Hi,
mir liegt es fern, diesen Beitrag zu diskreditieren - aber er ist durch die Gesetzesänderung inzwischen teilweise überholt.
Ich bin seit vielen Jahren in der Sozialberatung tätig und oberstes Ziel ist immer, den Hilfesuchenen best- und schnellstmögsichst zu helfen.
Als der Tacheles-Artikel erschien, war diese Vorgehensweise die bestmögliche. Inzwischen aber muss die ARGE wie gesagt die Leistungen gar nicht mehr einstellen, um Wohngeldbezug zu ermöglichen. Daher ist der beschriebene Rechtsweg heute nicht mehr optimal und kann die Hilfe unnötig verzögern.
Für den Hilfebedürftigen ist nicht das generelle Recht (nämlich dass seine Leistungen nicht vor Zufluss vorrangiger Leistungen eingestellt werden dürfen) am wichtigsten (auch wenn ich mir eine diesbezügliche SG-Entscheidung wünschen würde), sondern dass er schnellstmöglichst seine Leistung wieder erhält. Und hierzu dürfte ein Hinweis an die ARGE - ggfls. an dessen Leiter - auf die neue Gesetzeslage hilfreicher sein, als der langwierige formelle Weg über Widerspruch und Klage - zudem wenn man hier eine Klärung der Grundsatzfrage fordert und sich nicht einfach auf die inzwischen völlig ungerechtfertigte Leistungseinstellung bezieht.
Gruß
Ingo