Arbeists und vertragsrecht

Hab mal ne frage zum arbeitsvertrag…bin vollzeit beim casino…muss im arbeitsvertrag ein mindestgehalt oder eine mindestanzahl an schichtenstehn? Den ich hab das problem mal sind es nur 13schichten mal 24 und naja j nach dem faellt der lohn aus…und aind 21tag urlaub richtig? Und 10stunden schichten??? Falls die sachen nicht ri htig sind is mein vertrag dann ungueltig also hab ich dann n sonder kuendigungsrecht?

Ich versteh leider deine Frage nicht. Am besten fragst du mal die für dich zuständige Gewerkschaft!?

Ich versteh leider deine Frage nicht. Am besten fragst du mal
die für dich zuständige Gewerkschaft!?

Spielhallen haben ne gewerkschaft???

google ist dein Freund. Siehe: http://www.verdi.de/

Ich versteh leider deine Frage nicht. Am besten fragst du mal
die für dich zuständige Gewerkschaft!?

Spielhallen haben ne gewerkschaft???

Hallo,

Sie haben doch einen Arbeitsvertrag, oder?
Was darin geregelt ist gilt zunächst, wenn der Gesetzgeber diese Vereinbarungen nicht als Ungültig bezeichnet.
Das kann man auf diesem Wege nicht klären.
Gehen Sie zu einem Anwalt für Arbeitsrecht, legen dort den Vertrag vor und Sie bekommen für ein Auskunftsgeld eine richtige Antwort.
Übrigens, kündigen können Sie unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder falls nichts vereinbart nach § 622 BGB:
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    Länger sind Sie doch bestimmt nicht dort eingestellt.

mfg
PB

Hallo,

im Vertrag sollte zumindest die wöchentliche / monatliche Arbeitszeit geregelt sein, es sei denn, Du bist als „nach Bedarf“ Kraft angestellt. Das wäre dann aber meines Erachtens nicht Vollzeit.
8 Stunden sind die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag, wobei sie in Ausnahmefällen auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann, solange ein Ausgleich innerhalb von 24 Wochen erfolgt, so dass Du im Schnitt wieder auf 8 Stunden kommst.
Richtet sich die Bezahlung nur nach den Stunden? Wenn im Vertrag eine Arbeitszeit angegeben ist und Du Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, Dein Arbeitgebeer sie aber nicht nutzt, hast Du trotzdem das Recht auf die Bezahlung der im Vertrag angegebenen Stunden. Steht keine Arbeitszeit drin, so kann Dein AG Dich nach Bedarf einsetzen und entsprechend bezahlen. Aber dann wärst Du eher Teilzeitkraft, Aushilfe oder Springer. Da würde ich mich mal von der Angestelltenkammer (so bei Dir vorhanden) beraten lassen.

Gruß,

twilight666

Hallo,

im § 2 des Nachsweisgesetz kannst du nachlesen wass alles im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt sein muss:

Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein
    Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
    Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
    auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Für die Arbeitszeit gilt der …

§ 6 Abs. 2 ArbZG…
… beschränkt die tägliche Arbeitszeit von
Nachtarbeitnehmern auf acht Stunden. Sie
kann auf zehn Stunden verlängert werden,
wenn im Ausgleichszeitraum von einem
Kalendermonat oder vier Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden.

Wenn in deinem Arbeitsvertrag bezug genommen wird auf einen Tarifvertrag, musst du dort die Einzelheiten nachlesen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

Gruß Pieter

Hallo Angelsky,

der Arbeitsvertrag muss nach dem Nachweisgesetz mindestens folgende Angaben enthalten:

*Name und Anschrift der Vertragsparteien,
*Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
*Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen *Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
*Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
*Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und
*deren Fälligkeit,
*vereinbarte Arbeitszeit,
*Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
*Kündigungsfristen,
*ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

10-Stunden-Schichten sind, gerade in Dienstleistungsberufen, keine Seltenheit, ich erlebe oft 13 Stunden oder gar 15, wenn im Anschluß dafür ein freier Tag gewährt wird.

Du hast wahrscheinlich einen Vollzeitvertrag mit flexiblen Zeiten, den habe ich auch, es muß aber mindestens ein Vollzeitverhältnis dabei herauskommen, sprich: 38-40 Stunden/Woche oder dementsprechendes auf den Monat gerechnet.
Ungültig ist der Vertrag keinesfalls, das heißt, Du kannst Dich hier nicht auf das Sonderkündigungsrecht berufen, denn häufig stehen in Verträgen Klauseln wie „zulässige Mehrarbeit im Rahmen von…“, „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Überstunden abzuleisten bei hohem Arbeitsanfall“ etc etc

Für Urlaub siehe hier:
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr (6-Tage-Woche). Ist mit dem Arbeitnehmer eine 5-Tage-Woche vereinbart, beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch umgerechnet zwanzig Arbeitstage

Hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen