommst
Prozesskostenhilfe. Somit wird der Anwalt
vom Staat bezahlt. Die Prozesskostenhilfe musst
Du beim 1. Besuch bei Deinem Anwalt, von diesem, stellen lassen.
Lass Dich von Schreiben gegnerischer Anwälte nicht ins Boxhorn jagen. Das hört sich alles schlimmer an, als es ist.
Selbstverständlich muss der Anwalt Antrag auf Klageabweisung stellen. Nur Anträge kann der stellen so viel er möchte. Es entscheidet das Gericht.
Mein Rat an Dich: Nimm Dir einen Fachanwalt für Familienrecht. Alleine hast Du vor Gericht schon verloren. Ich wünsche Dir viel Glück.
Sprenzpeffer

Hier kann ich nicht weiterhelfen,

Hallo Anicase.

BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3

a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Das dürfte Deine Frage beantworten.

Hier ist noch etwas, dass Deine Aussage unterstützt.

Anrechnung der Ausbildungsvergütung abzüglich 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen (Fahrkosten, Bücher, eigenes Einkommen ist nach Abzug der zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen).

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 640,- EURO

Student, mit eigenem Haushalt: 640,- EURO

Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).

Ich hoffe, das hat Dir ein Bisschen weitergeholfen. Ich wünsche Dir viel Erfolg und wenig Stress. Viele Grüße!

Hallo miteinander,

ich habe da mal mehrere Fragen bzg. Ausbildung und Unterhalt.
Ich bin 22 Jahre alt und habe im August 2009 eine Ausbildung
zur Medzinischen Fachangestellten begonnen.

Ich lebe mit meinem Freund zusammen in einer Wohnung außerhalb:meines Heimatortes.
Meine Eltern sind seit 1994 geschieden und mein Vater war
immer allein unterhaltspflichtig, da meine Mutter zu wenig
verdient hat.

Jetzt kommt das Problem, dass ich im letzten Jahr, vor Antritt
meiner Ausbildung, die sogenannte Ausbildungsbeihilfe
beantragt habe.
Diese wurde mir mit 14 € bewilligt, mit der Begründung, dass
mein Vater den Rest zahlen muss, da er zuviel verdient und
natürlich in erster Stelle die Eltern für den Unterhalt sorgen
müssen.

Mein Vater weigert sich, zu zahlen, sodass mir nichts anderes
übrig blieb, als mir einen Anwalt zu nehmen, um den Unterhalt
einzuklagen.
Ich würde diese Option nicht wählen, wenn es nicht wirklich
notwendig wäre, da er ja immerhin mein Vater ist.

Heute bekam ich einen Brief von seinem Anwalt, in dem steht,
dass sie beantragen, die Klage abweisen zu lassen.
Am 02.09. findet eine Anhörung zur Güterverhandlung statt.

Ich habe ja einen Bedarf von 640,- monatlich.
Davon abzuziehen sind ja Meine Ausbildungsvergütung von 423,-
netto, Kindergeld von 184,- und 14,-.
Damit würden noch ca. 18 € übrig bleiben - laut des Schreibens
vom Anwalt.
Aber nach meinen Recherchen müssten noch 90 € von meinem
Nettoverdienst für die sogenannte Ausbildungspauschale
abgezogen werden.
Weiß da jemand mehr?
Für die eventuelle Relevanz: Ich bin wohnhaft in
Niedersachsen.

Vielen Dank bereits im Voraus.

Hallo Anicase,

da du nicht mehr in seinem Haushalt lebst, sondern mit deinem Freund, ist dein Vater eigentlich nicht mehr Unterhaltspflichtig.

Weil dein Freund mit dir die anfallende Kosten teilen muss.

Die Ausbildungpauschale hat verschiedene Gründe ob die berücktsichtig werden.

Hier ein Bsp.:

Miete (65qm für 2 Personen)laut Mietspiegel
kalt5,00 € * 65 qm =325,00 €
Heizkosten 80,00 €
Nebenkosten (standard) 80,00 € gesamt 485,00 € / 2 =242,50 €
Lebensunterhaltfür eine Person 345,00 € + 242,50 = 587,50 € somit bleit dir noch ein Rast von 52,50 €

Also überlege gut ob du dich mit deinem Vater auf Kriegsfuss begibst, weil wenn du wirklich in Nöten bist wird er dir sicherlich helfen.

Mfg
Angela06

Hi,

also einklagen ist, denke ich, immer der letzte Weg an Unterhalt zu kommen, der einem zusteht.

Wie sich der Teil zusammensetzt, den dein Vater jetzt noch zahlen muss, kann ich dir aber leider nicht sagen.
In Unterhaltsfragen kenne ich mich nicht wirklich aus.

Es tut mir leid, aber hierzu kann ich leider keine Auskunft geben. Es handelt sich dabei mehr um eine Frage zum Sozialgesetz oder zum Familiengesetz. Ein „Spezialist“ für das Thema "Ausbildung wird hierzu in der Regel keine Antwort geben können.

Viele Grüße,

Michael

Hallo,
Deine Eltern sind während der Lehrzeit weiterhin unterhaltsverpflichtet. Sprich mit Deinem Vater, dass Du dass am liebsten ohne Anwalt regeln willst. Für eine Richtlinie gibt es die Düsseldorfer Tabelle

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorf…

Ansonsten geh zum Jugendamt und erkundigen Dich genau, was Deine Eltern Dir zusätzlich zahlen müssen.

LG Antje

Hallo,
Ich weiss da leider auch nicht weiter!
Da Du ja auch schon 22 Jahre alt bist glaube ich das Er bald raus ist aus der Verantwortung !
Tut mir Leid bei dem Alter kenn ich die rechtlichen Grundsätze nicht!
LG Sandy

hallo,

soweit ich informiert bin, braucht der vater nur bis zur ausbildungantritt Unterhalt zahlen, es sei denn, die vergütung ist so wenig, das er und die mutter zahlen müssen
da werden lohn von den eltern zusammengezählt…abzüglich auzubilohn,dann wird das ganz prozentual verrechnet…genaues weiss ich nicht

mal experten fragen

viel glück

lisa

Tut mir leid ich weis nicht genug über diese Zusammenhänge mfg aus berlin

Hallo,
da kann ich ihnen leider nicht weiter helfen.

M.f.G

Hallo, sorry aber da kann ich leider nicht weiterhelfen