Anspruch Resturlaub nach Kündigung /400-Euro-Job

Liebe Arbeitsrecht-Experten,

angenommen, ein Arbeitnehmer ist auf 400-Euro-Basis bei 2 Arbeitstagen pro Woche beschäftigt und erhält am 15.8. eines Kalenderjahres eine Kündigung, sodass ein Ausscheiden am 15.9. desselben Jahres eintritt.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beläuft sich auf den gesetzlichen Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche, d.h. auf 20 Urlaubstage pro Jahr.

Wie berechnet sich nun der Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers?

Der Arbeitnehmer ist seit dem 01.01. des Jahres beschäftigt und der Vertrag des Arbeitnehmers ist auf den 30.11. desselben Kalenderjahres befristet gewesen, sodass sich der Urlaubsanspruch bei Eintritt in das Unternehmen auf 7,3 Tage belief (20 Tage :12 Monate * 11 : 2/5 = 7,3).

Kommt in diesem Fall bei einer Kündigung nach dem 30.6. des Kalenderjahres eine pro rata temporis-Klausel noch zum Zuge, oder muss dem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestanspruch von 20 Tagen gewährt werden?

Wie viele Resturlaubstage stehen dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen insgesamt zu?

Neben hilfreichen Antworten freue ich mich über Links zu verlässlichen Internetquellen, die sich mit dieser Sachlage beschäftigen und das Thema vertiefen.

Vielen Dank für die Hilfe.

Hallo,

der Anspruch auf Urlaub bemisst sich nach dem tatsächlichen Dasein unabhängig vom Vertrag. Wenn dieser, wie im geschilderten Fall früher endet als erwartet, verringert sich auch der Urlaubsanspruch. Also nach meiner Rechnung hieße das 20/12 * 8,5= 14,16 = 14 / 2/5 = 5,6 heißt i.d.R. 6 Tage für den Gesamtzeitraum.
Alles Weitere bitte mit einem Rechtsanwalt beraten.
Grüße C

Dem Arbeitnehmer steht nur so viel an Urlaubstagen zu, wie er sie erarbeitet hat. Zustehender Jahresurlaub geteilt durch 12, x die Anzahl der gearbeiteten Monate.

Guten Tag,

da eine im 2. Halbjahr auslaufende Befristung ausdrücklich nicht zu den in § 5 BUrlG genannten Gründen für einen Teilurlaub gehören, hat der AN in diesem Fall Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auf seine 2-Tage-Woche umgerechnet.

&Tschüß
Wolfgang

Guten Tag,

ich berechne den Urlaubsanspruch so

01.01. - 15.09. = 8 volle Monate

Jahresurlaub nach Gesetz bei 2 Tage Woche =
20 : 5 = 4 x 2 = 8 : 12 = 0,666 x 8 = 5,33

Es greift aber der Umkehrschluss aus § 5 Abs 1 c) BUrlG
Sie scheiden nach Erfüllen der Wartezeit (6 Monate) in der 2. Jahreshälfte aus.
Problem, durch die Befristung hatten Sie bereits nach Vertrag nur 11/12 Jahresurlaub = 0,666 x 11 = 7,333.
Damit müssten Sie durch das Ausscheiden in der 2 Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch, der aber auf 7,333 gedeckelt ist erhalten.
Wegen § 5 II BUrlG sind das 7 Urlaubstage.
Einen Anspruch auf 20 Urlaubstage gibt es nicht bei der 2 Tage Woche. Der gesetzliche Urlaub sind 4 Wochen / Jahr und Sie bekommen daher so viele Urlaubstage wie Sie bei Ihrer Verteilung auf die Wochentage benötigen.
Bei 2 Arbeitstagen haben Sie also mit 8 Urlaubstagen 4 Wochen bezahlt frei.

Ist der Vertrag denn überhaupt innerhalb der Befristung ordentlich kündbar?
Die Befristung schließt regelmäßig die ordentliche Kündigung aus. Sie müsste also vertraglich ausdrücklich vereinbart sein.
Wenn die Kündigung vom 15.08. stammt, kann das noch gerichtlich geltend gemacht werden (3 Wochen Frist ab Zugang)

Beste Grüße

Hallo Arndt,
die Berechnung ist korrekt, muss jetzt bei Arbeitsende zum 15.9. *8,5 gerechnet werden. Urlaubsanspruch hat man nur für die Dauer der Beschäftigung. Sollten die 7,3 Tage allerdings schon „verbraucht“ sein, darf der Arbeitgeber hierfür keine Lohnkürzung vornehmen.
Internetrecherche betreibe bitte selbst.
Gruß
Brigitte

der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:
Anzahl der vollen Monate (8)
durch
12 Monate
mal
Urlaubsanspruch pro Jahr (20)
mal
Zeitanteil wegen Teilzeit (2/5)

8/12x20*2/5=5,33
die Anzahl der Tage ist abzurunden.
Der Urlaubsanspruch beträgt damit 5 Tage.

Sofern für das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag gilt, sind allein die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes massgeblich. Demnach gibt es keinen vollen Urlaubsanspruch bei Kuendigung nach dem 30.06.
Meines Wissens ist dies lediglich in einige Tarifverträgen so verankert.

Hallo, es steht ihm der komplette Urlaubsanspruch 20 Tage zu, da das Ausscheiden nach dem 30. Juni erfolgt. LG

Hallo,
Schau hier :

Urlaubsanspruch Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Laut Gesetz sind dies mindestens 24 Werktage im Jahr. Werktage heißt: Montag bis einschließlich Samstag (6-Tage-Woche!) ohne gesetzliche Feiertage. Das entspricht 4 Wochen im Jahr. Die meisten Geringfügigen arbeiten aber nicht an sechs Tagen in der Woche. Wer z.B. nur am Montag arbeitet, kann natürlich nicht verlangen, 24 Montage im Jahr Urlaub zu haben (zusammen mit Oster- und Pfingstmontag hätte er dann genau ein halbes Jahr Urlaub). In diesem Fall hätte er bereits bei nur 4 Urlaubs-Montagen im Jahr 4 volle Urlaubswochen. Die Berechnungsformel dafür ist:

Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 6 x 24 = Urlaubstage

im genannten Montags-Beispiel: 1 / 6 x 24 = 4 bei 3 Tagen wöchentlich: 3 / 6 x 24 = 12

In den meisten Betrieben ist aber der Urlaubsanspruch höher als 4 Wochen und wird nicht nach der 6-Tage-Woche, sondern nach der 5-Tage-Woche berechnet (d.h. Samstage zählen nicht mit). Wegen des Gleichheitsgrundsatzes gilt das dann auch für geringfügig Beschäftigte. Hat z.B. ein Vollzeit-Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche (6 Wochen), dann gilt für den

Teilzeit-Mitarbeiter:

Arbeitstage des Mitarbeiters wöchentlich / 5 x 30 = Urlaubstage

bei 3 Tagen wöchentlich: 3 / 5 x 30 = 18

Wenn man diese Art der Berechnung wählt (sie ist nicht zwingend vorgeschrieben), dürfen die Urlaubstage selbstverständlich nicht auf ohnehin arbeitsfreie Tage gelegt werden. Gefunden bei : /www.400-euro.de

Viele Grüße von Nobbe213

Liebe Arbeitsrecht-Experte,

angenommen, ein Arbeitnehmer ist auf 400-Euro-Basis bei 2
Arbeitstagen pro Woche beschäftigt und erhält am 15.8. eines
Kalenderjahres eine Kündigung, sodass ein Ausscheiden am 15.9.
desselben Jahres eintritt.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beläuft sich auf den
gesetzlichen Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche, d.h. auf
20 Urlaubstage pro Jahr.

Wie berechnet sich nun der Resturlaubsanspruch des
Arbeitnehmers?

Der Arbeitnehmer ist seit dem 01.01. des Jahres beschäftigt
und der Vertrag des Arbeitnehmers ist auf den 30.11. desselben
Kalenderjahres befristet gewesen, sodass sich der
Urlaubsanspruch bei Eintritt in das Unternehmen auf 7,3 Tage
belief (20 Tage :12 Monate * 11 : 2/5 = 7,3).

Kommt in diesem Fall bei einer Kündigung nach dem 30.6. des
Kalenderjahres eine pro rata temporis-Klausel noch zum Zuge,
oder muss dem Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestanspruch von
20 Tagen gewährt werden?

Wie viele Resturlaubstage stehen dem Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen insgesamt zu?

Neben hilfreichen Antworten freue ich mich über Links zu
verlässlichen Internetquellen, die sich mit dieser Sachlage
beschäftigen und das Thema vertiefen.

Vielen Dank für die Hilfe.

Hallo,

Es macht keinen Unterschied ob Vollzeit oder Teilzeitjob hier vorliegt. Zu den Teilzeitjobs zählen auch die Minijobs unter 400 €.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist im Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. für Gewerkschaftsmitglieder im Tarifvertrag geregelt.

Der Mindestanspruch bezieht sich immer auf eine 5 Tage oder 6 Tage Arbeitswoche. Daher die beiden Zahlen, 20 und 24. Die bezahlbare tägliche Urlaubshöhe richtet sich nach der Anzahl der pro Tag gearbeiteten Stunden.

Dazu ein Beispiel:

Herr X arbeitet 5 Monate im Jahr. 3 Stunden an 3 Tagen pro Woche. Der Verdienst liegt bei 5 € pro Stunde.
Der Urlaubsanspruch sieht dann so aus:

20 Tage gesetzl. Urlaubsanspruch geteilt durch 12 Monate, ist gleich 1,6 Urlaubstageanspruch pro Monat.

1,6 Tage Urlaubstageanspruch pro Monat multipliziert mal 5 gearbeitete Monate, sind gleich 8,3 Tage Gesamturlaubsanspruch, abgerundet auf 8 Tage.

Bezahlt werden jetzt: 8 Tage zu je 3 Stunden, zu je 5 €.

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, dann sollte man sich den Urlaub auszahlen lassen. Heißt, 8 x 3 x 5= 120 €.

Oder man klagt es innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden der Kündigung, beim Arbeitsgericht ein.

Nicht vergessen, wenn man mehr als 400 € im Jahr! an Einkommen bezogen hat, dazu zählt alles ausser Hartz IV, ist man von sich ausverpflichtet!, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Also aufpassen und seine Rechte notfalls einklagen. Das Finanzamt ist unerbittlich und holt sich das Geld notfalls mit einer Schätzung. Im Gegenzug kann man natürlich seine Werbungskosten absetzen. Die Pauschale beträgt dafür 1000 €. Das heißt, man bekommt letztendlich seine Steuer wieder. Und hat dann mehr als 400 € im Monat.