Weder ALG I noch ALG II: Was ist mit KV und RV?

Eine Person bekam bis zu einem Datum ALG I, wollte dann anschließend Hartz IV beantragen, was dieser Person aber abgelehnt wurde. Die Person soll den Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen!

Alles ja kein Problem, aber welche Stelle zahlt jetzt dieser Person die Krankenkasse oder die Rentenversicherung??

Hat einer von Euch damit schon Erfahrung gemacht?

Würde mich über eine Antwort freuen.

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Hallo

Die Person soll den Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen!

Dazu fällt mir spontan Folgendes ein.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/Ka…

Alles ja kein Problem, aber welche Stelle zahlt jetzt dieser Person die Krankenkasse oder die Rentenversicherung??

Keine. Krankenkasse müsste sie sich freiwillig weiterversichern (m. W. zur Zeit ca. 150,- Euro im Monat), Rentenversicherung ebenfalls nur privat.

Wurde der Antrag schriftlich gestellt und ein richtiger Ablehnungsbescheid mit Rechtsbelehrung erteilt worden?

  • Wenn ja, dann Widerspruch einlegen.
  • Wenn nein, auf schriftlichem Bescheid bestehen.
  • Wenn kein Antrag gestellt wurde, weil schon im Vorfeld eine mündliche Absage erfolgte: Schriftlichen Antrag stellen, sofort morgen. Nicht abwimmeln lassen.

Hat einer von Euch damit schon Erfahrung gemacht?

Schon oft davon gelesen.

Viele Grüße

Hi,
die Tacheles-Info ist inzwischen schon teilweise überholt, da der Gesetzgeber nachgebessert hat und es nicht mehr erforderlich ist, ALG2 zu versagen, um Wohngeld zu erhalten. Teilweise deshalb, weil sich diese Änderung offenbar noch nicht bis zu allen ARGEn herumgesprochen hat und immer noch Leistungen verwehrt werden.

Konkret ist es nun möglich, bei laufendem ALG2-Bezug Wohngeld (und Kinderzuschlag) zu beantragen und - sofern diese Leistungen höher sind - auf ALG2 zu verzichten und sie dann zu erhalten. Vorher musste ein Wohngeldantrag bei ALG2-Bezug abgeleht werden - sogar dann, wenn gegen die Ablehnung von ALG2 (wegen angeblich vorrangigem Wohngeldanspruch) ein Widerspruchsverfahren lief.

Ob Wohngeld und evtl. Kinderzuschlag höher als ALG2 ist, kann vorab mit meinen Rechnern selbst ermittelt werden: http://www.1ngo.de/web/ALG2.html
(wie zuverlässig die KiZ-Berechnung ist, kann ich wegen noch fehlender Erfahrungswerte leider noch nicht sagen).

Gruß
Ingo

Hallo

die Tacheles-Info ist inzwischen schon teilweise überholt, da der Gesetzgeber nachgebessert hat und es nicht mehr erforderlich ist, ALG2 zu versagen, um Wohngeld zu erhalten.

Gibt es irgendeinen Hinweis in der Tacheles-Info darauf, dass es erforderlich sei, Alg2 wegen eines Wohngeldantrages zu versagen? Im Gegenteil, die schreiben doch, dass Alg2 erst dann versagt werden darf, wenn tatsächlich Wohngeld gezahlt wird, d. h. wenn es auf dem Konto eingeht (und der Betrag höher ist als die Alg-2-Zahlung).

Teilweise deshalb, weil sich diese Änderung offenbar noch nicht bis zu allen ARGEn herumgesprochen hat und immer noch Leistungen verwehrt werden.

Sicher, dass das keine Absicht ist, um Gelder einzusparen?

Viele Grüße

Ja das weiß die person bereits alles mit dem wohngeld etc aber dieser person geht es darum woher sie jetzt versichert ist und wer das zahlt die KV und RV!!??

Hi,

Gibt es irgendeinen Hinweis in der Tacheles-Info darauf, dass
es erforderlich sei, Alg2 wegen eines Wohngeldantrages zu
versagen?

Ja. Rufe die erste verlinkte Weisung der BA auf. Zum damaligen Zeitpunkt gab es für die ARGE keine andere Möglichkeit, Leistungsempfänger auf Wohngeld zu verweisen, außer ihnen zuvor das ALG2 zu streichen. Tacheles hat angemerkt, dass dies nicht rechtmäßig ist, was auch meiner Meinung entspricht und vielleicht auch Grund für die Nachbesserung des Wohngeldgesetzes war.

Gruß
Ingo

Hi,
RV zahlt niemand mehr; das bisschen, was die ARGE einzahlt, wirkt sich allerdings auch nur sehr minimal aus.
Zuschüsse zur KV können bei der ARGE beantragt werden.

Gruß
Ingo

Hallo

RV zahlt niemand mehr; das bisschen, was die ARGE einzahlt, wirkt sich allerdings auch nur sehr minimal aus.

Aber immerhin. Und um die Anwartschaftszeiten zusammenzukriegen, kann das schon sehr wichtig sein.

Zuschüsse zur KV können bei der ARGE beantragt werden.

Wohngeld + Zuschüsse von der Arge?

MfG

Ja das weiß die person bereits alles mit dem wohngeld etc aber dieser person geht es darum woher sie jetzt versichert ist und wer das zahlt die KV und RV!!??

Das habe ich doch geschrieben, und der Rest steht im Link von Tacheles, den ich angegeben habe.

Beitrag von Tacheles
Hallo

Gibt es irgendeinen Hinweis in der Tacheles-Info darauf, dass es erforderlich sei, Alg2 wegen eines Wohngeldantrages zu versagen?

Ja. Rufe die erste verlinkte Weisung der BA auf.

Das heißt doch nur, dass diese verlinkte Weisung der BA nicht mehr aktuell ist. Und darunter sind doch auch die aktuelleren Weisungen verlinkt, oder nicht? Und alle Links sind auch ganz klar und auf den ersten Blick erkennbar mit Datum ausgewiesen.

Ich finde es nicht sehr gut, dass du eine wirklich sehr gut brauchbare Anleitung für einen solchen Fall hier diskreditierst.

Oder ist der Beitrag von Tacheles selber irgendwo nicht aktuell?

MfG

Hi,

Aber immerhin. Und um die Anwartschaftszeiten
zusammenzukriegen, kann das schon sehr wichtig sein.

wenn man schon Probleme hat, die 5 Jahre Anwartschaftzeit zu erfüllen, dann kommt auch kaum eine über der Grundsicherung im Alter hinausgehernde Rente heraus…

Zuschüsse zur KV können bei der ARGE beantragt werden.

Wohngeld + Zuschüsse von der Arge?

Ja, da die KV-Zuschüsse nicht die Kosten der Unterkunft betreffen. Das ist zugegeben im WoGG nicht so deutlich formuliert.

Gruß
Ingo

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Hi,
mir liegt es fern, diesen Beitrag zu diskreditieren - aber er ist durch die Gesetzesänderung inzwischen teilweise überholt.

Ich bin seit vielen Jahren in der Sozialberatung tätig und oberstes Ziel ist immer, den Hilfesuchenen best- und schnellstmögsichst zu helfen.

Als der Tacheles-Artikel erschien, war diese Vorgehensweise die bestmögliche. Inzwischen aber muss die ARGE wie gesagt die Leistungen gar nicht mehr einstellen, um Wohngeldbezug zu ermöglichen. Daher ist der beschriebene Rechtsweg heute nicht mehr optimal und kann die Hilfe unnötig verzögern.

Für den Hilfebedürftigen ist nicht das generelle Recht (nämlich dass seine Leistungen nicht vor Zufluss vorrangiger Leistungen eingestellt werden dürfen) am wichtigsten (auch wenn ich mir eine diesbezügliche SG-Entscheidung wünschen würde), sondern dass er schnellstmöglichst seine Leistung wieder erhält. Und hierzu dürfte ein Hinweis an die ARGE - ggfls. an dessen Leiter - auf die neue Gesetzeslage hilfreicher sein, als der langwierige formelle Weg über Widerspruch und Klage - zudem wenn man hier eine Klärung der Grundsatzfrage fordert und sich nicht einfach auf die inzwischen völlig ungerechtfertigte Leistungseinstellung bezieht.

Gruß
Ingo

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Hallo

Als der Tacheles-Artikel erschien, war diese Vorgehensweise die bestmögliche. Inzwischen aber muss die ARGE wie gesagt die Leistungen gar nicht mehr einstellen, um Wohngeldbezug zu ermöglichen.

Aber hier in diesem Falle TUT SIE ES DOCH!

Und hierzu dürfte ein Hinweis an die ARGE - ggfls. an dessen Leiter - auf die neue Gesetzeslage hilfreicher sein, als der langwierige formelle Weg über Widerspruch und Klage -

Aber Widerspruch ist nun mal das Ding, auf das die Behörde reagieren muss. Auf irgendwelche Hinweise erfolgt doch in aller Regel gar nichts. Es muss jedenfalls nichts erfolgen.

zudem wenn man hier eine Klärung der Grundsatzfrage fordert und sich nicht einfach auf die inzwischen völlig ungerechtfertigte Leistungseinstellung bezieht.

Wo denn? Die Mustertexte werden offensichtlich gerade überarbeitet. Ich seh nur, dass Widerspruch eingelegt werden soll, und so weiter.

Viele Grüße

Hi,

Aber hier in diesem Falle TUT SIE ES DOCH!

vermutlich aber aus Unwissenheit.

Aber Widerspruch ist nun mal das Ding, auf das die Behörde
reagieren muss. Auf irgendwelche Hinweise erfolgt doch in
aller Regel gar nichts. Es muss jedenfalls nichts erfolgen.

Du hast zwar recht, dass sich oft nur über Widerspruch etwas erreichen lässt, in diesem Fall aber sehe ich das anders. Zumindest sollte man im Vorfeld versuchen, mit dem Sachbearbeiter oder ggfls. Leiter zu reden. Wenn erst mal ein Widerspruchsverfahren läuft, ist es dazu nämlich zu spät.

Gruß
Ingo