Es kommt auf die Begründung der Forderungen an. Gerne wird da geschummelt und dem Betroffenen Verschulden unterstellt.
§ 45 SGB X
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
§ 50 SGB X
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
Aber zu beachten ist auch § 51 SGB I i.V.m. § 45, wonach die Pfändungsgrenze beachtet werden muss.
Bezüglich Aufrechnung bei laufendem Bezug weiteres hier:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/an…