Zuflussprinzip´Krankengeld beim ALG

Hallo zusammen

Wer kann mir sagen warum das Krankengeld / Verletztengeld nicht unterm Zuflussprinzip beim ALG II fällt (wenn möglich bitte mit § wo ich es nachlesen kann)

Es heisst doch :
Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an.

desweiteren hat das Bundessozialgericht (BSG) das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei.

Docch der Mitarbeiter von der ARGE sagte mir jetzt das mein Krankengeld für den Monat (April) angerechnet wird ab dem mir Krankengeld zusteht (17.04) wobei ich das krankengeld noch nicht einmal erhalten habe und jetzt haben wir Mai

Meiner Meinung nach haben Sie tatsaechlich Recht und eine Anrechnung darf noch nicht erfolgen. Das Jobcenter haette umgehen Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse anmelden muessen. Am Besten weisen Sie den tatsaechlichen Zufluss dem Jobcenter schriftlich nach. Haben Sie bereits einen Bescheid erhalten, koennen Sie vorsorglich Widerspruch einlegen. Leider sind die Jobcenter personell oft schlecht ausgestattet, sodass es bei den Sachbearbeitern zu Wissensluecken kommt.

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen und die Auskunft zu Ihrer Frage wäre nach Meinung einiger RA´s schon eine Rechtsauskunft und dann würde ich eine Abmahnung riskieren. Sorry.

Falls Sie aus diesem Forum keine Hilfe bekommen, schicke ich Ihnen aber ein paar Links von anderen Foren, die fast ausschließlich sich mit diesen Problemen befassen. Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de/

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.anti-hartz.de/archiv/index.htm

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Halo Vespe,

aufgrund des „Vorrangs anderer Sozialleistungen“ vor solchen des SGB II wird das Zuflussprinzip häufig auf Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I nicht angewandt. Diese werden stattdessen taggenau auf die Tage angerechnet, für die sie bestimmt sind. Diese taggenaue Anrechnung ist allerings umstritten, da sie ggf. vorrübergehende Mittellosigkeit wie in deinem Fall produziert. Du also kannst also lediglich als „Notfall“ in deinem Jobcenter auftauchen und „akute MIttellosigkeit“ aufgrund der von dir beschriebenen Problematik erklären, dann müssen sie dir zumindest noch am selben Tag das zum Leben notwenige im Vorschuss als Darlehen zahlen, falls noch ein aufstockender ALG II-Anspruch besteht. Den Mietanteil wirst Du allerdings nicht bekommen, da die Wohnung erst nach dem Austehen der 3. Miete gekündigt werden darf, also keine Gefahr im Verzug besteht.
Ist dein Krankengeld jedoch so hoch, dass Du über ALG II liegst, bist du grundsätzlich nicht mehr anspruchsberechtigt und kannst in diesem Falle nur bei einer Bank im Wege des Dispo- oder Kleinkredites um einen Vorschuss bitten.

Gruß Gwen

aufgrund des „Vorrangs anderer Sozialleistungen“ vor solchen
des SGB II wird das Zuflussprinzip häufig auf Sozialleistungen
wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I nicht angewandt. Diese
werden stattdessen taggenau auf die Tage angerechnet, für die
sie bestimmt sind. Diese taggenaue Anrechnung ist allerings
umstritten, da sie ggf. vorrübergehende Mittellosigkeit wie in
deinem Fall produziert. …

Vielen Dank für deine Antwort

ne ich bekomme ja krankengeld erstmal nur für 12 tage dann 6 wochen Lohnfortzahlung und dann wieder Krankengeld aber selbst wenn die mir das Krankengeld anrechnen liege ich noch unter 600 euro für den Monat April

aber ich hab jetzt schon seid gestern abend in sämtlichen foren gestöbert.

langsam habe ich begriffen das wenn es um lohn geht greift das zuflussprinzip sobalt aber ein sozialträger zahlen soll wird das zuflussprinzip nicht angewendet. Jedoch verstehe ich nicht was das Bundessozialgericht 2009 da entschieden hat :

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gem. Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R weiter den Grundsatz des Zuflussprinzipes bestärkt und klargestellt, dass das Zuflussprinzip im Rahmen des Leistungsrecht nach dem SGB II (ALG II) wohl uneingeschränkt Geltung findet.
Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind.

Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an.

Und bevor ich es vergesse Nicht nur 2009 hat das BSG eine entscheidung getroffen sondern auch schon 2008 und zwar

2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Hilfe begehrenden Person eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Der Kern liegt hier einfach im Detail. Krankengeld ist eine „Sozialleistung“ und somit nach meiner Rechtsauffassung kein Einkommen. Das Zuflussprinzip gilt grundsätzlich nur für Ein kommensleistungen. In §11a (3) SGB II heisst es „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB G II im Einzelfall demselben Zweck dienen.“
Die Leistungen nach dem SGBII dienen aber nicht(!) dem selben Zweck, nämlich nicht dem „Ausgleich der Krankheitsfolgen“ insofern ist es für mein Rechtsempfinden kein Einkommen und insofern auch kein Zuflussprinzip anzuwenden. - Aber ganz genau wird dir das ein RA für Sozialrecht sagen können, den du ja zur Beratung kostenfrei konsultieren darfst, sofern du im ALG II Bezug stehst. Notfalls müsstest du eben Widerspruch einlegen…aber davon hast du ja auch nicht schneller dein Geld, eher im Gegenteil.
Gruß Gwen.

Danke für die Antwort

das würde also bedeutetn das bei sozialleistung wie dann auch ALG I das zuflussprinzip nicht gilt.

nach dem ALG I erhält man dann ALG II

wenn das letzte ALG I nicht am ende des Monats gezahlt wird sondern erst im folgemonat dann darf das ALG I also nicht auf das ALG II angerechnet werden.

beispiel ALG I empfänger erhält monatlich 1100euro und im letzten monat (Sagen wir mal Juni) wo man noch anspruch hat, wird das ALG I nicht am 30 / 31 gezahlt sondern erst am 15 des folgemonat. dann erhält der jeniege wenn er einen ALG II antrag im Juli gestellt hat die 1100 euro ALG I nachzahlung und den regelsatz vom ALG II ? da das ALG I ja nicht als einkommen angerechnet wird. somit hätte dann die Person in den einen Monat (juli) circa 700euro ALG II + die 1100 euro ALG I
oder wird dann aufeinmal das ALG I als vermögen angerechnet?

Hallo,
ich weiß nicht ob ich helfen kann, da mir viele Angaben fehlen.
Ich hoffe das ich ein Teil richtig verstanden habe, das können Sie unter…§ 11 Absatz 2 SGB II. nachlesen.
Falls nicht bitte noch einmal melden, aber dann brauche ich mehr Angaben zu dem Fall.

LG
glaub nicht alles

Hallo,
ich weiß nicht ob ich helfen kann, da mir viele Angaben
fehlen.
Ich hoffe das ich ein Teil richtig verstanden habe, das können
Sie unter…§ 11 Absatz 2 SGB II. nachlesen.
Falls nicht bitte noch einmal melden, aber dann brauche ich
mehr Angaben zu dem Fall.

LG

glaub nicht alles

hallo ! was fuer angaben fehlen dir denn?

nun ich merke nur das die gesetze und paragrafen sich widersprechen bzw sich wieder gegenseitig aufheben und das das alles auslegungssache ist.

Hallo,
alles richtig. Der Paragraphenjungel ist nie einfach, deshalb gibt es wohl auch solche Seiten.
Wie ich schon den Paragrap § 11 Absatz 2 SGB II geschickt habe, wird das Einkommen berechnet in dem Monat wo sie zufließen.
Fehlende Auskünfte sind.

  1. Wird das Krankengeld in voller Höhe gezahlt?
    Ist es für den gesamten April?
    Oder ist noch Lohn gezahlt worden?
  2. Ist es unter dem gesetzlichen Erhaltungsgeld?
  3. Ist eine eigene Wohnung vorhanden.
  4. Leben Sie dort allein? dann gilt ab 1.1.12: 374Euro für einen alleinstehenden Haushaltsvorstand.
    ALG II wird immer im voraus für den Monat gezahlt, daher wartet man im Allgemeinen lange mit der Berechnung, da ja noch Gelder fließen können.
    Es besteht auch kein Grund auf das Krankengeld warten zu müssen. Wenn alle Unterlagen…Auszahlungsschein vom Arzt…vorliegen, und der Arbeitgeber die Bescheinugung augefüllt hat, muß die Krankenkasse zügig zahlen, was auch meistens der Fall ist.
    Ausser es fehlen Unterlagen, dann geht gar nichts.
    Hoffe es war verständlich…
    LG
    glaub nicht alles

Hallo,
alles richtig. Der Paragraphenjungel ist nie einfach, deshalb
gibt es wohl auch solche Seiten.
Wie ich schon den Paragrap § 11 Absatz 2 SGB II geschickt
habe, wird das Einkommen berechnet in dem Monat wo sie
zufließen.
Fehlende Auskünfte sind.

  1. Wird das Krankengeld in voller Höhe gezahlt?
    Ist es für den gesamten April?

nein sondern nur den halben april bzw 12 tage

Oder ist noch Lohn gezahlt worden?

lohn aus maerz wurde gezahlt
lohn aus april wurde mitte mai gezahlt

  1. Ist es unter dem gesetzlichen Erhaltungsgeld?

was ist das?

  1. Ist eine eigene Wohnung vorhanden.

ja eigene wohnung vorhanden

  1. Leben Sie dort allein? dann gilt ab 1.1.12: 374Euro für
    einen alleinstehenden Haushaltsvorstand.

ja ich lebe alleine

ALG II wird immer im voraus für den Monat gezahlt, daher
wartet man im Allgemeinen lange mit der Berechnung, da ja noch
Gelder fließen können.
Es besteht auch kein Grund auf das Krankengeld warten zu
müssen. Wenn alle Unterlagen…Auszahlungsschein vom
Arzt…vorliegen, und der Arbeitgeber die Bescheinugung
augefüllt hat, muß die Krankenkasse zügig zahlen, was auch
meistens der Fall ist.
Ausser es fehlen Unterlagen, dann geht gar nichts.

die auszahlungsscheine hab ich erst am 8 mai erhalten

die unterlagen die der arbeitgeber auszufuellen hat wurden erst vom arbeitgeber am 5 mai oder zu fertiggestellt bzw der krankenkasse uebergeben.

hoffe alle fragen wurden beantwortet

Danke für die Antworten,
die Arge muß den Lebensunterhalt sichern, und für den laufenden Monat Gelder zahlen, also für April, sie werden es versuchen anders auszulegen, aber das besagt der Paragraph
§ 11 Absatz 2 SGB II…
Aber, den nächsten Monat bei Auszahlung der Gelder vom Krankengeld wird es abgezogen.
Das kann ein Problem werden, da die Arge immer im voraus bezahlt. Es heißt dann rückzahlung, und wenn nicht möglich ziehen sie es knallhart bei der nächsten Überweisung ab.
Also besteht die Frage…sollte man nicht lieber der Krankenkasse auf die Füße treten für eine schnelle Zahlung, und den Rest von der Arge???
Ist eine Rechensache, und ob man dringend das Geld für Miete oder zum Leben braucht.
Hoffe alle Fragen sind beantwortet…falls nicht…noch einmal melden…
glaub nicht alles

Hallo
genau so sehe ich das auch! Das Krankengeld fliesst erst im Mai zu also ist es auch erst im mai anzurechnen und nicht schon im april (krankengeld bezug vom 17.04 bis zum 28.04)

jedoch gibt es jetzt wieder ein gesetzt das besagt :

§ 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

der letzte satz ist entscheident. Nun ich werde ja Zahlungen von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten!!! und zwar das Krankengeld und der Herr von der Arge wird sich genau darauf berufen. Alles schön und gut aber selbst mit dem krankengeld alleine werde ich mein lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Meine frage ist ja jetzt ganz klar !!! WO steht das , das Krankengeld NICHT unter dem Zuflussprinzip fällt und WO steht das Krankengeld nicht als EINKOMMEN gewertet wird wie ZB LOHN

das müsste ja dann ganz klar irgendwo geregelt: Nach dem Motto Sozialleistung oder Leistungen von Trägern anderer Sozialleistungen fallen nicht unter das ZUFLUSSPRINZIP

ein beispiel habe ich gefunden

Nach § 337 Abs. 2 SGB III werden laufende Geldleistungen monatlich
nachträglich gezahlt. Nach der Auszahlungspraxis der BA wird der Anspruch
auf laufende Geldleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) grundsätzlich
zum Ende des Anspruchsmonats dem Leistungsempfänger gutgeschrieben.

Arbeitslosengeldanspruch am 29.2. erschöpft. Das Arbeitslosengeld für den
Zeitraum 1.2. – 29.2 fließt am 10.03. zu.
Am 02.03. wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Der Antrag wirkt
auf den ersten des Monat, also dem 1.3. zurück.

Wie ist denn dann Das Arbeitslosengeld anzurechnen, es ist ja nicht während der Bedarfszeit
(1.2. – 29.2.), zugeflossen sondern in dem Monat wo der ALG II antrag gestellt wurde. dann bekommt die Person also den ALG II satz sagen wir mal 700 euro + ALG I in höhe von zb 1350 dann hat die person ja somit in monat März 2050 Euro denn wenn Sozialleistung nicht nach dem ZUFLUSSPRINZIP angerechnet werden darf müsste ich mit meiner denkweise Recht haben.

Hallo,
wer sagt das Krankengeld nicht als Einkommen zählt?
Jede Einnahme zählt und wird zur ALG II dazugerechnet.
Es gibt eine Berechnung…

Kein Mensch bekommt einfach alles zusammengezählt, das wäre ja mal was.
Und so in etwa wird es berechnet…wie immer nicht einafch…

Beispiel

Beispiel für eine Einkommensbereinigung gültig für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 900,00 € - nach Alg II-V i.d.F. vom 22. August 2005.
Netto-Erwerbseinkommen 555,76 Euro
abzüglich Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II 70,50 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Versicherungen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 30,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 6 Abs. 1 Nr. 3a) Alg II-V 15,33 Euro
abzüglich Fahrtkosten § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V (für 24 km) 91,20 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, §30 Nr. 1 SGB II 140,00 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, §30 Nr. 2 Satz 3 SGB II 10,00 Euro
Anzurechnendes Erwerbseinkommen 198,73 Euro

Da die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Werbungskostenpauschbetrag, Fahrgeld und Versicherungspauschale über 100,- Euro liegen und das monatliche Einkommen höher als 400 Euro ist, werden nicht nur 100 Euro als Grundfreibetrag, sondern die tatsächlichen Werbungskosten vom Einkommen abgezogen - vgl. auch § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Ich hoffe jetzt bringe ich nicht alles durch einander…wie gesagt es ist ein Faß ohne Boden.
Ein Paragraphenschungel mit Tausend berechnungen.

LG
glaub nicht alles

danke aber ich glaube das ich jetzt hier alles durcheinander bringe bzw alles so kompliziert mache.

Ich starte nochmal ein letztes mal den versuch.

Ich möchte einfach nur wissen was für einnahmen jetzt unter das Zuflussprinzip fällt und was nicht.

und wo genau das geregelt ist bzw wo steht: das krankengeld … alg I und was es sonst noch für sozialleistung gibt nicht ( NICHT ) unter das sogen. zuflussprinzip fällt.

Ich weiss das LOHN unter das zuflussprinzip fällt und dementsprechend auch für das ALG II berechnet bzw angerechnet wird in dem Monat wo es zufliesst.

Aber wenn du schon dabei bist fiktive zahlen zu nehmen dann lass und mal Reale Zahlen nehmen.

folgende Zahlungen habe ich im April erhalten.

80 euro Wohngeld für den Monat April
100 euro Lohn (minijob) ( aus der Arbeit März)zugeflossen im April

Folgende Zahlungen habe ich bzw werde ich im Mai erhalten.

Lohn 950euro Brutto 747,22 Euro (netto) wurden für die Arbeit vom 01.04- 16.04 im Mai gezahlt ( im mai wurde es überwiesen)

krankengeld 420 euro Brutto 380,88Euro netto für den zeitraum 17.04.-30.04 sollen mir noch überwiesen werden in den nächsten tagen d.h habe ich noch NICHT erhalten

klar PKW vorhanden , arbeitsentfernung 8 km

Jetzt frage ich mich habe ich für den Monat APRIL noch anspruch auf ALG II ja oder nein und wird jetzt das Krankengeld das ich noch nicht erhalten habe für den monat April angerechnet oder für MAI

Im April habe ich NUR 180 euro erhalten mehr nicht… alles anderen zahlungen habe bzw werde ich im april erhalten. ja ich weiss für mai … juni … juli usw habe ich keinen ANSPRUCH auf ALG II mir geht es jetzt wirklich nur um den monat APRIL

sorry hab mich verschrieben

„alle anderen zahlungen habe bzw werde ich im Mai erhalten.“

im ganzen satz muss es heissen

Im April habe ich NUR 180 euro erhalten mehr nicht… alle anderen zahlungen habe bzw werde ich im MAI erhalten. ja ich weiss für mai … juni … juli usw habe ich keinen ANSPRUCH auf ALG II mir geht es jetzt wirklich nur um den monat APRIL

auch hier gilt das Zuflussprinzip.

die Arge will wahrscheinlich nicht in Vorkasse gehen und doppelt berechnen. Eine Abtretungserklärung für das Krankengeld an das Jobcenter bis zur Höhe der Bezüge dürfte reichen.

LG vom Hans