Verrechnung von Gelder gegenüber Arge

Guten Tag!

Vorgeschichte: Eine Mitarbeiterin erhält monatelang keinen Lohn und schließlich kündigt der Arbeitgeber fristlos. Das Arbeitsgericht erklärt die fristlose Kündigung für nichtig und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung aller ausstehenden Löhne. Der Arbeitgeber zahlt trotzdem nicht, eine Pfändung blieb erfolglos und nach Insolvenzantrag wird die Insolvenzausfallkasse die ausstehenden Löhne zahlen.

Während der Lohn ausblieb, zahlte das Jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt. Wenn nun die Insolvenzausfallkasse die ausstehenden Löhne zahlt, muss das vom Jobcenter erhaltene Geld zurückgezahlt werden. Es bleibt aber Geld übrig, weil der Lohnanspruch und damit die Zahlung der Insolvenzausfallkasse höher war, als das vom Jobcenter gezahlte Existenzminimum.

Dieses Geld ist jetzt der Sorgenpunkt. Wird es mit zukünftigen Zahlungen des Jobcenters verrechnet? Oder darf das Geld als Rücklage behalten werden?

Gruß
Ines64

Hi,
einmalige Einkünfte werden ab Zufluss auf bis zu sechs Monate aufgeteilt und angerechnet.

Gruß
Ingo

Hallo Ingo!

einmalige Einkünfte werden ab Zufluss auf bis zu sechs Monate
aufgeteilt und angerechnet.

Interessehalber nachgefragt: Welchen Sinn/Vorteil hat die Verteilung der Einmalzahlung für die betroffene Leistungsempfängerin? Welche Rechtsgrundlage gibt es dafür?

Gruß
Wolfgang

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Hi,

§ 11 SGB II regelt die Aufteilung. Vor der Gesetzesänderung wurde bis zu 12 Monate verteilt.

Die Verteilung kann Vor- und Nachteile haben. Vorteil, wenn man hierdurch weiter im Leistungsbezug bleibt und die Krankenversicherung nicht selbst zahlen muss (dies war auch die Intention für die Verteilung). Nachteil bei größeren Beträgen, da erst nach sechs Monaten das restliche Einkommen (Schon-)Vermögen darstellt.

Gruß
Ingo

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Hallo

Die Verteilung kann Vor- und Nachteile haben. Vorteil, wenn man hierdurch weiter im Leistungsbezug bleibt und die Krankenversicherung nicht selbst zahlen muss (dies war auch die Intention für die Verteilung).

Was das bestimmt die Intention, oder wurde es nur so gesagt?

Ich weiß, dass bis vor nicht allzu langer Zeit bei einem größeren Geldzufluss immer dazu geraten wurde, für den Monat, in dem er erfolgte, aus dem Alg-II-Bezug auszusteigen und im nächsten Monat einen neuen Antrag zu stellen.

Dadurch gab es ja krankenversicherungstechnisch praktisch nur für solche Menschen einen Nachteil, bei denen der Betrag des Geldzuflusses den Betrag des zulässigen Schonvermögens überstieg, was ja wahrscheinlich eher selten passiert. Und selbst die stehen sich wahrscheinlich besser, wenn sie sich ein paar Monate freiwillig versichern, als wenn ihnen der Geldzufluss über 6 Monate angerechnet wird.

War in Wirklichkeit nicht eher die Intention, den Vorteil der Alg-II-Emfpfänger zu verhindern?

Viele Grüße

Hi,

Was das bestimmt die Intention, oder wurde es nur so gesagt?

ist schon lange her, dass ich das gelesen hatte. Aber schon in der Alg II-V vom 17. Dezember 2007 hieß es:
„Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.“
Streitig war oft die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs und oft wurde auf 12 Monate verteilt. Die jetzige gesetzliche Klarstellung ist von daher zu begrüßen.

Ich weiß, dass bis vor nicht allzu langer Zeit bei einem
größeren Geldzufluss immer dazu geraten wurde, für den Monat,
in dem er erfolgte, aus dem Alg-II-Bezug auszusteigen und im
nächsten Monat einen neuen Antrag zu stellen.

Das soll heute auch nicht mehr so einfach sein, denn man kann sich nicht so einfach abmelden und kurz drauf wieder Leistungen beantragen, sonderm muss durch Einkommen (Job) herausfallen.

Gruß
Ingo

hi,

hier sollte evtl. zunächst geklärt werden, ob es sich um Anspruch auf Alg 1 oder Alg 2 handelt.