Arbeitsrecht: Besteht Anspruch auf Auszahlung?

Ich habe einen Fall vorliegen, den ich nicht imstande bin zu lösen. Ich hoffe Sie können mir helfen:

Fall:
Arbeitnehmer A unterschreibt einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber B. Der Arbeitsvertrag sieht den gesetzlichen Urlaubsanspruch vor. Genaue Angaben dazu finden sich im Arbeitsvertrag nicht. A bekommt jeden Monat einen Ausdruck der digitalen Zeiterfassung, der die geleiteten Stunden, sowie den Resturlaubsanspruch anzeigt. Dieser Ausdruck wird vom Abteilungsleiter geprüft und an die Buchhaltung weitergeleitet.
Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses stehen auf dem Ausdruck noch 7,5 Tage Resturlaub. A reicht einen Antrag auf Auszahlung von 7,5 Urlaubstagen ein, welcher vom Abteilungsleiter, sowie von der Geschäftsführung genehmigt wird.
Im Anschluss meldet die Buchhaltung dem Arbeitnehmer, dass sein Urlaubsanspruch nur noch 1,5 Tagen (nämlich 1 Tag/Monat Ausgangsanspruch) entspricht. A ist verwirrt.

Frage: Hat A Anspruch auf die Auszahlung von 7,5 Urlaubstagen?

Vielen Dank schonmal im Voraus

Ich habe einen Fall vorliegen, den ich nicht imstande bin zu
lösen. Ich hoffe Sie können mir helfen:

Fall:
Arbeitnehmer A unterschreibt einen auf 6 Monate befristeten
Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber B. Der Arbeitsvertrag sieht den
gesetzlichen Urlaubsanspruch vor. Genaue Angaben dazu finden
sich im Arbeitsvertrag nicht. A bekommt jeden Monat einen
Ausdruck der digitalen Zeiterfassung, der die geleiteten
Stunden, sowie den Resturlaubsanspruch anzeigt. Dieser
Ausdruck wird vom Abteilungsleiter geprüft und an die
Buchhaltung weitergeleitet.
Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses stehen auf dem
Ausdruck noch 7,5 Tage Resturlaub. A reicht einen Antrag auf
Auszahlung von 7,5 Urlaubstagen ein, welcher vom
Abteilungsleiter, sowie von der Geschäftsführung genehmigt
wird.
Im Anschluss meldet die Buchhaltung dem Arbeitnehmer, dass
sein Urlaubsanspruch nur noch 1,5 Tagen (nämlich 1 Tag/Monat
Ausgangsanspruch) entspricht. A ist verwirrt.

Da wäre ich auch erst einmal verwirrt.

Frage: Hat A Anspruch auf die Auszahlung von 7,5 Urlaubstagen?

Da mir die Begründung der Buchhaltung natürlich unbekannt ist, habe ich keine Chance, die Entscheidung nachzuvollziehen, kann also auch nicht schreiben, wer recht hat.

Im ersten Anlauf „riecht“ es allerdings nach einem Fehler der Buchhaltung, denn wenn die monatlichen Bestätigungen von allen Beteiligten - auch der Buchhaltung - regelmässig anstandslos akzeptiert worden waren…

Vielen Dank schonmal im Voraus

Hallo und danke schonmal für die erste Reaktion.

Die Buchhaltung gibt an, es sei eine Standardeinstellung im Zeiterfassungs-System. Und weil man nicht gewusst habe, wann A austritt (trotz befristetem Vertrag)sei es einfach dumm gelaufen.

Hallo,

als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub der 24 Tage bei einer 6 Tagewochen und 20 Tage bei einer 5 Tagewoche beträgt.
Was für das halbe Jahr mindestens 10 Tage bedeutet. Diesen Urlaubsanspruch muss man Ihnen gewähren, wenn er nicht gewährt wurde muss er entgolten werden, es sei Sie können den Urlaub mitnehmen und bei Ihrem neuen Arbeitgeber beanspruchen. Eine Minderung kann dadurch entstehen, dass bereits Urlaub genommen wurde bzw. ausbezahlt wurde. Ich glaube es handelt sich um ein Versehen des AG. Bitte sprechen Sie mit der Lohnabteilung.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo,

ist schon etwas knifflig. Im Arbeitsvertrag muss auch nicht mehr stehen, denn es gibt ein eigenes Gesetz hierfür das dies regelt.
Wenn kein Tarifvertrag o.ä. weiteres regelt, hat der AN einen gesetzlichen Anspruch für 24 Werktage im Jahr, das bedeutet bei einer 6 Tage Woche 4 Wochen Urlaub im Jahr.
In dem vorliegenden Fall wäre also ein Anspruch von 2 Wochen angemessen. Hängt im Einzelnen davon ab, wie die Arbeitszeit verteilt ist, davon steht im Fall nichts.

Gemäß Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs nur in sehr begründeten Einzelfällen. Der Urlaub dient der Erholung.
Was die Abrechnung in vorliegenden Fall angeht, stellen sich mir mehr Fragen, als ich Antworten habe, da ich die Abrechnung ohne in Augenscheinnahme nicht beurteilen kann.
Von daher kann ich leider nicht weiter Auskunft geben.
Viel Erfolg C.

A kann nur die Auszahlung des Urlaubsanspruches erhalten, den er auch erabeitet hat. Anscheinend wird über die Lohnbuchhaltung der gesamte Jahresurlaub ausgewiesen. Logisch, dass der Arbeitnehmer dazu 12 Monate im Unternehmen tätig sein muss. Nicht umsonst heißt das JAHRESURLAUB. Üblicherweise, nach Bundesurlaubsgesetz, hat ein Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten in der Firma den Anspruch auf Urlaub erworben, und er erhält ihn dann rückwirkend, von dem Zeitpunkt an, wann er in der Firma angefangen hat, errechnet mit einem Zwölftel pro Monat.
Gibt es zum Beispiel 24 Tage Jahresurlaub in dieser Firma, dann stehen Ihnen nach 6 Monaten nur 12 Tage zu. Vielleicht haben Sie ja bereits Tage von ihrem anteiligen Urlaub genutzt und erhalten jetzt nur noch die Differenztage, die übrig sind, ausgezahlt.

Guten Tag,

ich bin auch verwirrt.

  1. Ich unterstelle einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tage bei 6 Tage Woche = 20 Tage bei 5 Tage Woche = 1,66 Tage Urlaub / Monat. Das wären dann in 6 Monaten 10 Tage.
  2. Davon ist abzuziehen, wenn Urlaub tatsächlich genommen wurde.
  3. Der Rest ist auszuzahlen, falls er nicht in die Kündigungsfrist (Zeit bis zum Ende) gelegt werden kann.
  4. den Ausdrucken kommt Indizwirkung zu. Wenn es aber unterzeichnete Urlaubszettel o.ä. gibt, gehen die vor.
  5. Die Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeleistet wurden, sind ggfs. gesondert als Mehrarbeit (bei Vollzeit als Überstunden) abzurechnen und zu vergüten.

Schönen Tag noch